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Änderung § 29 SchKG vom 01.05.2014

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§ 29 SchKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
§ 29 SchKG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3458

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 29 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 29 Beratung in Einrichtungen der Geburtshilfe oder bei Hausgeburten


vorherige Änderung

 


(1) 1 Der Leiter oder die Leiterin einer Einrichtung der Geburtshilfe, die eine Schwangere ohne Feststellung ihrer Identität zur Entbindung aufnimmt, hat unverzüglich eine Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 im örtlichen Einzugsbereich über die Aufnahme zu informieren. 2 Das Gleiche gilt für eine zur Leistung von Geburtshilfe berechtigte Person bei einer Hausgeburt.

(2) 1 Die unterrichtete Beratungsstelle sorgt dafür, dass der Schwangeren die Beratung zur vertraulichen Geburt und deren Durchführung nach Maßgabe dieses Abschnitts unverzüglich von einer Beratungsfachkraft nach § 28 persönlich angeboten wird. 2 Die Schwangere darf nicht zur Annahme der Beratung gedrängt werden.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 2 besteht auch, wenn die Frau ihr Kind bereits geboren hat.


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