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Synopse aller Änderungen des Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes am 01.08.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2013 durch Artikel 1 des ProfBesNeuG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BBesO A/B.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514

Gliederung

(Text alte Fassung) nächste Änderung

I. Allgemeine Vorbemerkungen
    1. Amtsbezeichnungen
    2. "Direktor und Professor" in den Besoldungsgruppen B 1, B 2 und B 3
    3. Zuordnung von Funktionen zu den Ämtern
II. Zulagen
    3a. (weggefallen)
    4. Zulage für Soldaten als Führer oder Ausbilder im Außendienst
    4a. Zulage für Soldaten als Kompaniefeldwebel
    5. Zulage für flugzeugtechnisches Personal, flugsicherungstechnisches Personal der militärischen Flugsicherung und technisches Personal des Einsatzführungsdienstes
    5a. Zulage für Beamte und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, Einsatzführungsdienst und Geoinformationsdienst der Bundeswehr
    6. Zulage für Soldaten und Beamte in fliegerischer Verwendung
    6a. Zulage für Beamte und Soldaten als Nachprüfer von Luftfahrtgerät
    7. Zulage für Beamte und Soldaten bei obersten Behörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes
    8. Zulage für Beamte und Soldaten bei Sicherheitsdiensten
    8a. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten in der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- und Elektronische Aufklärung
    8b. Zulage für Beamte bei dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
    8c. Zulage für Beamte und Soldaten bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
    8d. (weggefallen)
   
9. Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugspolizeilichen Aufgaben
    9a. Zulage im Marinebereich
    10. Zulage für Beamte der Feuerwehr
    11. Zulage für Soldaten als Rettungsmediziner oder als Gebietsärzte
    12. Zulage für Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenanstalten
    13. Zulage für Beamte als Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen
    13a. Zulage für Beamte als Leiter von landwirtschaftlichen Behörden oder Dienststellen mit eingegliederter oder angegliederter landwirtschaftlicher Schule
    13b. Zulage für Kanzler an großen Botschaften
    13c. Zulage für Beamte des Bundeskriminalamtes
    13d. Zulage für Beamte der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit
III. Einstufung von Ämtern
    14. (weggefallen)
    15. Fachlehrer ohne Ingenieurprüfung oder Fachhochschulabschluss
    16. Schulaufsichtsdienst in Stadtstaaten und in anderen Ländern ohne Mittelinstanz
    16a. Lehrer mit stufenbezogener Lehramtsbefähigung in Bremen und Hamburg
    16b. Lehrer mit Lehrbefähigungen nach dem Recht der ehemaligen DDR
    17. Leiter von Gesamtschulen
    18. Lehrämter an Sonderschulen
    19. Gruppenleiter beim Deutschen Patent- und Markenamt; Prüfer beim Deutschen Patent- und Markenamt und beim Bundessortenamt
    20. (weggefallen)
    21. Leiter von unteren Verwaltungsbehörden und Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen
    22. Prüfungsgebietsleiter von Landesrechnungshöfen
IV. Sonstige Stellenzulagen
    23. (weggefallen)
    24. (weggefallen)
    25. Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker
    26. Beamte der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung
    27. (aufgehoben)
    28. (weggefallen)
    29. (weggefallen)
    30. Flugsicherungslotsen
V. Vergütungen
    31. Prüfungsvergütung für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter

(Text neue Fassung)

Vorbemerkungen
   
I. Allgemeine Vorbemerkungen
       1. Amtsbezeichnungen
       2. „Direktor und Professor" in den Besoldungsgruppen B 1, B 2 und B 3
       2a. Leiter von unteren Verwaltungsbehörden und Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen
      
