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Synopse aller Änderungen des Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes am 01.01.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2011 durch Artikel 2 des GrSiWEntG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BBesO A/B.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 7 G. v. 03.08.2010 BGBl. I S. 1112
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

Besoldungsgruppe A 13 11)


Akademischer Rat

- als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -

Arzt 1)

Erster Kriminalhauptkommissar

Erster Polizeihauptkommissar

(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) 22)

Kanzler Erster Klasse 2) 3)

Konservator

Konsul

Kustos

Landesanwalt 1)

Legationsrat

Oberamtsanwalt 12)

Oberamtsrat 13)

Oberrechnungsrat

- als Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof -

Pfarrer 1)

Rat

Seehauptkapitän 2) 4)

Fachschuloberlehrer - im Bundesdienst - 5) 6) 10)

Hauptlehrer

- als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern -

Konrektor

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 360 Schülern -

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Hauptschule mit Realschul- oder Aufbauzug oder mit einer schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 180 Schülern - 7)

Lehrer

- mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern, wenn sich die Lehrbefähigung auf Haupt- und Realschulen oder Gymnasien erstreckt, bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung - 10) 16)

- mit fachwissenschaftlicher Ausbildung von mindestens acht Semestern Dauer in zwei Fächern, wenn sich die Lehrbefähigung auf Grund-, Haupt- und Realschulen erstreckt, bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung - 8) 10)

- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen in Niedersachsen bei überwiegender Verwendung in der Sekundarstufe I - 20)

- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen in Nordrhein-Westfalen bei überwiegender Verwendung im Bereich der Sekundarstufe I - 20)

- mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen, an Mittelschulen in Sachsen, an Sekundarschulen in Sachsen-Anhalt oder an Regelschulen in Thüringen bei einer entsprechenden Verwendung - 17) 18)

- mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I bei entsprechender Verwendung - 14)

- mit der Lehramtsbefähigung für die Primarstufe und die Sekundarstufe I bei überwiegender Verwendung in der Sekundarstufe I - 20)

- mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung - 19) 20)

Realschullehrer

- mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung - 10)

Rektor

- einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - 7)

Studienrat

- im höheren Dienst des Bundes - 9)

- mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung -

- mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen bei Verwendung am Gymnasium oder an einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe - 21)

- mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung -

- mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II bei Verwendung an beruflichen Schulen oder an Schulen mit dem Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife - 21)

Stabshauptmann 15)

Stabskapitänleutnant 15)

Major

Korvettenkapitän

Stabsapotheker

Stabsarzt

Stabsveterinär

vorherige Änderung nächste Änderung


---
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
3) Im Auswärtigen Dienst.
4) Im Bundesbereich.
5) Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.
6) Erhält als der ständige Vertreter eines Fachschuldirektors oder als Fachvorsteher eine Amtszulage nach Anlage IX.
7) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
8) Gilt nur für Lehrer, deren Ausbildung vor dem 1. August 1973 geregelt war.
9) Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen.
10) Als Eingangsamt.
11) Für Beamte des gehobenen technischen Dienstes können für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 v.H. der für technische Beamte ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.
12) Für Funktionen eines Amtsanwalts bei einer Staatsanwaltschaft, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 v.H. der Stellen für Oberamtsanwälte mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.
13) Für Beamte der Rechtspflegerlaufbahn können für Funktionen der Rechtspfleger bei Gerichten, Notariaten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 v.H. der für Rechtspfleger ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.
14) Für dieses Amt dürfen höchstens 40 v.H. der Stellen für stufenbezogen ausgebildete planmäßige 'Lehrer' in der Sekundarstufe I (Klassen 5 bis 10), davon an Hauptschulen höchstens 10 v.H. der für diese Beamten an Hauptschulen vorhandenen Stellen, ausgewiesen werden. Dem Amtsinhaber kann bei Übertragung der Funktion des Schulleiters, des ständigen Vertreters des Schulleiters oder des Zweiten Konrektors die entsprechende Amtsbezeichnung verliehen werden.
15) Für Funktionen in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes nach Maßgabe sachgerechter Bewertung für bis zu 3 v.H. der Gesamtzahl der für Offiziere in dieser Laufbahn ausgebrachten Planstellen.
16) Gilt nur für Lehrer in Hessen mit der Befähigung für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen nach dem hessischen Gesetz über das Lehramt an öffentlichen Schulen in der jeweils geltenden Fassung sowie für Lehrer an Gymnasien, deren Ausbildung vor dem 1. Juli 1975 geregelt war.
17) Lehrer an Regelschulen in Thüringen führen die Amtsbezeichnung Regelschullehrer, an Sekundarschulen in Sachsen-Anhalt die Amtsbezeichnung Sekundarschullehrer.
18) Für dieses Amt dürfen höchstens 35 v. H. der Planstellen für die genannten Lehrer, davon im Hauptschulbereich oder in entsprechenden schulischen Bildungsgängen höchstens 10 v. H. der dort für diese Lehrer vorhandenen Planstellen, ausgewiesen werden.
19) Soweit nicht in dem Amt des Studienrats.
20) Für dieses Amt dürfen höchstens 40 v. H. der Planstellen für die genannten Lehrer, davon im Hauptschulbereich oder in entsprechenden schulischen Bildungsgängen höchstens 10 v. H. der dort für diese Lehrer vorhandenen Planstellen, ausgewiesen werden.
21) Für dieses Amt dürfen höchstens 33 v. H. der Planstellen für die Sekundarstufe I an Gesamtschulen ausgewiesen werden.




