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Kostenverordnung für Amtshandlungen der See-Berufsgenossenschaft (See-BGKostV)

V. v. 21.12.2001 BGBl. I S. 4241; aufgehoben durch § 6 V. v. 18.07.2013 BGBl. I S. 2713
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 9510-27 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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Eingangsformel



Auf Grund

-
des § 12 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2986) der zuletzt durch Artikel 273 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,

-
des § 4 Abs. 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,

-
des § 143a Abs. 2 des Seemannsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 26 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805) eingefügt und zuletzt durch Artikel 279 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnen das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,

-
des § 2 Abs. 4 Nr. 3 des Ölschadengesetzes vom 30. September 1988 (BGBl. I S. 1770), in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2084), der zuletzt durch Artikel 55 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,

-
des § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121), der zuletzt durch Artikel 250 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen

jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821):


§ 1 Anwendungsbereich



(1) Die See-Berufsgenossenschaft erhebt für Amtshandlungen auf den Gebieten der Schiffssicherheit, der Verhütung der Meeresverschmutzung, der Beförderung gefährlicher Güter, der Haftung und Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden, der Untersuchung der Seeleute auf Seediensttauglichkeit, der Schiffsoffizierausbildung und der Besetzung der Schiffe Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung.

(2) Verpflichtungen zur Zahlung von Kosten für Tätigkeiten der anerkannten Klassifikationsgesellschaften im Rahmen des nach Nummer 3.1 des Abschnitts B der Anlage 2 zur Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 1999 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, geregelten Auftragsverhältnisses sowie für Tätigkeiten der vom Germanischen Lloyd anerkannten im Ausland ansässigen freiberuflichen Besichtiger auf dem Gebiet der Schiffssicherheit werden durch diese Verordnung nicht berührt.


§ 2 Gebührenbemessung



(1) Für die in dem Gebührenverzeichnis (Anlage) aufgeführten Amtshandlungen wird eine Gebühr erhoben. Wird für das Ausstellen eines Dokumentes die Durchführung mehrerer Amtshandlungen notwendig, so wird die Summe der jeweiligen Gebühren für die Amtshandlungen nach dem Gebührenverzeichnis erhoben. Auslagen, mit Ausnahme der Vergütung für Inlandsdienstreisen der haupt- und nebenamtlichen Technischen Aufsichtsbeamten der See-Berufsgenossenschaft werden gesondert erhoben, sofern nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist.

(2) Gebühren werden nach der im amtlichen Schiffsmessbrief ausgewiesenen Bruttoraumzahl (BRZ) erhoben.

(3) Wird eine Amtshandlung im Ausland durchgeführt, erhöht sich die Gebühr um 50 vom Hundert. Werden auf einem deutschen Fahrgastschiff während der Reise, die in einem deutschen Hafen beginnt oder endet, Amtshandlungen vorgenommen, gelten diese als im Inland durchgeführt. Erfordert eine Amtshandlung im Ausland eine Verlängerung des Aufenthaltes eines Bediensteten der See-Berufsgenossenschaft, die der Eigentümer eines Schiffes oder der Schiffsführer zu vertreten hat, so wird zusätzlich zu den Reisekosten für die dadurch entstandene Warte- und Ausfallzeit der Betrag von 50 Euro je Bediensteten und je angefangene Stunde, höchstens jedoch 595 Euro je Tag erhoben.

(4) Werden auf Antrag Amtshandlungen für Fahrzeuge durchgeführt, die nicht berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, erhöht sich die Gebühr um 50 vom Hundert.

(5) Gebühren für Seediensttauglichkeitsuntersuchungen werden nur erhoben, soweit diese Kosten nicht von der See-Berufsgenossenschaft nach § 102b Abs. 2 oder vom Bund nach § 102b Abs. 4 des Seemannsgesetzes übernommen werden.

(6) Für Amtshandlungen gegenüber der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger werden keine Gebühren erhoben.

(7) Wird aus verwaltungsseitigen Gründen bei vorhandenen Schiffen die Gültigkeit eines Zeugnisses entgegen der in den Vorschriften vorgesehenen Gültigkeitsdauer auf eine kürzere Gültigkeitsdauer begrenzt, so wird die Besichtigungs- beziehungsweise Prüfungsgebühr anteilmäßig auf volle Jahre der Gültigkeit auf- oder abgerundet berechnet.

(8) Werden bei einem Dienstgang drei und mehr verschiedene Testate seitens der Verwaltung für ein und dasselbe Schiff erteilt, so werden höchstens für zwei Testate Gebühren erhoben.


§ 3 Stundung, Niederschlagung und Erlass von Gebührenforderungen



Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen auf Zahlung von Gebühren, Auslagen und sonstigen Nebenleistungen gelten die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung entsprechend.


§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für Amtshandlungen der See-Berufsgenossenschaft vom 23. September 1983 (BGBl. I S. 1205), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2103, 1996 I S. 51), außer Kraft.