3. Zuordnung von Funktionen zu den Ämtern
    II. Stellenzulagen
       3a. Zulage für „Direktor und Professor" in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3
       4. Zulage für Soldaten als Führer oder Ausbilder im Außendienst
       4a. Zulage für Soldaten als Kompaniefeldwebel
       5. Zulage für flugzeugtechnisches Personal, flugsicherungstechnisches Personal der militärischen Flugsicherung und technisches Personal des Einsatzführungsdienstes
       5a. Zulage für Beamte und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, Einsatzführungsdienst und Geoinformationsdienst der Bundeswehr
       6. Zulage für Soldaten und Beamte in fliegerischer Verwendung
       6a. Zulage für Beamte und Soldaten als Nachprüfer von Luftfahrtgerät
       7. Zulage für Beamte und Soldaten bei obersten Behörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes
       8. Zulage für Beamte und Soldaten bei Sicherheitsdiensten
       8a. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten in der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- und Elektronische Aufklärung
       8b. Zulage für Beamte bei dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
       9. Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugspolizeilichen Aufgaben
       9a. Zulage im Marinebereich
       10. Zulage für Beamte der Feuerwehr
       11. Zulage für Soldaten als Rettungsmediziner oder als Gebietsärzte
       12. Zulage für Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker
       13. Zulage für Beamte der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung
       14. Zulage für Flugsicherungslotsen
    III. Andere Zulagen
       15.
Zulage für Kanzler an großen Botschaften
       16. Zulage für Beamte des Bundeskriminalamtes
       17. Zulage für Beamte der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit
(Textabschnitt unverändert)

Bundesbesoldungsordnung A
    Besoldungsgruppe A 1
    Besoldungsgruppe A 2
    Besoldungsgruppe A 3
    Besoldungsgruppe A 4
    Besoldungsgruppe A 5
    Besoldungsgruppe A 6
    Besoldungsgruppe A 7
    Besoldungsgruppe A 8
    Besoldungsgruppe A 9
    Besoldungsgruppe A 10 1)
vorherige Änderung nächste Änderung

    Besoldungsgruppe A 11 5)


    Besoldungsgruppe A 11 1)
    Besoldungsgruppe A 12
vorherige Änderung nächste Änderung

    Besoldungsgruppe A 13 11)


    Besoldungsgruppe A 13 1)
    Besoldungsgruppe A 14
    Besoldungsgruppe A 15
    Besoldungsgruppe A 16
Bundesbesoldungsordnung B
    Besoldungsgruppe B 1
    Besoldungsgruppe B 2
    Besoldungsgruppe B 3
    Besoldungsgruppe B 4
    Besoldungsgruppe B 5
    Besoldungsgruppe B 6
    Besoldungsgruppe B 7
    Besoldungsgruppe B 8
    Besoldungsgruppe B 9
    Besoldungsgruppe B 10
    Besoldungsgruppe B 11
 (keine frühere Fassung vorhanden)

1. Amtsbezeichnungen


(1) Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form.

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(2) Die in der Bundesbesoldungsordnung A gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze, die

1. auf den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich,

2. auf die Laufbahn,

3. auf die Fachrichtung

hinweisen, beigefügt werden. Die
Grundamtsbezeichnungen "Rat", "Oberrat", "Direktor" und "Leitender Direktor" dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2 verliehen werden.

(3) Über die Beifügung der Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen entscheidet für den Bundesbereich der Bundesminister des Innern.

(4) Die Regelungen in der Bundesbesoldungsordnung A für Ämter des mittleren, gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienstes - mit Ausnahme des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes - gelten auch für die Polizeivollzugsbeamten beim Deutschen Bundestag. Diese führen die Amtsbezeichnungen des Polizeivollzugsdienstes mit dem Zusatz "beim Deutschen Bundestag".

(5) Die Länder können bestimmen, dass in Ämtern der Laufbahn mit dem Eingangsamt "Studienrat - mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung -" abweichende, den Amtsinhalt kennzeichnende Amtsbezeichnungen geführt werden. Entsprechendes gilt für das Amt "Lehrer - als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schülern -" und für das Amt "Hauptlehrer - als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern -".