---
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
3) Im Auswärtigen Dienst.
4) Im Bundesbereich.
5) Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.
6) Erhält als der ständige Vertreter eines Fachschuldirektors oder als Fachvorsteher eine Amtszulage nach Anlage IX.
7) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
8) Gilt nur für Lehrer, deren Ausbildung vor dem 1. August 1973 geregelt war.
9) Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen.
10) Als Eingangsamt.
11) Für Beamte des gehobenen technischen Dienstes können für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 v.H. der für technische Beamte ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.
12) Für Funktionen eines Amtsanwalts bei einer Staatsanwaltschaft, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 v.H. der Stellen für Oberamtsanwälte mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.
13) Für Beamte der Rechtspflegerlaufbahn können für Funktionen der Rechtspfleger bei Gerichten, Notariaten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 v.H. der für Rechtspfleger ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.
14) Für dieses Amt dürfen höchstens 40 v.H. der Stellen für stufenbezogen ausgebildete planmäßige 'Lehrer' in der Sekundarstufe I (Klassen 5 bis 10), davon an Hauptschulen höchstens 10 v.H. der für diese Beamten an Hauptschulen vorhandenen Stellen, ausgewiesen werden. Dem Amtsinhaber kann bei Übertragung der Funktion des Schulleiters, des ständigen Vertreters des Schulleiters oder des Zweiten Konrektors die entsprechende Amtsbezeichnung verliehen werden.
15) Für Funktionen in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes nach Maßgabe sachgerechter Bewertung für bis zu 3 v.H. der Gesamtzahl der für Offiziere in dieser Laufbahn ausgebrachten Planstellen.
16) Gilt nur für Lehrer in Hessen mit der Befähigung für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen nach dem hessischen Gesetz über das Lehramt an öffentlichen Schulen in der jeweils geltenden Fassung sowie für Lehrer an Gymnasien, deren Ausbildung vor dem 1. Juli 1975 geregelt war.
17) Lehrer an Regelschulen in Thüringen führen die Amtsbezeichnung Regelschullehrer, an Sekundarschulen in Sachsen-Anhalt die Amtsbezeichnung Sekundarschullehrer.
18) Für dieses Amt dürfen höchstens 35 v. H. der Planstellen für die genannten Lehrer, davon im Hauptschulbereich oder in entsprechenden schulischen Bildungsgängen höchstens 10 v. H. der dort für diese Lehrer vorhandenen Planstellen, ausgewiesen werden.
19) Soweit nicht in dem Amt des Studienrats.
20) Für dieses Amt dürfen höchstens 40 v. H. der Planstellen für die genannten Lehrer, davon im Hauptschulbereich oder in entsprechenden schulischen Bildungsgängen höchstens 10 v. H. der dort für diese Lehrer vorhandenen Planstellen, ausgewiesen werden.
21) Für dieses Amt dürfen höchstens 33 v. H. der Planstellen für die Sekundarstufe I an Gesamtschulen ausgewiesen werden.
22) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15, A 16, B 2, B 3.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

