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Änderung 18. Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 01.08.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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18. a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
18. n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

18. Lehrämter an Sonderschulen


(Text neue Fassung)

18. (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Lehrämter an Sonderschulen und an entsprechenden Einrichtungen sind landesrechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in der Bundesbesoldungsordnung A ausgebrachten Lehrämter einzustufen.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)