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Änderung 30. Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 22.03.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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30. a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.03.2012 geltenden Fassung
30. n.F. (neue Fassung)
in der am 22.03.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.03.2012 BGBl. I S. 462
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

30. Flugsicherungslotsen


(1) Beamte des gehobenen Dienstes in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 und Soldaten in diesen Besoldungsgruppen erhalten im Flugsicherungskontrolldienst eine Stellenzulage nach Anlage IX.

(Text alte Fassung)

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 6a bis 10 oder der bei der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage gewährt.

(Text neue Fassung)

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 6a bis 10 gewährt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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