Besoldungsgruppe A 14


Akademischer Oberrat

- als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -

Arzt 1)

Chefarzt 2)

vorherige Änderung nächste Änderung

 


Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) 10)

Konsul Erster Klasse

Landesanwalt 1)

Legationsrat Erster Klasse 3)

Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit 4)

Oberarzt 4)

Oberkonservator

Oberkustos

Oberrat

Pfarrer 1)

Fachschuldirektor

- als Leiter einer Bundeswehrfachschule mit Lehrgängen, die zu einem Abschluss führen, der dem der Realschule entspricht - 5)

Fachschuloberlehrer

- als der ständige Vertreter des Direktors einer Fachschule als Leiter einer Fachschule des Bundes mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern - 6) 7)

- als Stufenleiter Sekundarstufe I bei einer Bundeswehrfachschule - 6)

Konrektor

- als der ständige Vertreter des Leiters einer selbständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -

- als der ständige Vertreter des Leiters einer selbständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 360 Schülern - 5)

Oberstudienrat

- im höheren Dienst des Bundes - 8)

- mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung -

- mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen bei Verwendung am Gymnasium oder an einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe - 9)

- mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II bei Verwendung an beruflichen Schulen oder an Schulen mit dem Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife - 9)

- mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung -

Realschulkonrektor

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Realschule mit mehr als 360 Schülern - 5)

Realschulrektor

- einer Realschule mit bis zu 180 Schülern -

- einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - 5)

Regierungsschulrat

- als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf Bezirksebene -

- im Schulaufsichtsdienst -

Rektor

- einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 360 Schülern -

- einer Hauptschule mit Realschul- oder Aufbauzug oder mit einer schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 180 Schülern -

- einer selbständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit bis zu 180 Schülern -

- einer selbständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - 5)

Schulrat

- als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene - 5)

Zweiter Konrektor

- einer selbständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 540 Schülern -

Zweiter Realschulkonrektor

- einer Realschule mit mehr als 540 Schülern -

Oberstleutnant 4)

Fregattenkapitän 4)

Oberstabsapotheker

Oberstabsarzt

Oberstabsveterinär

vorherige Änderung nächste Änderung


---
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16.
3) Führt während der Verwendung als Leiter einer Botschaft oder Gesandtschaft die Amtsbezeichnung 'Botschafter' oder 'Gesandter'.
4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
5) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
6) Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.
7) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
8) Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen.
9) Durch die Inanspruchnahme dieses Amtes darf die Zahl der Planstellen gemäß Fußnote 21) zur Besoldungsgruppe A 13 nicht überschritten werden.




---
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16.
3) Führt während der Verwendung als Leiter einer Botschaft oder Gesandtschaft die Amtsbezeichnung 'Botschafter' oder 'Gesandter'.
4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
5) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
6) Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.
7) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
8) Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen.
9) Durch die Inanspruchnahme dieses Amtes darf die Zahl der Planstellen gemäß Fußnote 21) zur Besoldungsgruppe A 13 nicht überschritten werden.
10) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 15, A 16, B 2, B 3.


Besoldungsgruppe A 15


Akademischer Direktor

- als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -

Botschafter 1)

Botschaftsrat

Bundesbankdirektor 2)

Chefarzt 3)

Dekan

Direktor

Generalkonsul 5)

Gesandter 11)

vorherige Änderung nächste Änderung

 


Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) 12)

Geschäftsführer oder vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit 4)

Hauptkonservator

Hauptkustos

Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit 6)

Museumsdirektor und Professor

Oberarzt 6)

Oberlandesanwalt 4)

Vortragender Legationsrat

Direktor einer Fachschule

- als Leiter einer Fachschule des Bundes mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern - 7) 8)

Realschulrektor

- einer Realschule mit mehr als 360 Schülern -

Regierungsschuldirektor

- als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst des Bundes -

- als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf Bezirksebene -

Rektor

- einer selbständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 360 Schülern -

Schulamtsdirektor

- als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene -

Studiendirektor

- als Fachberater in der Schulaufsicht, als Fachleiter oder Seminarlehrer an Studienseminaren oder Seminarschulen oder zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben - 9)