Anlage (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis



Lfd.
Nr.
GegenstandGebühr
Euro


I. Amtshandlungen auf dem Gebiet der Schiffssicherheit


A. Freibord-Zeugnisse
nach dem Internationalen Freibord-Übereinkommen 1966/88 sowie dem SOLAS-Übereinkommen
1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung von 1998 und der Verordnung (EG) Nr. 789/2004
001Erteilung des Freibordzeugnisses vor Indienststellung des Schiffes gemäß Anhang 1
 Erteilung des Freibordzeugnisses für vorhandene Schiffe  
007BRZ bis 2.999 360
008BRZ 3.000 bis 5.999 575
009BRZ 6.000 bis 9.999 715
010BRZ 10.000 bis 29.999 860
011BRZ ab 30.000 1.075
012erneute Erteilung des Freibordzeugnisses nach
Erneuerungsbesichtigung durch die Verwaltung
gemäß Anhang 1
013Bestätigung der von der Verwaltung durchgeführten jährlichen
Besichtigung im Zeugnis
Internationale Freibord-Ausnahmezeugnisse
a) für Schiffe neuartiger Bauart
b) für einmalige Auslandsfahrt
gemäß Anhang 1
 Erteilung des Zeugnisses vor Indienststellung des Schiffes  
014BRZ bis 2.999 360
015BRZ 3.000 bis 5.999 575
016BRZ 6.000 bis 9.999 715
017BRZ 10.000 bis 29.999 860
018BRZ ab 30.000 1.075
019Erneute Erteilung des Internationalen Freibord-Ausnahmezeugnisses
nach Erneuerungsbesichtigungen durch die Verwaltung
1,5fache der
Gebühr nach Nummer 012
020Bestätigung der durch die Verwaltung durchgeführten jährlichen
Besichtigung im Freibord-Ausnahmezeugnis
1,5fache der
Gebühr nach Nummer 013
021Genehmigung von Änderungen nach einer Besichtigung oder
Überprüfung durch die Verwaltung
50 vom Hundert der Gebühr
nach Nummer 001, mindestens
115
 Genehmigung von Änderungen nach einer Besichtigung oder
Überprüfung durch die zuständige Klassifikationsgesellschaft
 
022BRZ bis 2.999 360
023BRZ 3.000 bis 5.999 575
024BRZ 6.000 bis 9.999 715
025BRZ 10.000 bis 29.999 860
026BRZ ab 30.000 1.075
027Testat der Verwaltung zur Eintragung der jährlichen Besichtigung
(sofern nicht lfd. Nr. 013)
230
028Zeugniserteilung aufgrund einer Überprüfung im Zusammenhang
mit der Umregistrierung
Gebühr
nach Nummer 013
029Zeugniserteilung aufgrund eines EG-Zeugnisses 465
030Erteilung des Freibord-Zeugnisses aufgrund weiterer Besichtigungen
der zuständigen Klassifikationsgesellschaft
230
031Testat der Verwaltung zur Verlegung des Jahresdatums 230


B. Sicherheitszeugnisse für Fahrgastschiffe, Spezialschiffe und Ausbildungsfahrzeuge gemäß
§ 52a der Schiffssicherheitsverordnung von 1986 und gewerblich genutzte Sportboote sowie Tra-
ditionsschiffe
nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung von 1998,
dem IMO-Code über die Sicherheit von Spezialschiffen und dem Internationalen Code für die Sicherheit
von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSC-Code)
 Sicherheitszeugnisse für Fahrgastschiffe, Bäderboote und
Sportanglerfahrzeuge
 
101Erteilung des Sicherheitszeugnisses vor Indienststellung des Schiffes gemäß Anhang 1
102Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene Schiffe gemäß Anhang 1
103Prüfung des Erfordernisses umfangreicherer Besichtigungen Gebühr
nach Nummer 102
104Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Hochgeschwindigkeits-
fahrzeuge vor Indienststellung
1,5fache der Gebühr
nach Nummer 101
105Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene
Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge
1,5fache der Gebühr
nach Nummer 102
106Bestätigung der regelmäßigen Besichtigung im Sicherheitszeugnis
für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge
1,5fache der Gebühr
nach Nummer 102
107Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb von Hochgeschwindigkeits-
fahrzeugen vor deren Indienststellung
50 vom Hundert
der Gebühr nach Nummer 101
oder 301 oder 501
108Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb von vorhandenen
Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen
40 vom Hundert
der Gebühr nach Nummer 102
oder 302 oder 502
109Bestätigung der regelmäßigen Besichtigung im Zeugnis über
die Erlaubnis zum Betrieb von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen
50 vom Hundert
der Gebühr nach Nummer 102
oder 302 oder 502
110Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Spezialschiffe
vor deren Indienststellung
Gebühr
nach Nummer 101
111Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene Spezialschiffe Gebühr
nach Nummer 102
 Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Ausbildungsfahrzeuge
gemäß § 52a der Schiffssicherheitsverordnung von 1986 und
für gewerblich genutzte Sportboote vor der Indienststellung
oder bei Erstbesichtigung
bei Schiffen mit einer
 