(2) Die in der Bundesbesoldungsordnung A gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze beigefügt werden, die hinweisen auf

1. den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich,

2. die Laufbahn,

3. die Fachrichtung.

Die
Grundamtsbezeichnungen 'Rat', 'Oberrat', 'Direktor' und 'Leitender Direktor' dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2 verliehen werden.

(3) Über die Beifügung der Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen entscheidet das Bundesministerium des Innern.

(4) Die Regelungen in der Bundesbesoldungsordnung A für Ämter des mittleren, gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienstes - mit Ausnahme des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes - gelten auch für die Polizeivollzugsbeamten beim Deutschen Bundestag. Diese führen die Amtsbezeichnungen des Polizeivollzugsdienstes mit dem Zusatz 'beim Deutschen Bundestag'.

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2. "Direktor und Professor" in den Besoldungsgruppen B 1, B 2 und B 3




2. „Direktor und Professor" in den Besoldungsgruppen B 1, B 2 und B 3


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(1) Die Ämter 'Direktor und Professor' in den Besoldungsgruppen B 1, B 2 und B 3 dürfen nur an Beamte verliehen werden, denen in wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen oder in Dienststellen und Einrichtungen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen überwiegend wissenschaftliche Forschungsaufgaben obliegen. Dienststellen und Einrichtungen des Bundes mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen sind:



Die Ämter 'Direktor und Professor' in den Besoldungsgruppen B 1, B 2 und B 3 dürfen nur an Beamte verliehen werden, denen in wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen oder in Dienststellen und Einrichtungen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen überwiegend wissenschaftliche Forschungsaufgaben obliegen. Dienststellen und Einrichtungen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen sind:

Bundesagentur für Arbeit

Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

Bundesamt für Naturschutz

Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie

Bundesamt für Strahlenschutz

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe

Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung

Bundesanstalt für Straßenwesen

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

Bundesinstitut für Risikobewertung

Bundesinstitut für Sportwissenschaft

Bundeskriminalamt

Deutscher Wetterdienst

Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit

Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei

Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen

Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel

Paul-Ehrlich-Institut

Physikalisch-Technische Bundesanstalt

Robert Koch-Institut

Umweltbundesamt

Wehrtechnische Dienststelle für Schiffe und Marinewaffen, Maritime Technologie und Forschung

Wehrwissenschaftliches Institut für Werk- und Betriebsstoffe.

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Den Dienststellen und Einrichtungen des Bundes mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen gleichgestellt ist auch das Forschungs- und Technologiezentrum der Deutschen Telekom AG.

Im Landesbereich werden Dienststellen und Einrichtungen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen im Sinne des Satzes 1 im Landesbesoldungsgesetz bestimmt.

(2) Ist in einer kollegial organisierten Forschungseinrichtung einem 'Direktor und Professor' in den Besoldungsgruppen B 2 oder B 3 zusätzlich zu seinen sonstigen Funktionen die Leitung der Forschungseinrichtung mit zeitlicher Begrenzung übertragen, so erhält er für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktionen eine Stellenzulage nach Anlage IX.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
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2a. (neu)




2a. Leiter von unteren Verwaltungsbehörden und Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen


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Die Ämter der Leiter von unteren Verwaltungsbehörden mit einem beim jeweiligen Dienstherrn örtlich begrenzten Zuständigkeitsbereich sowie die Ämter der Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen dürfen nur in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A eingestuft werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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3a. (weggefallen)




3a. Zulage für „Direktor und Professor" in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3


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Ist in einer kollegial organisierten Forschungseinrichtung einem 'Direktor und Professor' in den Besoldungsgruppen B 2 oder B 3 zusätzlich zu seinen sonstigen Funktionen die Leitung der Forschungseinrichtung mit zeitlicher Begrenzung übertragen, so erhält er für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktionen eine Stellenzulage nach Anlage IX.

