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Änderung 9a. Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 01.01.2016

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9a. a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
9a. n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2163

(Textabschnitt unverändert)

9a. Zulage im Marinebereich


(Text alte Fassung)

(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten vom Beginn des 16. Dienstmonats an Soldaten und Beamte, die im Wege der Versetzung, Kommandierung oder Abordnung

a)
als Besatzungsangehörige eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes oder Bootes der Marine oder im Dienst von Seestreitkräften verwendet werden,

b) als Besatzungsangehörige
eines in Dienst gestellten U-Bootes der Marine oder im Dienst von Seestreitkräften verwendet werden,

c) als
Kampfschwimmer oder Minentaucher mit gültigem Kampfschwimmer- oder Minentaucherschein in Kampfschwimmer- oder Minentauchereinheiten auf einer Stelle des Stellenplans verwendet werden, die eine Kampfschwimmer- oder Minentaucherausbildung voraussetzt.

Bei
gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen nach den Buchstaben a, b oder c wird nur die höhere Zulage gewährt.

(2) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte und Soldaten mit einer Verwendung

a)
als Besatzungsangehörige anderer seegehender Schiffe oder Boote, die nach Auftrag oder Einsatz überwiegend zusammenhängend mehrstündig außerhalb der Grenze der Seefahrt verwendet werden,

b) als
Taucher für den maritimen Einsatz.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten von Beginn des 16. Dienstmonats an Beamte und Soldaten, die im Wege der Abordnung, Versetzung oder Kommandierung verwendet werden als

1. Angehörige der Besatzung
eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes der Marine oder im Dienst von Seestreitkräften,

2. Angehörige der Besatzung
eines in Dienst gestellten U-Bootes der Marine oder anderer Streitkräfte,

3.
Kampfschwimmer oder Minentaucher mit gültigem Kampfschwimmer- oder Minentaucherschein auf einer Stelle des Stellenplans, die eine Kampfschwimmer- oder Minentaucherausbildung voraussetzt.

2 Bei
gleichzeitigem Vorliegen von Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 wird nur die höhere Zulage gewährt.

(2) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte und Soldaten mit einer Verwendung als

1. Angehörige der Besatzung
anderer seegehender Schiffe, wenn die Schiffe nach Auftrag oder Einsatz überwiegend zusammenhängend mehrstündig seewärts der Grenzen der Seefahrt verwendet werden,

2.
Taucher für den maritimen Einsatz.

(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 6 oder 8 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt die oberste Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen.