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Synopse aller Änderungen des AVAG am 01.09.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. September 2023 durch Artikel 1 des VÜbEinkDG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AVAG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AVAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2023 geltenden Fassung
AVAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.11.2022 BGBl. I S. 1982, 2023 I Nr. 216

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Teil 1 Allgemeines
    Abschnitt 1 Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
       § 1 Anwendungsbereich
       § 2 Begriffsbestimmungen
    Abschnitt 2 Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln
       § 3 Zuständigkeit
       § 4 Antragstellung
       § 5 Zustellungsempfänger
       § 6 Verfahren
       § 7 Vollstreckbarkeit ausländischer Titel in Sonderfällen
       § 8 Entscheidung
       § 9 Vollstreckungsklausel
       § 10 Bekanntgabe der Entscheidung
    Abschnitt 3 Beschwerde, Vollstreckungsabwehrklage
       § 11 Einlegung der Beschwerde; Beschwerdefrist
       § 12 Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch im Beschwerdeverfahren
       § 13 Verfahren und Entscheidung über die Beschwerde
       § 14 Vollstreckungsabwehrklage
    Abschnitt 4 Rechtsbeschwerde
       § 15 Statthaftigkeit und Frist
       § 16 Einlegung und Begründung
       § 17 Verfahren und Entscheidung
    Abschnitt 5 Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf Sicherungsmaßregeln und unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung
       § 18 Beschränkung kraft Gesetzes
       § 19 Prüfung der Beschränkung
       § 20 Sicherheitsleistung durch den Verpflichteten
       § 21 Versteigerung beweglicher Sachen
       § 22 Unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung; besondere gerichtliche Anordnungen
       § 23 Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Gericht des ersten Rechtszuges zugelassenen Zwangsvollstreckung
       § 24 Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Beschwerdegericht zugelassenen Zwangsvollstreckung
    Abschnitt 6 Feststellung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung
       § 25 Verfahren und Entscheidung in der Hauptsache
       § 26 Kostenentscheidung
    Abschnitt 7 Aufhebung oder Änderung der Beschlüsse über die Zulassung der Zwangsvollstreckung oder die Anerkennung
       § 27 Verfahren nach Aufhebung oder Änderung des für vollstreckbar erklärten ausländischen Titels im Ursprungsstaat
       § 28 Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Vollstreckung
       § 29 Aufhebung oder Änderung ausländischer Entscheidungen, deren Anerkennung festgestellt ist
    Abschnitt 8 Vorschriften für Entscheidungen deutscher Gerichte und für das Mahnverfahren
       § 30 Vervollständigung inländischer Entscheidungen zur Verwendung im Ausland
       § 31 Vollstreckungsklausel zur Verwendung im Ausland
       § 32 Mahnverfahren mit Zustellung im Ausland
    Abschnitt 9 Verhältnis zu besonderen Anerkennungsverfahren; Konzentrationsermächtigung
       § 33 (aufgehoben)
       § 34 Konzentrationsermächtigung
Teil 2 Besonderes
    Abschnitt 1 Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 und vom 16. September 1988
       § 35 Sonderregelungen über die Beschwerdefrist
       § 36 Aussetzung des Beschwerdeverfahrens
    Abschnitt 2 (aufgehoben)
       §§ 37 bis 39 (aufgehoben)
    Abschnitt 3 Vertrag vom 17. Juni 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen
       § 40 Abweichungen von § 22
       § 41 Abweichungen von § 23
       § 42 Abweichungen von § 24
       § 43 Folgeregelungen für das Rechtsbeschwerdeverfahren
       § 44 Weitere Sonderregelungen
    Abschnitt 4 Vertrag vom 20. Juli 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
       § 45 Abweichungen von § 22
       § 46 Abweichungen von § 23
       § 47 Abweichungen von § 24
       § 48 Folgeregelungen für das Rechtsbeschwerdeverfahren
       § 49 Weitere Sonderregelungen
    Abschnitt 5 (weggefallen)
       §§ 50 bis 54
    Abschnitt 6 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
       § 55 Abweichungen von Vorschriften des Allgemeinen Teils; ergänzende Regelungen
       § 56 Sonderregelungen für die Vollstreckungsabwehrklage
       § 57 Bescheinigungen zu inländischen Titeln
    Abschnitt 7 Haager Übereinkommen vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen
       § 58 Bescheinigungen zu inländischen Titeln
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    Abschnitt 8 Haager Übereinkommen vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
       § 59 Bescheinigungen zu inländischen Titeln
(heute geltende Fassung) 

§ 1 Anwendungsbereich


(1) Diesem Gesetz unterliegen

1. die Ausführung folgender zwischenstaatlicher Verträge (Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge):

a) Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1972 II S. 773);

b) Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1994 II S. 2658);

c) Vertrag vom 17. Juni 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1981 II S. 341);

d) Vertrag vom 20. Juli 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1980 II S. 925);

e) Vertrag vom 14. November 1983 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Spanien über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen sowie vollstreckbaren öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1987 II S. 34);

2. die Durchführung folgender Abkommen der Europäischen Union:

a) Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen;

vorherige Änderung nächste Änderung

b) Haager Übereinkommen vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen.



b) Haager Übereinkommen vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen;

c) Haager Übereinkommen vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.


(2) 1 Abkommen nach Absatz 1 Nummer 2 werden als unmittelbar geltendes Recht der Europäischen Union durch die Durchführungsbestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt. 2 Unberührt bleiben auch die Regelungen der Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge; dies gilt insbesondere für die Regelungen über

1. den sachlichen Anwendungsbereich,

2. die Art der Entscheidungen und sonstigen Titel, die im Inland anerkannt oder zur Zwangsvollstreckung zugelassen werden können,

3. das Erfordernis der Rechtskraft der Entscheidungen,

4. die Art der Urkunden, die im Verfahren vorzulegen sind, und

5. die Gründe, die zur Versagung der Anerkennung oder Zulassung der Zwangsvollstreckung führen.

(3) Der Anwendungsbereich des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) bleibt unberührt.



(heute geltende Fassung) 

§ 58 Bescheinigungen zu inländischen Titeln


(1) Bescheinigungen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 3 des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen werden von dem Gericht ausgestellt, dem die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung nach Artikel 13 Absatz 3 des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen ist anfechtbar. 2 Hierfür gelten die Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Erteilung der Vollstreckungsklausel sinngemäß.



(2) 1 Die Entscheidung über die Ausstellung einer Bescheinigung nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e oder Absatz 3 des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen ist anfechtbar. 2 Hierfür gelten die Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Erteilung der Vollstreckungsklausel sinngemäß.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 59 (neu)




§ 59 Bescheinigungen zu inländischen Titeln


vorherige Änderung

 


(1) Bescheinigungen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 3 des Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen werden von dem Gericht ausgestellt, dem die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.

(2) 1 Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d oder Absatz 3 des Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist anfechtbar. 2 Hierfür gelten die Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Erteilung der Vollstreckungsklausel sinngemäß.