4. Zulage für Soldaten als Führer oder Ausbilder im Außendienst


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(1) Soldaten erhalten, wenn sie überwiegend als Führer oder Ausbilder im Außendienst verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Stellenzulage wird frühestens nach Ablauf von 15 Monaten seit der Einstellung des Soldaten gewährt. Die Zulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 5a, 6, 8, 9 oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt der Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern.



(1) Soldaten erhalten, wenn sie überwiegend als Führer oder Ausbilder im Außendienst verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Stellenzulage wird frühestens nach Ablauf von 15 Monaten seit der Einstellung des Soldaten gewährt. Die Zulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 5a, 6, 8, 9 oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.

5. Zulage für flugzeugtechnisches Personal, flugsicherungstechnisches Personal der militärischen Flugsicherung und technisches Personal des Einsatzführungsdienstes


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(1) Soldaten und Beamte in einer Verwendung als



(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Soldaten und Beamte in einer Verwendung als

a) flugzeugtechnisches Personal,

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b) flugsicherungstechnisches Personal der militärischen Flugsicherung und als technisches Personal des Einsatzführungsdienstes

erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX.




b) flugsicherungstechnisches Personal der militärischen Flugsicherung und als technisches Personal des Einsatzführungsdienstes.

(2) Die Stellenzulage wird Soldaten und Beamten gewährt, die als erster Spezialist oder in höherwertigen Funktionen verwendet werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 4, 6, 6a oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.



(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 4, 6, 6a oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

5a. Zulage für Beamte und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, Einsatzführungsdienst und Geoinformationsdienst der Bundeswehr


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Beamte und Soldaten, die im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, im Einsatzführungsdienst und im Geoinformationsdienst der Bundeswehr verwendet werden



(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte und Soldaten, die im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, im Einsatzführungsdienst und im Geoinformationsdienst der Bundeswehr verwendet werden

1. als Flugsicherungskontrollpersonal in

a) Flugsicherungssektoren,

b) Flugsicherungsstellen,

c) einer Lehrtätigkeit an einer Schule,

2. als Flugdatenbearbeitungspersonal in Flugsicherungssektoren,

3. als Flugberatungspersonal in

a) Flugsicherungsstellen,

b) zentralen Stellen des Flugberatungsdienstes,

c) einer Lehrtätigkeit an einer Schule,

4. als Betriebspersonal des Einsatzführungsdienstes

a) mit erfolgreich abgeschlossenem Lehrgang Radarleitung/Einsatzführungsoffizier

aa) mit Radarleit-Jagdlizenz,

bb) ohne Radarleit-Jagdlizenz,

b) ohne Lehrgang Radarleitung/Einsatzführungsoffizier

aa) im Einsatzdienst in Luftverteidigungsanlagen,

bb) in einer Lehrtätigkeit im Einsatzführungsdienst (Einsatzführungsausbildungsinspektion),

5. in Stabs-, Fach- und Truppenführerfunktionen, nicht jedoch bei einer obersten Bundesbehörde, sowie als Ausbildungspersonal der militärischen Flugsicherung oder des Einsatzführungsdienstes,

vorherige Änderung nächste Änderung

6. im Flugwetterberatungsdienst oder im Wetterbeobachtungsdienst auf Flugplätzen mit Flugbetrieb der Bundeswehr oder in den zentralen Geoinformationsberatungsstellen,

erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX.

(2) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 6, 8, 9 oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.



6. im Flugwetterberatungsdienst oder im Wetterbeobachtungsdienst auf Flugplätzen mit Flugbetrieb der Bundeswehr oder in den zentralen Geoinformationsberatungsstellen.

(2) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 6, 8, 9 oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

(3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.



