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Abschnitt 4 - Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG)

Artikel 1 G. v. 27.07.1992 BGBl. I S. 1398; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 11.07.2022 BGBl. I S. 1082
Geltung ab 05.08.1992; FNA: 404-25 Nebengesetze zum Familienrecht
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Abschnitt 4 Bundesstatistik über Schwangerschaftsabbrüche

§ 15 Anordnung als Bundesstatistik



1Über die unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches vorgenommenen Schwangerschaftsabbrüche wird eine Bundesstatistik durchgeführt. 2Die Statistik wird vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.


§ 16 Erhebungsmerkmale, Berichtszeit und Periodizität



(1) 1Die Erhebung wird auf das Kalendervierteljahr bezogen durchgeführt und umfaßt folgende Erhebungsmerkmale:

1.
Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen im Berichtszeitraum (auch Fehlanzeige),

2.
rechtliche Voraussetzungen des Schwangerschaftsabbruchs (Beratungsregelung oder nach Indikationsstellung),

3.
Familienstand und Alter der Schwangeren sowie die Zahl ihrer Kinder,

4.
Dauer der abgebrochenen Schwangerschaft,

5.
Art des Eingriffs und beobachtete Komplikationen,

6.
Bundesland, in dem der Schwangerschaftsabbruch vorgenommen wird, und Bundesland oder Staat im Ausland, in dem die Schwangere wohnt,

7.
Vornahme in Arztpraxis oder Krankenhaus und im Falle der Vornahme des Eingriffs im Krankenhaus die Dauer des Krankenhausaufenthaltes.

2Der Name der Schwangeren darf dabei nicht angegeben werden.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 sowie Fehlanzeigen sind dem Statistischen Bundesamt vierteljährlich zum jeweiligen Quartalsende mitzuteilen.


§ 17 Hilfsmerkmale



Hilfsmerkmale der Erhebung sind:

1.
Name und Anschrift der Einrichtung nach § 13 Abs. 1;

2.
Telefonnummer der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.


§ 18 Auskunftspflicht



(1) 1Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. 2Auskunftspflichtig sind die Inhaber der Arztpraxen und die Leiter der Krankenhäuser, in denen innerhalb von zwei Jahren vor dem Quartalsende Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt wurden.

(2) Die Angabe zu § 17 Nr. 2 ist freiwillig.

(3) Zur Durchführung der Erhebung übermitteln dem Statistischen Bundesamt auf dessen Anforderung

1.
die Landesärztekammern die Anschriften der Ärztinnen und Ärzte, in deren Einrichtungen nach ihren Erkenntnissen Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden sollen,

2.
die zuständigen Gesundheitsbehörden die Anschriften der Krankenhäuser, in denen nach ihren Erkenntnissen Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden sollen.