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Änderung Besoldungsgruppe B 8 Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 13.03.2008

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Besoldungsgruppe B 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.03.2008 geltenden Fassung
Besoldungsgruppe B 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 13.03.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.03.2008 BGBl. I S. 282
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

Besoldungsgruppe B 8


Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund

- als Mitglied des Direktoriums -

Präsident der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Präsident des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge

Präsident des Bundeskartellamtes

Präsident des Bundesversicherungsamtes

(Text alte Fassung)

Präsident des Bundesverwaltungsamtes und des Bundesausgleichsamtes

(Text neue Fassung)

Präsident des Bundesverwaltungsamtes

Präsident des Deutschen Patent- und Markenamtes

Präsident des Statistischen Bundesamtes

Präsident des Umweltbundesamtes

Präsident und Professor der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt

Regierungspräsident

- in einem Regierungsbezirk mit mehr als zwei Millionen Einwohnern -

Vizepräsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

 
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