Änderung 13b. Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 12.02.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von 13b. Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes, alle Änderungen durch Artikel 2 DNeuG am 12. Februar 2009 und Änderungshistorie des BBesO A/B

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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13b. a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
13b. n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

13b. Zulage für Kanzler an großen Botschaften


(Text alte Fassung)

Beamten des Auswärtigen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 wird während der Dauer ihrer Verwendung als Kanzler an Auslandsvertretungen, deren Leiter nach der Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist, oder wenn sie die Geschäfte des inneren Dienstes mehrerer Vertretungen leiten (Verwaltungsgemeinschaft), eine Zulage in Höhe von 15 vom Hundert des Auslandszuschlages der Stufe 5 für die Besoldungsgruppe A 13 gewährt.

(Text neue Fassung)

Beamten des Auswärtigen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 wird während der Dauer ihrer Verwendung als Kanzler an Auslandsvertretungen, deren Leiter nach der Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist, eine Zulage in Höhe von 15 vom Hundert des Auslandszuschlags der Stufe 5 für die Besoldungsgruppe A 13 gewährt. Gleiches gilt, wenn sie die Geschäfte des inneren Dienstes mehrerer Vertretungen leiten (Verwaltungsgemeinschaft) und der Leiter mindestens einer dieser Auslandsvertretungen nach der Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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