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Änderung 13. Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 01.08.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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13. a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
13. n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

13. Zulage für Beamte als Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen


(Text neue Fassung)

13. Zulage für Beamte der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung


vorherige Änderung

Die Länder können bestimmen, dass Beamte, die Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsgerichtshöfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten. § 42 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.



(1) Beamte des mittleren Dienstes und des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung eine Stellenzulage nach Anlage IX.

(2) Die Stellenzulage wird
nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 gewährt.

(3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.


 (keine frühere Fassung vorhanden)