- als der ständige Vertreter des Leiters

einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülern, 8)

einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülern, 7) 8)

eines Gymnasiums im Aufbau mit

mehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt, 7)

mehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen, 7)

mehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen, 7)

eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums,

eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülern,

eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern, 7)

eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums,

eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen 7) -

- als Leiter

einer beruflichen Schule mit bis zu 80 Schülern, 8)

einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülern, 7) 8)

eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums, 7)

eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülern, 7)

eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums 7) -

- im höheren Dienst des Bundes

als der ständige Vertreter des Leiters einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern, 7) 8)

zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben - 9)

Oberstleutnant 6) 10)

Fregattenkapitän 6) 10)

Oberfeldapotheker

Flottillenapotheker

Oberfeldarzt

Flottillenarzt

Oberfeldveterinär

vorherige Änderung nächste Änderung


---
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6, B 9.
2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 5, B 6, B 9.
3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 16.
4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.
6) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
7) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
8) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
9) Höchstens 30 v.H. der Gesamtzahl der planmäßigen Beamten in der Laufbahn der Studienräte.
10) Auf herausgehobenen Dienstposten.
11) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.




---
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6, B 9.
2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 5, B 6, B 9.
3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 16.
4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.
6) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
7) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
8) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
9) Höchstens 30 v.H. der Gesamtzahl der planmäßigen Beamten in der Laufbahn der Studienräte.
10) Auf herausgehobenen Dienstposten.
11) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.
12) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 16, B 2, B 3.


Besoldungsgruppe A 16


Abteilungsdirektor

Abteilungspräsident

Botschafter 1)

Botschaftsrat Erster Klasse

Bundesbankdirektor 2)

Chefarzt 3)

Direktor der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung

Direktor des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Direktor des Ibero-Amerikanischen Instituts der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Direktor des Staatlichen Instituts für Musikforschung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle 6)

Generalkonsul 8)

Gesandter 9)

vorherige Änderung nächste Änderung

 


Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) 15)

Geschäftsführer oder vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit 5)

Landeskonservator

Leitender Akademischer Direktor

- als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule - 10)

Leitender Dekan 4)

Leitender Direktor 13)

Ministerialrat

- bei einer obersten Bundesbehörde und beim Bundeseisenbahnvermögen - 7)

- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten) - 11)

Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit 7)

Museumsdirektor und Professor

Oberlandesanwalt 5)

Senatsrat

- in Berlin und Bremen bei einer obersten Landesbehörde - 11)

Vortragender Legationsrat Erster Klasse 7)

Kanzler einer Universität der Bundeswehr 14)

Leitender Regierungsschuldirektor

- als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst des Bundes -

- als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf Bezirksebene -

Leitender Schulamtsdirektor

- als leitender Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene, dem mindestens sechs weitere Schulaufsichtsbeamte unterstellt sind -

- als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene, dem ausschließlich die Aufsicht über Gymnasien, Gesamtschulen mit Oberstufe oder berufliche Schulen obliegt -

Oberstudiendirektor

- als Leiter

einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülern, 12)

eines Gymnasiums im Aufbau mit

mehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt,

mehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen,

mehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen,

eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern,

eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen -

- im höheren Dienst des Bundes als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern - 12)

Oberst 7)

Kapitän zur See 7)

Oberstapotheker 7)

Flottenapotheker 7)

Oberstarzt 7)

Flottenarzt 7)

Oberstveterinär 7)

vorherige Änderung nächste Änderung


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1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6, B 9.
2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5, B 6, B 9.
3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15.
4) Im Bundesbereich.
5) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
6) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4.
7) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.
8) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.
9) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.
10) Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.
11) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.
12) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
13) Bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost dürfen bei der Erstbesetzung der Fachbereichsleiter-Dienstposten fünf Ämter der Besoldungsgruppe B 2 zugeordnet werden.
14) Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.




---
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6, B 9.
2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5, B 6, B 9.
3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15.
4) Im Bundesbereich.
5) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
6) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4.
7) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.
8) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.
9) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.
10) Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.
11) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.
12) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
13) Bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost dürfen bei der Erstbesetzung der Fachbereichsleiter-Dienstposten fünf Ämter der Besoldungsgruppe B 2 zugeordnet werden.
14) Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.
15) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15, B 2, B 3.


