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Änderung 4. Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 01.08.2013

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4. a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
4. n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514

(Textabschnitt unverändert)

4. Zulage für Soldaten als Führer oder Ausbilder im Außendienst


(Text alte Fassung)

(1) Soldaten erhalten, wenn sie überwiegend als Führer oder Ausbilder im Außendienst verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Stellenzulage wird frühestens nach Ablauf von 15 Monaten seit der Einstellung des Soldaten gewährt. Die Zulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 5a, 6, 8, 9 oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt der Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern.

(Text neue Fassung)

(1) Soldaten erhalten, wenn sie überwiegend als Führer oder Ausbilder im Außendienst verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Stellenzulage wird frühestens nach Ablauf von 15 Monaten seit der Einstellung des Soldaten gewährt. Die Zulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 5a, 6, 8, 9 oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.