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Änderung 11. Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 01.01.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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11. a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
11. n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706

(Textabschnitt unverändert)

11. Zulage für Soldaten als Rettungsmediziner oder als Gebietsärzte


(Text alte Fassung)

(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten bis zum 31. Dezember 2014 Soldaten der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 als Sanitätsoffiziere mit der Approbation als Arzt, die

(Text neue Fassung)

(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten bis zum 31. Dezember 2019 Soldaten der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 als Sanitätsoffiziere mit der Approbation als Arzt, die

a) über die Zusatzqualifikation Rettungsmedizin verfügen und dienstlich zur Erhaltung dieser Qualifikation verpflichtet sind, oder

b) die Weiterbildung zum Gebietsarzt erfolgreich abgeschlossen haben und in diesem Fachgebiet verwendet werden.

(2) Bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a und b wird die Stellenzulage nur einmal gewährt.




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