Änderung 11. Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 01.01.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von 11. Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes, alle Änderungen durch Artikel 2 DNeuG am 1. Januar 2009 und Änderungshistorie des BBesO A/B

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

11. a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
11. n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

11. (weggefallen)


(Text neue Fassung)

11. Zulage für Soldaten als Rettungsmediziner oder als Gebietsärzte


vorherige Änderung

 


(1) Soldaten der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 als Sanitätsoffiziere mit der Approbation als Arzt, die

a) über die Zusatzqualifikation Rettungsmedizin verfügen und dienstlich zur Erhaltung dieser Qualifikation verpflichtet sind, oder

b) die Weiterbildung zum Gebietsarzt erfolgreich abgeschlossen haben und in diesem Fachgebiet verwendet werden,

erhalten bis zum 31. Dezember 2014 eine Stellenzulage nach Anlage IX.

(2) Bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a und b wird die Stellenzulage nur einmal gewährt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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