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Änderung Besoldungsgruppe A 5 Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 01.06.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Besoldungsgruppe A 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2015 geltenden Fassung
Besoldungsgruppe A 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

Besoldungsgruppe A 5


Betriebsassistent 1, 2

Erster Hauptwachtmeister 1, 2, 3

Hauptwart 1, 2

Oberamtsmeister 2

Stabsgefreiter

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Oberstabsgefreiter1, 4

(Text neue Fassung)

Oberstabsgefreiter1

Unteroffizier

Maat

Fahnenjunker

Seekadett

vorherige Änderung


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1 Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
2 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.
3 Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 1 nicht zu.
4 Die Gesamtzahl der Planstellen für Oberstabsgefreite beträgt bis zu 50 Prozent der in der Besoldungsgruppe A 5 insgesamt für Mannschaftsdienstgrade ausgebrachten Planstellen.





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1 Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
2 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.
3 Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 1 nicht zu.

(heute geltende Fassung)