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Änderung § 18 SchKG vom 15.12.2010

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§ 18 SchKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 18 SchKG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 36 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864

(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Auskunftspflicht


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Inhaber der Arztpraxen und die Leiter der Krankenhäuser, in denen innerhalb von zwei Jahren vor dem Quartalsende Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt wurden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. 2 Auskunftspflichtig sind die Inhaber der Arztpraxen und die Leiter der Krankenhäuser, in denen innerhalb von zwei Jahren vor dem Quartalsende Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt wurden.

(2) Die Angabe zu § 17 Nr. 2 ist freiwillig.

(3) Zur Durchführung der Erhebung übermitteln dem Statistischen Bundesamt auf dessen Anforderung

vorherige Änderung

1. die Landesärztekammern die Anschriften der Ärzte, in deren Einrichtungen nach ihren Erkenntnissen Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden sollen,



1. die Landesärztekammern die Anschriften der Ärztinnen und Ärzte, in deren Einrichtungen nach ihren Erkenntnissen Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden sollen,

2. die zuständigen Gesundheitsbehörden die Anschriften der Krankenhäuser, in denen nach ihren Erkenntnissen Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden sollen.