112Rumpflänge von 8 m bis 16 m 335
113Rumpflänge über 16 m bis 24 m 665
 Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene Ausbildungs-
fahrzeuge gemäß § 52a der Schiffssicherheitsverordnung von 1986
und für vorhandene gewerblich genutzte Sportboote
bei Schiffen mit einer
 
114Rumpflänge von 8 m bis 16 m 50 vom Hundert
der Gebühr nach Nummer 112
115Rumpflänge über 16 m bis 24 m 50 vom Hundert
der Gebühr nach Nummer 113
116Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Sportfahrzeuge als
Ausbildungsfahrzeug gemäß § 52a der Schiffssicherheitsverordnung
von 1986 oder als gewerblich genutztes Sportboot
50 vom Hundert
der Gebühr nach Nummer 112,
113, 114 oder 115
117Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Traditionsschiffe vor der
Indienststellung nach einer Besichtigung durch einen vereidigten
Sachverständigen für das Sachgebiet „Traditionsschiffe"
230
118Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene Traditionsschiffe
nach einer Besichtigung durch einen vereidigten Sachverständigen
für das Sachgebiet „Traditionsschiffe"
115
119Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Traditionsschiffe vor der
Indienststellung nach einer Besichtigung durch die Verwaltung
Gebühr
nach Nummer 101
120Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene Traditionsschiffe
nach einer Besichtigung durch die Verwaltung
Gebühr
nach Nummer 102
121Zusätzliche Genehmigung zum Sicherheitszeugnis
für Traditionsschiffe
115
122Bestätigung der Zwischenbesichtigung oder zusätzlichen
Zwischenbesichtigung
50 vom Hundert
der Gebühr nach Nummer 102
123Testat durch die Verwaltung 115


C. Bau-Sicherheitszeugnisse
nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen 1974/88 sowie der Verordnung (EG) Nr. 789/2004
 Bau-Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl
von 500 und mehr in der Auslandsfahrt
 
201Erteilung des Bau-Sicherheitszeugnisses vor Indienststellung
des Schiffes
gemäß Anhang 1
 Erteilung des Bau-Sicherheitszeugnisses für vorhandene Schiffe  
207BRZ bis 2.999 360
208BRZ 3.000 bis 5.999 575
209BRZ 6.000 bis 9.999 715
210BRZ 10.000 bis 29.999 860
211BRZ ab 30.000 1.075
212Bestätigung der Verwaltung der jährlichen Pflichtbesichtigungen
oder Zwischenbesichtigungen
230
213Prüfung des Erfordernisses umfangreicherer Besichtigungen 220 bis 825
214Zeugniserteilung aufgrund eines EG-Zeugnisses 465
215Testat durch die Verwaltung 230
216Zeugniserteilung aufgrund einer Überprüfung im Zusammenhang
mit der Umregistrierung
50 vom Hundert
der Gebührengruppe 207 bis 211


D. Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse
nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung von 1998
und der Verordnung (EG) Nr. 789/2004
 Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe mit einer
Bruttoraumzahl von 500 und mehr in der Auslandsfahrt
 
301Erteilung des Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses vor
Indienststellung des Schiffes
gemäß Anhang 1
302Erteilung eines Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses sowie
die Bestätigung der regelmäßigen Besichtigung im Zeugnis
für vorhandene Schiffe
gemäß Anhang 1
303Bestätigung der jährlichen Pflichtbesichtigung
im Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis
50 vom Hundert
der Gebühr nach Nummer 302
304Bestätigung der Zwischenbesichtigungen von Tankschiffen im Alter
von zehn und mehr Jahren im Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis
Gebühr
nach Nummer 302
305Prüfung des Erfordernisses umfangreicherer Besichtigungen Gebühr
nach Nummer 302
306Zeugniserteilung aufgrund einer Überprüfung im Zusammenhang
mit der Umregistrierung
Gebühr
nach Nummer 303
307Zeugniserteilung aufgrund eines EG-Zeugnisses 465
308Testat durch die Verwaltung 230


E. Sicherheitszeugnisse für Reaktorschiffe
nach Kapitel VIII der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen 1974/88
 Sicherheitszeugnisse für Reaktor-Fahrgastschiffe und
Reaktor-Frachtschiffe
 
401Erteilung des Sicherheitszeugnisses vor Indienststellung des Schiffes 3fache der Gebühr
nach Nummer 101
oder Nummer 201 und 301
402Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene Schiffe 3fache der Gebühr nach
Nummer 102 oder der Gebühren-
gruppe 207 bis 211 und 302


F. Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse und Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe und
Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr
nach der Schiffssicherheitsverordnung von 1998 und der Richtlinie 97/70/EG des Rates vom 11. De-
zember 1997 über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge
und mehr
 Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe
mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr in der nationalen Fahrt,
Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500 und
Sonderfahrzeuge sowie Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe
 
501Erteilung des Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses
vor Indienststellung des Schiffes
gemäß Anhang 1
502Erteilung des Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses
für vorhandene Schiffe
gemäß Anhang 1
503Bestätigung der Zwischenbesichtigung oder der jährlichen
Pflichtbesichtigung
40 vom Hundert
der Gebühr nach Nummer 502
504Erteilung des Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses aufgrund
der Änderung der Zweckbestimmung oder des Erwerbs des Rechts
zur Führung der Bundesflagge
Gebühr
nach Nummer 502
505Testat der Verwaltung zur Verlegung des Jahresdatums 230
506Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe und
des Sicherheitszeugnisses für Fischereifahrzeuge von
24 Meter Länge und mehr vor Indienststellung des Schiffes
Gebühr
nach Nummer 501
507Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe und
des Sicherheitszeugnisses für Fischereifahrzeuge von
24 Meter Länge und mehr bei vorhandenen Schiffen
Gebühr
nach Nummer 502
508Bestätigung der Zwischenbesichtigung oder der regelmäßigen
Besichtigung bei Fischereifahrzeugen von 24 Meter Länge und mehr
40 vom Hundert
der Gebühr nach Nummer 502


G. Ausnahmezeugnisse
nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung von 1998,
der Verordnung (EG) Nr. 789/2004 und der Richtlinie 97/70/EG
 Ausnahmebescheinigungen oder Ausnahmezeugnisse für
Sicherheitszeugnisse für Fahrgastschiffe oder Fischereifahrzeuge,
Bau-Sicherheitszeugnisse, Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse,
Freibordzeugnisse sowie Funk-Sicherheitszeugnisse und
vergleichbare Zeugnisse
 
601Zulassung der Ausnahme vor Indienststellung des Schiffes 85 bis 1.655
602Zulassung der Ausnahme für vorhandene Schiffe 40 bis 825
603Zeugniserteilung aufgrund eines EG-Zeugnisses 465
604Zeugniserteilung aufgrund einer Überprüfung im Zusammenhang
mit der Umregistrierung
50 vom Hundert
der Gebühr nach Nummer 602


H. Funk-Sicherheitszeugnisse
nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung von 1998
und der Verordnung (EG) Nr. 789/2004
 Erteilung des Funk-Sicherheitszeugnisses
vor Indienststellung des Schiffes
 
701- bei Schiffen BRZ bis 1.599 115
702- bei Schiffen BRZ ab 1.600 230
 Erteilung des Funk-Sicherheitszeugnisses
für vorhandene Schiffe
 
703- bei Schiffen BRZ bis 1.599 57
704- bei Schiffen BRZ ab 1.600 115
705Zeugnisumschreibung aufgrund eines EG-Zeugnisses Gebühr
nach Nummer 703 oder 704
706Testat der Verwaltung zur Eintragung der jährlichen Besichtigung -


J. Sonstige Amtshandlungen
nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung von 1998,
der Verordnung über die Besatzung von Schiffen unter fremder Flagge, dem Internationalen Überein-
kommen von 1973 und Protokoll von 1978 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
(MARPOL 73/78), der Richtlinien 94/57/EG und 96/98/EG sowie der Gefahrgutverordnung See und dem
Ölschadengesetz
801Erteilung einer Genehmigung von Änderungen nach
einer Besichtigung
10 vom Hundert
der Gebühr, die für die
vorhergehende Besichtigung
erhoben wurde, mindestens
jedoch 115
802Verlängerung der Gültigkeit eines Freibord-Zeugnisses
bis zu fünf Monaten
10 vom Hundert
der Gebühr, die für die
vorhergehende Besichtigung
erhoben wurde, mindestens
jedoch 115
803Verlängerung der Gültigkeit eines Sicherheits- oder
Ausnahme-Zeugnisses bis zu fünf Monaten
10 vom Hundert
der Gebühr, die für die
vorhergehende Besichtigung
erhoben wurde, mindestens
jedoch 115
 Genehmigung zur Beförderung von Getreide  
804für den ersten Getreidebeladungsfall 495 bis 5.510
805für jeden weiteren Getreidebeladungsfall 50 bis 550
806 Erteilung der Bescheinigung für Schiffe, die unter fremder Flagge
eingesetzt werden sollen
 
a) Neubauten vor Indienststellung Gebühr nach Nummer 001
und 101 bzw. 001, 201, 301
und 701 oder 702 bzw. 001,
501 und 701 oder 702 sowie den
Gebührengruppen 1001 bis 1018
b) vorhandene Schiffe Gebühr nach Nummer 007 bis 011
oder 012, 102 bzw. 007 bis 011
oder 012, 207, 302 und 703
oder 704; bzw. 007 bis 011
oder 012, 502 oder 504 und 703
oder 704 sowie den Gebühren-
gruppen 1005 bis 1018
und sofern zutreffend
1023 bis 1026 und 1028
807Erteilung der Bescheinigung für Schiffe unter fremder Flagge,
die in der Nationalen Fahrt eingesetzt werden sollen
Gebühr nach Nummer 102
oder 302 oder 502
808Zulassung von Gegenständen im Bereich Schiffssicherheit 165 bis 11.020
809Erteilung von Sicherheitszeugnissen, Ausnahmen, Genehmigungen
oder Zulassungen aufgrund zusätzlicher Prüfungen und Besichti-
gungen von Schiffsanlagen, -einrichtungen und -ausrüstungen
insbesondere nach Empfehlungen, Richtlinien und Entschließungen
der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO)
85 bis 8.265
810Erteilung von Sicherheitszeugnissen, Ausnahmen, Genehmigungen
oder Zulassungen aufgrund von Prüfungen von Plänen und anderen
Unterlagen sowie Besichtigungsberichten im Zusammenhang mit
Besichtigungen und Überprüfungen durch die vom Germanischen
Lloyd anerkannten, im Ausland ansässigen freiberuflichen Besichtiger
75 vom Hundert
der Gebühren für Besichtigungen
und Überprüfungen im Inland
811Verbot des Auslaufens oder Weiterfahrens, Gestattung
des Auslaufens oder Weiterfahrens unter Auflagen oder Bedingungen
220 bis 2.755
zuzüglich Auslagen
für die Benutzung von Luft-
und Wasserfahrzeugen im Inland
812Überprüfung im Zusammenhang mit der Verweigerung
des Hafenzugangs
110 bis 2.755
zuzüglich Auslagen
für die Benutzung von Luft-
und Wasserfahrzeugen im Inland
813Nachbesichtigung nach einer der in Nummer 811 oder 812
bezeichneten Maßnahme
110 bis 2.755
zuzüglich Auslagen
für die Benutzung von Luft-
und Wasserfahrzeugen im Inland
814Operational Control nach SOLAS/Load Line/MARPOL 110 bis 5.510
zuzüglich Auslagen
für die Benutzung von Luft-
und Wasserfahrzeugen im Inland
815Erteilung von Probefahrtsbescheinigungen 660 bis 8.265
Diese Gebühr kann auf
die Gebühren, die für Zeugnisse
nach § 9 der Schiffssicherheits-
verordnung zu erheben sind,
angerechnet werden.
816Erteilung zusätzlicher Zeugnisse für einen weiteren Einsatz 115
817Ausstellen einer Ersatzausfertigung oder Änderung eines Zeugnisses,
einer Genehmigung, Bescheinigung oder Zulassung nach Abschnitt I
dieses Gebührenverzeichnisses ohne erneute Prüfung
der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben
115
818Zulassung einer Ausnahme ohne notwendige Besichtigung 230
819Bestätigung der Übereinstimmung des Notfallplans mit MARPOL 45
820Einziehung des Schiffssicherheitszeugnisses durch die
See-Berufsgenossenschaft
230 bis 2.755
821Bestätigung der Übereinstimmung des Ladungssicherungs-
handbuches mit Kapitel VI bzw. VII jeweils Regel 5.6 des
SOLAS-Übereinkommens
45
822Bestätigung des SAR-Zusammenarbeitsplans für Fahrgastschiffe 45
823Erteilung einer Prüfbescheinigung nach § 9 Abs. 4 Satz 6
der Schiffssicherheitsverordnung von 1998
110
824Festlegung der Abstände zur Überprüfung des sicheren Zustandes
nach § 9 Abs. 4 Satz 4 der Schiffssicherheitsverordnung von 1998
110
 Amtshandlungen in Verbindung mit der Prüf- und Zertifizierungsstelle  
830Auslagen und Vergütungen für Inlandsdienstreisen zum Zwecke
der Prüfung und Zertifizierung von Firmen, Einrichtungen,
Ausrüstungen und Gegenständen
nach Aufwand
831Prüfung und Zertifizierung von Firmen „Produktaudit" nach Aufwand
832Typerprobung und Produktzertifizierung nach Aufwand
 Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Anerkennung
und Akkreditierung von Klassifikationsgesellschaften
und Sachverständigen
 
850Begründung eines Auftragsverhältnisses (vor Begründung
eines Vertrages oder vor Vertragsänderungen)
nach Aufwand
852Anerkennung von Sachverständigen für die Prüfung
von Feuerlöschern
165 bis 1.655
 Zulassung des Handbuches für Verfahren und Vorkehrungen
nach Anlage II zu MARPOL 73/78 bei Schiffen
 
856BRZ 400 bis 3.999 110
857BRZ ab 4.000 165
 Ausstellung einer Ersatzausfertigung des Handbuches für Verfahren
und Vorkehrungen nach Anlage II zu MARPOL 73/78
 
858BRZ 400 bis 3.999 55
859BRZ ab 4.000 80
860Gebühr für Amtshandlungen soweit nicht im Einzelnen
in den Nummern 001 bis 1210 genannt
115 bis 5.510
 Ausstellung von Zeugnissen für Tankschiffe, die flüssige Gase
oder gefährliche Güter als Massengut befördern, durch die
See-Berufsgenossenschaft (§ 6 Abs. 11 in Verbindung
mit § 3 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung See)
 