Besoldungsgruppe B 2


Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident

- als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung

bei einer Mittel- oder Oberbehörde des Bundes oder eines Landes,

bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist -

- beim Bundesinstitut für Berufsbildung als Leiter der Zentralabteilung -

Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben 8)

Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein

- als der ständige Vertreter des Präsidenten - 10)

Direktor bei der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung

- als Leiter eines großen Fachbereichs -

Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen 8)

Direktor bei der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

- als der ständige Vertreter des Generaldirektors und Leiter einer Abteilung -

Direktor bei der Unfallkasse des Bundes

- als stellvertretender Geschäftsführer -

Direktor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit

- als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabteilung - 8)

Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung

- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 3 eingestuft ist -

Direktor beim Bundesamt für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr

Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung

- als Leiter des Leitungsstabes, des Zentralcontrollings, eines bedeutenden Projektes oder eines bedeutenden Servicebereiches -

Direktor beim Bundeseisenbahnvermögen

- als Leiter einer Dienststelle -

Direktor beim Marinearsenal

- als Leiter eines Arsenalbetriebes -

Direktor der Eisenbahn-Unfallkasse

- als Geschäftsführer -

Direktor eines Prüfungsamtes des Bundes

Direktor eines Rechtsberaterzentrums der Bundeswehr

- als Leiter der Dienststelle -

Direktor und Professor

- als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung - 1)

- bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich als Leiter einer Abteilung, eines Fachbereichs, eines Instituts sowie einer großen oder bedeutenden Gruppe (Unterabteilung) oder eines großen oder bedeutenden Laboratoriums, soweit sein Leiter nicht einem Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter unmittelbar unterstellt ist -

vorherige Änderung nächste Änderung

 


Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) 11)

Leitender Regierungsdirektor 2) 3)

- in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde -

Ministerialrat 2) 4)

- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten) -

Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit 2)

Senatsrat 2) 6)

- in Berlin und Bremen bei einer obersten Landesbehörde -

Vizepräsident 7)

- als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in Besoldungsgruppe B 5 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -

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1) Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.
3) In Hamburg darf bei den genannten Behörden die Zahl der Planstellen für Leitende Regierungsdirektoren in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der bei diesen Behörden für Leitende Regierungsdirektoren ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
4) In einem Land darf die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
5) (aufgehoben)
6) a) In Berlin darf die Zahl der Planstellen für Leitende Senatsräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der für Leitende Senatsräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
b) In Bremen darf die Zahl der Planstellen für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
7) Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz 'und Professor' darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
8) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.
10) Der am 1. Januar 2006 im Amt befindliche Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 3.




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1) Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.
3) In Hamburg darf bei den genannten Behörden die Zahl der Planstellen für Leitende Regierungsdirektoren in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der bei diesen Behörden für Leitende Regierungsdirektoren ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
4) In einem Land darf die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
5) (aufgehoben)
6) a) In Berlin darf die Zahl der Planstellen für Leitende Senatsräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der für Leitende Senatsräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
b) In Bremen darf die Zahl der Planstellen für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
7) Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz 'und Professor' darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
8) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.
10) Der am 1. Januar 2006 im Amt befindliche Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 3.
11) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15, A 16, B 3.


Besoldungsgruppe B 3


Abteilungsdirektor

- als der ständige Vertreter des Präsidenten des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung -

- als der ständige Vertreter des Präsidenten einer Bundesfinanzdirektion -

Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund

- als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung -

Abteilungsdirektor beim Amt für den Militärischen Abschirmdienst

Botschafter 1)

Bundesbankdirektor 2)

Direktor bei der Bundesagentur für Arbeit

- als Leiter der Familienkasse -

Direktor bei der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung

- als Leiter einer Lehrgruppe -

Direktor bei der Bundesanstalt Die Deutsche Bibliothek

- als der ständige Vertreter des Generaldirektors der Bundesanstalt Die Deutsche Bibliothek bei der Deutschen Bibliothek in Frankfurt am Main -

- als der ständige Vertreter des Generaldirektors der Bundesanstalt Die Deutsche Bibliothek bei der Deutschen Bücherei in Leipzig -

Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben 15)

Direktor bei der Führungsakademie der Bundeswehr

- als Leiter einer Fachgruppe -

Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen 15)

Direktor bei der Unfallkasse Post und Telekom

- als Geschäftsführer -

Direktor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit

- als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabteilung - 15)

Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung

- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 4 eingestuft ist -

Direktor bei einer Wehrtechnischen Dienststelle

- als Leiter des Musterprüfwesens für Luftfahrtgerät der Bundeswehr -

Direktor beim/bei der... 3)

- als Leiter einer Hauptabteilung oder einer gleich zu bewertenden, besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung bei einer Bundesoberbehörde oder einer vergleichbaren Bundesanstalt, wenn der Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 8 eingestuft ist -

Direktor beim Bundesarchiv

- als Leiter der Stiftung Archiv der Parteien und Massenorganisationen der DDR -

Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung

- als Leiter einer Abteilung -

Direktor beim Bundesnachrichtendienst 4)

Direktor der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung

Direktor der Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung

Direktor des Beschaffungsamtes des Bundesministeriums des Innern

Direktor des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung

Direktor des Bundesinstituts für Sportwissenschaft

- als Geschäftsführender Direktor - 22)

Direktor des Bundesinstituts für Kultur und Geschichte der Deutschen im östlichen Europa

Direktor des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information

Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle 5)

Direktor in der Bundespolizei

- als Leiter einer Abteilung des Bundespolizeipräsidiums -

- im Bundesministerium des Innern - 21)

Direktor und Professor

- als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung - 6)

- bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich als Leiter einer großen Abteilung, eines großen Fachbereichs oder eines großen Instituts -

Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Arbeit

- als Leiter eines großen und bedeutenden Forschungsbereiches beim Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung - 15a)

Direktor und Professor der Bundesanstalt für Gewässerkunde

Direktor und Professor der Bundesanstalt für Wasserbau

Direktor und Professor der Forschungsanstalt der Bundeswehr für Wasserschall und Geophysik

Direktor und Professor des Bundesinstituts für Bevölkerungsforschung

- als Geschäftsführender Direktor -

Direktor und Professor des Bundesinstituts für ostwissenschaftliche und internationale Studien

- als Geschäftsführender Direktor -

Direktor und Professor des Kunsthistorischen Instituts in Florenz

Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Schutztechnologien - ABC-Schutz

Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe

Erster Direktor beim Bundesamt für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr

Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung

- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei höchstens 900.000 Versicherten und laufenden Rentenfällen -

Generalkonsul 8)

Gesandter 9)

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Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) 26)

Kurator der Museumsstiftung Post und Telekommunikation

Leitender Ministerialrat 13)

- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten)

als Leiter einer Abteilung, 20)

als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten, 20)

als ständiger Vertreter eines Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter vorhanden ist 20) 23) -

Leitender Postdirektor

- bei der Deutsche Post AG -

- bei der Deutsche Postbank AG -

- bei der Deutsche Telekom AG -

- bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost -

Leitender Regierungsdirektor 10) 11)

- in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde -

Leitender Senatsrat 16)

- in Berlin bei einer obersten Landesbehörde

als Leiter einer Abteilung, 20)

als Leiter einer Unterabteilung, 20)

als ständiger Vertreter eines Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist 20) 23) -

Ministerialrat

- bei einer obersten Bundesbehörde und beim Bundeseisenbahnvermögen - 7) 12) 14)

- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten), soweit nicht einem in Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 eingestuften Gruppenleiter unterstellt - 10) 13)

Ministerialrat als Mitglied des Bundesrechnungshofes

Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit 10)

Präsident einer Bundespolizeidirektion 25)

Präsident eines Landesversorgungsamtes

- als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr als 100.000 bis 250.000 Versorgungsberechtigten -

Regierungsvizepräsident

- als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Regierungspräsidenten -

Senatsrat 10) 16)

- in Berlin und Bremen bei einer obersten Landesbehörde, soweit nicht einem in Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 eingestuften Gruppenleiter unterstellt -

Vizepräsident 17)

- als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in Besoldungsgruppe B 6 oder B 7 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -

Vizepräsident des Bundesausgleichsamtes

Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit 24)

Vortragender Legationsrat Erster Klasse 7) 18)

Oberst 7) 19)

Kapitän zur See 7) 19)

Oberstapotheker 7) 19)

Flottenapotheker 7) 19)

Oberstarzt 7) 19)

Flottenarzt 7) 19)

