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Änderung § 14 SchKG vom 01.01.2010

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§ 14 SchKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 14 SchKG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.08.2009 BGBl. I S. 2990
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Bußgeldvorschriften


(Text alte Fassung)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 13 Abs. 1 einen Schwangerschaftsabbruch vornimmt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

(Text neue Fassung)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 2a Absatz 1 oder Absatz 2 keine Beratung der Schwangeren vornimmt;

2. entgegen § 2a Absatz 2 Satz 2 die schriftliche Feststellung ausstellt;

3. entgegen §
13 Absatz 1 einen Schwangerschaftsabbruch vornimmt;

4. seiner Auskunftspflicht nach § 18 Absatz 1 nicht nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

 

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