870Erstausfertigung BRZ bis 2.999 715
871BRZ 3.000 bis 7.999 1.145
872BRZ 8.000 bis 19.999 1.430
873BRZ ab 20.000 2.150
874Ausstellung des Internationalen Zeugnisses über die Eignung
zur Beförderung von INF-Ladung
55 bis 550
875Erneuerung der Zeugnisse zu lfd. Nr. 870 bis 874 50 vom Hundert
der Gebühr nach
Nummer 870 bis 874
876Ersatzausfertigung oder Änderung der Zeugnisse
zu lfd. Nr. 870 bis 874
115
877Anerkennung der Betriebssicherheit von elektrischen Anlagen
in Laderäumen von Seeschiffen, die bestimmte gefährliche Güter
befördern
230


K. Zeugnisse für die sichere Schiffsbetriebsführung
nach dem SOLAS-Übereinkommen 1974/88 in Verbindung mit dem Internationalen Code für sichere
Betriebsführung und der Schiffssicherheitsverordnung von 1998
 Erfüllungsnachweis für die Landorganisation (DOC)  
 Ro/Ro-Fahrgastschiffe, Fahrgastschiffe,
Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge
 
901 Erteilung des DOC nach erstmaliger Prüfung der Landorganisation  
bis 19 in der Landorganisation Beschäftigte 505
ab 20 in der Landorganisation Beschäftigte 780
902 Erteilung des DOC nach Erneuerungsprüfung  
bis 19 in der Landorganisation Beschäftigte 140
ab 20 in der Landorganisation Beschäftigte 275
 Sonstige Schiffe  
903Erteilung des DOC nach erstmaliger Prüfung der Landorganisation  
bis 19 in der Landorganisation Beschäftigte 370
ab 20 in der Landorganisation Beschäftigte 505
904 Erteilung des DOC nach Erneuerungsprüfung  
bis 19 in der Landorganisation Beschäftigte 70
ab 20 in der Landorganisation Beschäftigte 140
905Bestätigung der jährlichen Prüfung 50 vom Hundert
der Gebühr nach Nummer 902
 Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen (SMC)  
 Ro/Ro-Fahrgastschiffe, Fahrgastschiffe,
Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge
 
910 Erteilung des SMC nach erstmaliger Prüfung
des Schiffes bei einer Schiffsgröße
 
BRZ bis 2.999 480
BRZ ab 3.000 725
911 Erteilung des SMC nach Erneuerungsprüfung bei einer Schiffsgröße  
BRZ bis 2.999 125
BRZ ab 3.000 250
 Sonstige Schiffe  
912 Erteilung des SMC nach erstmaliger Prüfung
des Schiffes bei einer Schiffsgröße
 
BRZ bis 2.999 115
BRZ ab 3.000 230
913 Erteilung des SMC nach Erneuerungsprüfung bei einer Schiffsgröße  
BRZ bis 2.999 57
BRZ ab 3.000 115
914Bestätigung der Zwischenprüfung 50 vom Hundert
der Gebühr nach
Nummer 911 oder 913


II. Amtshandlungen auf dem Gebiet der Verhütung der Meeresverschmutzung
nach dem Internationalen Übereinkommen von 1973 und Protokoll von 1978 zur Verhütung der Meeres-
verschmutzung durch Schiffe (MARPOL 73/78), der 8. Ostsee-Umweltschutz-Änderungsverordnung,
der Verordnung über die Verhütung der Verschmutzung der Nordsee durch Schiffsabwasser, der
Schiffssicherheitsverordnung von 1998 und dem SOLAS-Übereinkommen 1974/88
 Internationale Zeugnisse über die Verhütung der Ölverschmutzung  
 - für Öltankschiffe mit einer Bruttoraumzahl größer 150  
 Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung
der Ölverschmutzung vor Indienststellung des Schiffes
 
1001BRZ bis 2.999 715
1002BRZ 3.000 bis 7.999 1.145
1003BRZ 8.000 bis 19.999 1.435
1004BRZ ab 20.000 2.150
 Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung
der Ölverschmutzung für vorhandene Schiffe
 
1005BRZ bis 2.999 360
1006BRZ 3.000 bis 7.999 575
1007BRZ 8.000 bis 19.999 715
1008BRZ ab 20.000 1.075
 - für sonstige Schiffe mit einer Bruttoraumzahl größer als 400  
 Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung
der Ölverschmutzung vor Indienststellung des Schiffes
 
1009BRZ bis 2.999 360
1010BRZ 3.000 bis 5.999 575
1011BRZ 6.000 bis 9.999 715
1012BRZ 10.000 bis 29.999 860
1013BRZ ab 30.000 1.075
 Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung
der Ölverschmutzung für vorhandene Schiffe
 
1014BRZ bis 2.999 205
1015BRZ 3.000 bis 5.999 285
1016BRZ 6.000 bis 9.999 360
1017BRZ 10.000 bis 29.999 430
1018BRZ ab 30.000 535
 Internationale Zeugnisse über die Verhütung der Verschmutzung
bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut
 