Oberstveterinär 7) 19)

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1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6, B 9.
2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9.
3) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört; die Amtsinhaber beim Bundesamt für Verfassungsschutz sind berechtigt, die Amtsbezeichnung 'Direktor' zu führen.
4) Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung 'Direktor' zu führen.
5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 4.
6) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
7) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.
8) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.
9) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.
10) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.
11) In Hamburg darf bei den genannten Behörden die Zahl der Planstellen für Leitende Regierungsdirektoren in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der bei diesen Behörden für Leitende Regierungsdirektoren ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
12) Beim Bund darf die Zahl der Planstellen 75 v.H. der Gesamtzahl der für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
13) In einem Land darf die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
14) Der Leiter des Präsidialbüros des Präsidenten des Deutschen Bundestages erhält eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6.
15) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.
15a) Soweit die Funktion nicht dem Amt 'Direktor und Professor' in der Besoldungsgruppe B 2 zugeordnet ist.
16) a) In Berlin darf die Zahl der Planstellen für Leitende Senatsräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der für Leitende Senatsräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
b) In Bremen darf die Zahl der Planstellen für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
17) Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz 'und Professor' darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
18) Höchstens 75 v.H. der Gesamtzahl der bei einer obersten Bundesbehörde für diese Ämter ausgebrachten Planstellen.
19) a) Im Ministerium höchstens 75 v.H. der Gesamtzahl der für diese Ämter ausgebrachten Planstellen,
b) außerhalb des Ministeriums höchstens 21 v.H. der Gesamtzahl der für diese Dienstgrade ausgebrachten Planstellen.
20) Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
21) Höchstens 75 v.H. der Gesamtzahl der im Bundesministerium des Innern für Leitende Polizeidirektoren in der Bundespolizei und Direktoren in der Bundespolizei ausgebrachten Planstellen.
22) Der am 1. Januar 2000 im Amt befindliche Stelleninhaber erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 4.
23) Dieses Amt kann auch mehr als einem Beamten übertragen werden, soweit es in großen und bedeutenden Abteilungen erforderlich ist, die Stellvertreterfunktion aufzuteilen.
24) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7.
25) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5.




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1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6, B 9.
2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9.
3) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört; die Amtsinhaber beim Bundesamt für Verfassungsschutz sind berechtigt, die Amtsbezeichnung 'Direktor' zu führen.
4) Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung 'Direktor' zu führen.
5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 4.
6) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
7) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.
8) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.
9) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.
10) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.
11) In Hamburg darf bei den genannten Behörden die Zahl der Planstellen für Leitende Regierungsdirektoren in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der bei diesen Behörden für Leitende Regierungsdirektoren ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
12) Beim Bund darf die Zahl der Planstellen 75 v.H. der Gesamtzahl der für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
13) In einem Land darf die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
14) Der Leiter des Präsidialbüros des Präsidenten des Deutschen Bundestages erhält eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6.
15) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.
15a) Soweit die Funktion nicht dem Amt 'Direktor und Professor' in der Besoldungsgruppe B 2 zugeordnet ist.
16) a) In Berlin darf die Zahl der Planstellen für Leitende Senatsräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der für Leitende Senatsräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
b) In Bremen darf die Zahl der Planstellen für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
17) Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz 'und Professor' darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
18) Höchstens 75 v.H. der Gesamtzahl der bei einer obersten Bundesbehörde für diese Ämter ausgebrachten Planstellen.
19) a) Im Ministerium höchstens 75 v.H. der Gesamtzahl der für diese Ämter ausgebrachten Planstellen,
b) außerhalb des Ministeriums höchstens 21 v.H. der Gesamtzahl der für diese Dienstgrade ausgebrachten Planstellen.
20) Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
21) Höchstens 75 v.H. der Gesamtzahl der im Bundesministerium des Innern für Leitende Polizeidirektoren in der Bundespolizei und Direktoren in der Bundespolizei ausgebrachten Planstellen.
22) Der am 1. Januar 2000 im Amt befindliche Stelleninhaber erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 4.
23) Dieses Amt kann auch mehr als einem Beamten übertragen werden, soweit es in großen und bedeutenden Abteilungen erforderlich ist, die Stellvertreterfunktion aufzuteilen.
24) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7.
25) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5.
26) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15, A 16, B 2.