6. Zulage für Soldaten und Beamte in fliegerischer Verwendung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Soldaten und Beamte in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A erhalten

a) als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen von ein- oder zweisitzigen strahlgetriebenen Kampf- oder Schulflugzeugen oder als Waffensystemoffizier mit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen strahlgetriebenen Kampf- oder Schulflugzeugen,

b) als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen von sonstigen Strahlflugzeugen oder von sonstigen Luftfahrzeugen oder als Luftfahrzeugoperationsoffizier,



(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Soldaten und Beamte in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A, wenn sie verwendet werden

a) als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen ein- oder zweisitziger strahlgetriebener Kampf- oder Schulflugzeuge oder als Waffensystemoffizier mit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen strahlgetriebenen Kampf- oder Schulflugzeugen,

b) als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen sonstiger strahlgetriebener Flugzeuge oder sonstiger Luftfahrzeuge oder als Luftfahrzeugoperationsoffizier,

c) als Steuerer mit der Erlaubnis und Berechtigung zum Führen und Bedienen unbemannter Luftfahrtgeräte, die nach Instrumentenflugregeln geführt und bedient werden müssen,

vorherige Änderung nächste Änderung

d) als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige

eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie entsprechend verwendet werden. Die
Stellenzulage erhöht sich bis zum 31. Dezember 2014 um den Betrag nach Anlage IX für Soldaten der Luftwaffe, die als verantwortliche Luftfahrzeugführer mit der Berechtigung eines Kommandanten auf Flugzeugen verwendet werden, für die eine Mindestbesatzung von zwei Luftfahrzeugführern vorgeschrieben ist.



d) als Flugtechniker in der Bundespolizei oder als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige in der Bundeswehr.

Die
Stellenzulage erhöht sich bis zum 31. Dezember 2014 um den Betrag nach Anlage IX für Soldaten der Luftwaffe, die als verantwortliche Luftfahrzeugführer mit der Berechtigung eines Kommandanten auf Flugzeugen verwendet werden, für die eine Mindestbesatzung von zwei Luftfahrzeugführern vorgeschrieben ist.

(2) Die zuletzt nach Absatz 1 Satz 1 gewährte Stellenzulage wird nach Beendigung der Verwendung, auch über die Besoldungsgruppe A 16 hinaus, für fünf Jahre weitergewährt, wenn der Soldat oder Beamte

a) mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Absatz 1 verwendet worden ist oder

b) bei der Verwendung nach Absatz 1 einen Dienstunfall im Flugdienst oder eine durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingte gesundheitliche Schädigung erlitten hat, die die weitere Verwendung nach Absatz 1 ausschließen.

vorherige Änderung nächste Änderung

Der Fünfjahreszeitraum der Weitergewährung der Stellenzulage verlängert sich bei Soldaten, die zur Erhaltung ihres fliegerischen Könnens verpflichtet sind, um zwei Drittel des Verpflichtungszeitraumes, höchstens jedoch um drei Jahre. Danach verringert sich die Stellenzulage auf 50 vom Hundert.

(3) Hat der Beamte oder Soldat einen Anspruch auf eine Stellenzulage nach Absatz 2 und wechselt er in eine weitere Verwendung über, mit der ein Anspruch auf eine geringere Stellenzulage nach Absatz 1 verbunden ist, so erhält er zusätzlich zu der geringeren Stellenzulage den Unterschiedsbetrag zu der Stellenzulage nach Absatz 2. Nach Beendigung der weiteren Verwendung wird die Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 1 und 2 nur weitergewährt, soweit sie noch nicht vor der weiteren Verwendung bezogen und auch nicht während der weiteren Verwendung durch den Unterschiedsbetrag zwischen der geringeren Stellenzulage und der Stellenzulage nach Absatz 2 abgegolten worden ist. Der Berechnung der Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 3 wird die höhere Stellenzulage zugrunde gelegt.

(4) Die Stellenzulage ist für Soldaten und Beamte nach Absatz 1 Satz 1

a)
Buchstabe a in Höhe von 241,59 Euro,

b) Buchstabe b in Höhe von 193,27 Euro,

c) Buchstabe c in Höhe von 169,03 Euro,

d) Buchstabe d in Höhe von 154,62 Euro



Der Fünfjahreszeitraum verlängert sich bei Soldaten, die zur Erhaltung ihres fliegerischen Könnens verpflichtet sind, um zwei Drittel des Verpflichtungszeitraumes, höchstens jedoch um drei Jahre. Danach verringert sich die Stellenzulage auf 50 Prozent.