 Erteilen eines Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der
Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe
als Massengut vor Indienststellung des Schiffes
 
1019BRZ bis 2.999 715
1020BRZ 3.000 bis 7.999 1.145
1021BRZ 8.000 bis 19.999 1.435
1022BRZ ab 20.000 2.150
 Erteilung eines Internationalen Zeugnisses über die Verhütung
der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger
Stoffe als Massengut für vorhandene Schiffe
 
1023BRZ bis 2.999 360
1024BRZ 3.000 bis 7.999 575
1025BRZ 8.000 bis 19.999 715
1026BRZ ab 20.000 1.075
 Internationale Zeugnisse über die Verhütung der Verschmutzung
durch Abwasser
 
1027Erteilung eines Internationalen Zeugnisses oder einer Bescheinigung
über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser vor
Indienststellung des Schiffes
575
1028Erteilung eines Internationalen Zeugnisses oder einer Bescheinigung
über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser für vorhan-
dene Schiffe
285
1029Erteilung eines Internationalen Zeugnisses über ein
Bewuchsschutzsystem vor Indienststellung des Schiffes
575
1030Erteilung eines Internationalen Zeugnisses über ein
Bewuchsschutzsystem für vorhandene Schiffe
290
1031Erteilung einer Bescheinigung über die Verhütung
der Luftverschmutzung vor Indienststellung des Schiffes
590
1032Erteilung einer Bescheinigung über die Verhütung
der Luftverschmutzung für vorhandene Schiffe
295
1033Bestätigung der jährlichen Besichtigung oder der
Zwischenbesichtigung in der Bescheinigung über
die Verhütung der Luftverschmutzung
50 vom Hundert
der Gebühr nach Nummer 1032
1038Verlängerung der Gültigkeit eines Internationalen Zeugnisses
über die Verhütung der Ölverschmutzung, eines Internationalen
Zeugnisses über die Verhütung der Verschmutzung bei der
Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut
oder eines Internationalen Zeugnisses über die Verhütung
der Verschmutzung durch Abwasser bis zu fünf Monaten
10 vom Hundert
der Gebührengruppen 1005
bis 1008 oder 1014 bis 1018
oder 1023 bis 1026
1039Zulassungen von Anlagen und Geräten zur Verhütung
der Meeresverschmutzung
165 bis 3.855
1040Vorläufige Bewertung von Chemikalien, die noch nicht den einzelnen
Stoffgruppen zugeordnet sind
165 bis 1.655
1041Bestätigung der ordnungsgemäßen Abgabe von Ladungsresten 275 bis 1.655
1042Befreiung von den Bestimmungen zur Abgabe von Ladungsresten
oder Bestätigung alternativer Maßnahmen zum Vorwaschen von
Ladungstanks
140 bis 1.100
1043Ausstellen einer Ersatzausfertigung oder Änderung eines Zeugnisses,
Genehmigung, Bescheinigung oder Zulassung ohne erneute Prüfung
der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben
115
1044Testat der Verwaltung 230
1045Zeugniserteilung aufgrund eines EG-Zeugnisses 465
1046Zeugniserteilung aufgrund einer Überprüfung im Zusammenhang
mit der Umregistrierung
50 vom Hundert
der Gebühr nach den
Gebührengruppen 1001 bis 1026


III. Amtshandlungen nach der Verordnung über die Seediensttauglichkeit
1101Allgemeine körperliche Untersuchung einschließlich Prüfung
des Hörvermögens
12
1102Prüfung der Sehschärfe 4
1103Prüfung der Farbtüchtigkeit 4
1104Röntgenaufnahme der Lunge 20
1105Ergänzungsuntersuchung durch beauftragte Ärzte einfacher Satz der nach der
Gebührenordnung für Ärzte zu
zahlenden Beträge
1106Erteilung des Seediensttauglichkeitszeugnisses bzw.
der Bescheinigung über Seedienstuntauglichkeit
3
1107Ausstellen der Bescheinigung zur Vorlage zum Erwerb
von Befähigungszeugnissen
3
1108Belehrung und Ausstellung der Bescheinigung nach § 43 Abs. 1
und 4 des Infektionsschutzgesetzes
8


IV. Amtshandlungen auf dem Gebiet der Besetzung der Schiffe
nach der Schiffsbesetzungsverordnung und der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung
 Schiffsbesatzungszeugnisse 
1201Erteilung des Schiffsbesatzungszeugnisses 110 bis 1.100
1202Neuerteilung des Schiffsbesatzungszeugnisses nach Ablauf
der Gültigkeit oder einer Änderung
55 bis 550
1203Ersatzausstellung des Schiffsbesatzungszeugnisses 11 bis 55
1204Verbot des Auslaufens oder Genehmigung der Weiterfahrt
unter Auflagen
220 bis 2.205
1206 Erteilung des Schiffsbesatzungszeugnisses für Fischereifahrzeuge
mit bis zu zwei Mann Besatzung
 
a) Erstausstellung22
b) Neuerteilung11
 Erteilung des Befähigungsnachweises  
1207Rettungsbootmann17
1208Rettungsbootmann für schnelle Bereitschaftsboote 17
1209fortschrittliche Brandbekämpfung 17
1210über Einführung- und Sicherheitsgrundausbildung und Unterweisung
für alle Seeleute
17


