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Änderung 17. Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 01.08.2013

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13d. a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
17. n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung)

13d. Zulage für Beamte der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit


(Text neue Fassung)

17. Zulage für Beamte der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit


(Textabschnitt unverändert)

Beamte, die bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit verwendet werden, erhalten eine Zulage nach Anlage IX. Mit der Zulage werden auch die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)