Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts hat am 15. November 1993 gemäß §
14 Abs. 4 des
Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473) beschlossen:
Mit Wirkung vom 1. Januar 1994 ist abweichend von §
14 Abs. 1 bis 3 des
Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts auch zuständig:
I. für Normenkontrollverfahren (§
13 Nr. 6 und Nr. 11
BVerfGG) und Verfassungsbeschwerden aus den Rechtsbereichen
- 1.
- des Asylrechts;
- 2.
- des Ausländergesetzes und der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen;
- 3.
- des Staatsangehörigkeitsrechts;
- 4.
- des öffentlichen Dienstes und der Dienstverhältnisse zu Religionsgesellschaften, deren Recht dem Recht des öffentlichen Dienstes nachgebildet ist, einschließlich des jeweiligen Disziplinarrechts;
- 5.
- des Wehr- und Ersatzdienstes einschließlich des diesen Bereich betreffenden Disziplinarrechts;
- 6.
- des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts mit Ausnahme von Verfahren, in denen Fragen der Auslegung und Anwendung des Artikels 5 oder des Artikels 8 GG überwiegen;
- 7.
- des Vollzugs von Untersuchungs- und Strafhaft und von freiheitsentziehenden Maßregeln der Sicherung und Besserung sowie der Anordnung und des Vollzugs anderer Freiheitsentziehungen;
- 8.
- des Bußgeldverfahrens;
- 9.
- des Einkommensteuerrechts einschließlich des Kirchensteuerrechts;
II. für Normenkontrollverfahren und Verfassungsbeschwerden, die in den Geschäftsjahren 2009 bis 2015 eingehen, aus den Rechtsbereichen
- 1.
- des Vertriebenenrechts;
- 2.
- des Waffenrechts;
- 3.
- des Petitionsrechts;
- 4.
- des Rechts der Zwangsversteigerung und Zwangsvollstreckung (soweit es sich nicht um Erkenntnisverfahren handelt);
- 5.
- des Körperschaftsteuerrechts und des Umwandlungssteuerrechts;
- 6.
- des Insolvenzrechts (ausgenommen Verfahren, in denen eine Verletzung von Artikel 12 GG gerügt wird);
- 7.
- des Wohnungseigentumsrechts;
III.
- 1.
- im übrigen für Normenkontrollverfahren und Verfassungsbeschwerden,
- a)
- bei denen die Auslegung und Anwendung von Völkerrecht oder der Artikel 23, 24 und 59 GG, mit Ausnahme der einzelnen menschenrechtlichen Gewährleistungen, überwiegen;
- b)
- bei denen andere Fragen als solche der Auslegung und Anwendung der Artikel 1 bis 17, 19, 101 und 103 Abs. 1 GG (auch in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) überwiegen;
- 2.
- darüber hinaus für Verfassungsbeschwerden aus dem Bereich der Zivilgerichtsbarkeit (mit Ausnahme des Familienrechts und des Erbrechts) von Beschwerdeführern mit den Anfangsbuchstaben I-Z, in denen Fragen einer Verletzung der Rechte aus Artikel 101 Abs. 1 GG oder Artikel 103 Abs. 1 GG überwiegen.
Für bis zum 31. Dezember 1993 anhängig werdende Verfahren bleibt es bei der bisherigen Senatszuständigkeit.
Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Oktober 1982 (BGBl. I S. 1735) in der Fassung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2259) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft.