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Besoldungsgruppe A 12 - Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesO A/B k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 19.06.2009 BGBl. I S. 1434, 1460; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 01.09.1980; FNA: 2032-1 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Besoldungsgruppe A 12


Besoldungsgruppe A 12 hat 1 frühere Fassung

Amtsrat

Kanzler Erster Klasse1, 2

Kriminalhauptkommissar3

Polizeihauptkommissar3

Rechnungsrat

-
als Prüfungsbeamter beim Bundesrechnungshof -

Seehauptkapitän1

Hauptmann3

Kapitänleutnant3


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1
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
2
Im Auswärtigen Dienst.
3
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.





 

Frühere Fassungen von Besoldungsgruppe A 12 Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2013Artikel 1 Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz
vom 11.06.2013 BGBl. I S. 1514

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.