(3) Hat der Beamte oder Soldat einen Anspruch auf eine Stellenzulage nach Absatz 2 und wechselt er in eine weitere Verwendung, mit der ein Anspruch auf eine geringere Stellenzulage nach Absatz 1 verbunden ist, so erhält er zusätzlich zu der geringeren Stellenzulage den Unterschiedsbetrag zu der Stellenzulage nach Absatz 2. Nach Beendigung der weiteren Verwendung wird die Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 1 und 2 nur weitergewährt, soweit sie noch nicht vor der weiteren Verwendung bezogen und auch nicht während der weiteren Verwendung durch den Unterschiedsbetrag zwischen der geringeren Stellenzulage und der Stellenzulage nach Absatz 2 abgegolten worden ist. Der Berechnung der Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 3 wird die höhere Stellenzulage zugrunde gelegt.

(4) Die Stellenzulage ist für Soldaten und Beamte nach

a)
Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a in Höhe von 241,59 Euro,

b) Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b in Höhe von 193,27 Euro,

c) Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c in Höhe von 169,03 Euro,

d) Absatz 1 Satz 1 Buchstabe d in Höhe von 154,62 Euro

ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens fünf Jahre bezogen worden ist oder das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienstunfähigkeit infolge eines durch die Verwendung erlittenen Dienstunfalls oder einer durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung beendet worden ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 oder 8a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Abweichend von Satz 1 wird die Stellenzulage nach Absatz 1 neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 oder 8a gewährt, soweit sie deren Hälfte übersteigt.



(5) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Abweichend von Satz 1 wird die Stellenzulage nach Absatz 1 neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 gewährt, soweit sie deren Hälfte übersteigt.

(6) Der Erwerb der Berechtigung nach Absatz 1 Satz 2 wird durch allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Verteidigung geregelt. Im Übrigen erlässt die oberste Dienstbehörde die allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

6a. Zulage für Beamte und Soldaten als Nachprüfer von Luftfahrtgerät


vorherige Änderung nächste Änderung

Beamte und Soldaten erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie die Nachprüferlaubnis besitzen und als Nachprüfer von Luftfahrtgerät verwendet werden. Die Zulage wird nicht gewährt, wenn eine andere Prüferlaubnis die Nachprüferlaubnis lediglich einschließt. Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 4, 5a oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.



Beamte und Soldaten erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie die Nachprüferlaubnis besitzen und als Nachprüfer von Luftfahrtgerät verwendet werden. Die Zulage wird nicht gewährt, wenn eine andere Prüferlaubnis die Nachprüferlaubnis lediglich einschließt. Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 4, 5a oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

7. Zulage für Beamte und Soldaten bei obersten Behörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes


(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwendungszuschlag nach dem 5. Abschnitt gewährt. Die Stellenzulage wird neben Stellenzulagen nach den Nummern 6, 6a, 8, 8a, 9 und 10 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

(3) Die Länder können bestimmen, dass Beamte, wenn sie bei obersten Landesbehörden verwendet werden, eine Stellenzulage erhalten. Absatz 2 und die Zulagenregelung in der Anlage IX gelten entsprechend; der in Anlage IX festgelegte Vomhundertsatz darf nicht überschritten werden.

(4)
Beamte und Soldaten erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden eines Landes, das für die Beamten bei seinen obersten Behörden eine Regelung nach Absatz 3 getroffen hat, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe.



(2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwendungszuschlag nach Abschnitt 5 gewährt. Die Stellenzulage wird neben Stellenzulagen nach den Nummern 6, 6a, 8, 8a, 9 und 10 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

(3) Beamte und Soldaten erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden eines Landes, das für die Beamten bei seinen obersten Behörden eine Regelung entsprechend Absatz 1 getroffen hat, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

8a. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten in der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- und Elektronische Aufklärung


(1) Beamte der Bundeswehr und Soldaten erhalten, wenn sie in der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- und Elektronische Aufklärung verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.