V. Sonstige gebührenpflichtige Tatbestände
1301Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, soweit
der Betroffene dazu Anlass gegeben hat
bis zu 75 vom Hundert
der Gebühr für die Amtshandlung
1302Antragsablehnungen aus anderen Gründen als wegen
Unzuständigkeit oder Rücknahme eines Antrages auf Vornahme
einer Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung,
jedoch vor deren Beendigung
bis zu 75 vom Hundert
der Gebühr für die Amtshandlung
1303Teilweise oder vollständige Zurückweisung des Widerspruchs,
soweit sich der Widerspruch nicht ausschließlich gegen
eine Kostenentscheidung richtet.
Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat,
weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45
des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist.
10
bis zu dem Betrag, der für
die Vornahme der angefochtenen
Amtshandlung vorgesehen ist
1304Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen
Bearbeitung jedoch vor deren Beendigung
bis zu 75 vom Hundert
der Gebühr nach Nummer 1303



Anhang 1 zum Gebührenverzeichnis


Anhang 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Brutto-
raumzahl
Zu laufenden Nummern des Gebührenverzeichnisses
001 2)
Euro
012
Euro
013
Euro
101 1)2)
Euro
102 1)2)
Euro
201 2)6)
Euro
301 2)6)
Euro
302 2)6)
Euro
501 3)4)5)
Euro
502 3)4)5)
Euro
bis 1501.137,03 254,40127,195.685,15 340,88---1.790,06 197,94
bis 3001.137,03254,40127,195.685,15681,76---1.790,06 197,94
über 3001.137,03254,40127,195.685,15681,76758,111.575,19 442,241.790,06 197,94
zuzüglich
für je 233,33
49,9929,9713,47606,49446,44---181,0919,73
über 1.000 1.283,61 335,27167,597.504,62 2.021,10 769,131.575,19 442,242.333,33 261,07
zuzüglich
für je 200
37,0620,239,61454,87250,1718,1996,8926,97142,3816,00
über 3.000 1.654,25 537,56268,7312.053,30 4.522,80 940,772.544,03 711,863.757,16 421,09
zuzüglich
für je 100
19,5410,955,47242,5994,359,4352,2314,7375,818,65
über 9.000 2.826,66 1.195,10 596,6626.608,74 10.183,71 1.506,03 5.677,90 1.595,89 8.305,84 940,02
zuzüglich
für je 100
11,806,733,38158,3658,976,0637,0710,1252,235,75
über 14.000 3.416,591.531,75765,6934.526,53 13.131,93 1.809,16 7.531,642.101,5910.917,39 1.227,37
zuzüglich
für je 100
9,435,382,68117,9344,714,7228,658,0040,434,54
über 27.000 4.642,75 2.231,26 1.113,62 49.857,27 18.936,80 2.422,98 11.256,28 3.141,70 16.172,92 1.817,02
zuzüglich
für je 100
4,722,681,36-22,732,3615,154,2221,052,37
über 92.000 7.711,83 3.970,90 1.992,59 -33.714,52 3.953,85 21.108,09 5.888,49 29.851,92 3.355,23
zuzüglich
für je 100
2,361,360,67--1,188,422,53--


1) Zu lfd. Nr. 101 und 102 = Haben Fahrgastschiffe oder Traditionsschiffe kein gültiges Klassenzertifikat*, werden die Gebühren auf
das 4,5fache erhöht.
2) Zu lfd. Nr. 001, 101, 102 und 201 sowie
zu lfd. Nr. 301 und 302 =
Ermäßigung der Gebühr auf das 0,7fache bei Fahrgastschiffen mit geschlossenen Ro/Ro-Einrichtungen
und Frachtschiffen mit geschlossenen Ro/Ro-Laderäumen.
3) Zu lfd. Nr. 501 und 502 = Liegt kein gültiges Klassenzertifikat* vor, werden die Gebühren auf das 6,3fache erhöht.
4) Zu lfd. Nr. 501 und 502 = Bei Schiffen ohne eigenen Antrieb und ohne unter Schiffssicherheitsgesichtspunkten zu prüfende
Hilfsmaschinen oder Tanks ermäßigen sich die Gebühren auf das 0,5fache.
5) Zu lfd. Nr. 501 und 502 = Bei Behördenschiffen ermäßigt sich die Gebühr auf das 0,5fache, wenn die Behörde eine Eigenüber-
wachung durchführt.
6) Zu lfd. Nr. 201, 301, 302 = Ab einer Bruttoraumzahl größer/gleich 500.
* Klassenzertifikat einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft, mit der die See-Berufsgenossenschaft ein Auftragsverhältnis geregelt hat.