Änderung § 33 AVAG vom 01.09.2009

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§ 33 AVAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 33 AVAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 44 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 33 Verhältnis zu besonderen Anerkennungsverfahren


(Text alte Fassung)

Soweit nicht anders bestimmt, bleibt Artikel 7 des Familienrechtsänderungsgesetzes vom 11. August 1961 (BGBl. I S. 1221), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580), unberührt.

(Text neue Fassung)

Soweit nicht anders bestimmt, bleibt § 107 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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