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Änderung § 28 SchKG vom 01.05.2014

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§ 28 SchKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
§ 28 SchKG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3458

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§ 28 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 28 Beratungsstellen zur Betreuung der vertraulichen Geburt


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(1) Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 können die Beratung zur vertraulichen Geburt durchführen, wenn sie die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens der vertraulichen Geburt nach den Bestimmungen dieses Abschnitts bieten sowie über hinreichend persönlich und fachlich qualifizierte Beratungsfachkräfte verfügen.

(2) Um die Beratung zur vertraulichen Geburt wohnortnah durchzuführen, können die Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 eine Beratungsfachkraft nach Absatz 1 hinzuziehen.