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Änderung 22. Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 01.08.2013

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22. a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
22. n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514

(Text alte Fassung) nächste Änderung

22. Prüfungsgebietsleiter von Landesrechnungshöfen


(Text neue Fassung)

22. (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Ämter der Prüfungsgebietsleiter von Landesrechnungshöfen sind nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in die Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 eingestuften Beamten der obersten Behörden des jeweiligen Landes in der Landesbesoldungsordnung auszubringen.