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Änderung 14. Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 01.08.2013

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13a. a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
14. n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514

(Text alte Fassung) nächste Änderung

13a. Zulage für Beamte als Leiter von landwirtschaftlichen Behörden oder Dienststellen mit eingegliederter oder angegliederter landwirtschaftlicher Schule


(Text neue Fassung)

14. Zulage für Flugsicherungslotsen


vorherige Änderung

Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Beamte der Besoldungsgruppe A 15, die zum Leiter einer landwirtschaftlichen Behörde oder Dienststelle bestellt sind, eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten, wenn der Behörde oder Dienststelle eine landwirtschaftliche Schule ein- oder angegliedert ist. Die Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, wenn die Wahrnehmung der Schulleiterfunktion nicht schon durch die Einstufung berücksichtigt worden ist; sie wird nicht neben einer Amtszulage oder einer anderen Stellenzulage gewährt.



(1) Beamte des gehobenen Dienstes in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 und Soldaten in diesen Besoldungsgruppen erhalten im Flugsicherungskontrolldienst eine Stellenzulage nach Anlage IX.

(2)
Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach den Nummern 6a bis 10 gewährt.