(2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem Dienst allgemein verbundenen Erschwernisse und Aufwendungen mit abgegolten.

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(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 5, 5a, 6, 6a oder 8 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.



(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 5, 5a, 6, 6a oder 8 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

9. Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugspolizeilichen Aufgaben


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Polizeivollzugsbeamten des Bundes und der Länder, die Beamten des Steuerfahndungsdienstes, die Soldaten der Feldjägertruppe und die Beamten der Zollverwaltung, die in der Grenzabfertigung oder in einem Bereich verwendet werden, in dem gemäß Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen werden, oder die mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut sind, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung A zustehen. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.



(1) Die Polizeivollzugsbeamten des Bundes, die Beamten des Steuerfahndungsdienstes, die Soldaten der Feldjägertruppe und die Beamten der Zollverwaltung, die in der Grenzabfertigung oder in einem Bereich verwendet werden, in dem gemäß Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen werden, oder die mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut sind, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung A zustehen. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 gewährt.

(3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.



9a. Zulage im Marinebereich


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(1) Vom Beginn des 16. Dienstmonats an erhalten Soldaten und Beamte, die im Wege der Versetzung, Kommandierung oder Abordnung



(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten vom Beginn des 16. Dienstmonats an Soldaten und Beamte, die im Wege der Versetzung, Kommandierung oder Abordnung

a) als Besatzungsangehörige eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes oder Bootes der Marine oder im Dienst von Seestreitkräften verwendet werden,

b) als Besatzungsangehörige eines in Dienst gestellten U-Bootes der Marine oder im Dienst von Seestreitkräften verwendet werden,

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c) als Kampfschwimmer oder Minentaucher mit gültigem Kampfschwimmer- oder Minentaucherschein in Kampfschwimmer- oder Minentauchereinheiten auf einer Stelle des Stellenplans verwendet werden, die eine Kampfschwimmer- oder Minentaucherausbildung voraussetzt,

eine Stellenzulage nach Anlage IX. Bei
gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen nach Buchstaben a, b oder c wird nur die höhere Zulage gewährt.

(2) Beamte und Soldaten mit einer Verwendung



c) als Kampfschwimmer oder Minentaucher mit gültigem Kampfschwimmer- oder Minentaucherschein in Kampfschwimmer- oder Minentauchereinheiten auf einer Stelle des Stellenplans verwendet werden, die eine Kampfschwimmer- oder Minentaucherausbildung voraussetzt.

Bei
gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen nach den Buchstaben a, b oder c wird nur die höhere Zulage gewährt.

(2) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte und Soldaten mit einer Verwendung

a) als Besatzungsangehörige anderer seegehender Schiffe oder Boote, die nach Auftrag oder Einsatz überwiegend zusammenhängend mehrstündig außerhalb der Grenze der Seefahrt verwendet werden,

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b) als Taucher für den maritimen Einsatz

erhalten eine Zulage nach Anlage IX.

(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 6 oder 8 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt die oberste Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister der Finanzen.



b) als Taucher für den maritimen Einsatz.

(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 6 oder 8 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt die oberste Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

10. Zulage für Beamte der Feuerwehr


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(1) Beamte der Bundesbesoldungsordnung A im Einsatzdienst der Feuerwehr in den Ländern sowie Beamte und Soldaten, die entsprechend verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Vollzugsbeamte im Beamtenverhältnis auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.



(1) Beamte und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die im Einsatzdienst der Feuerwehr verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.

(2) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.



11. Zulage für Soldaten als Rettungsmediziner oder als Gebietsärzte


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(1) Soldaten der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 als Sanitätsoffiziere mit der Approbation als Arzt, die



(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten bis zum 31. Dezember 2014 Soldaten der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 als Sanitätsoffiziere mit der Approbation als Arzt, die

a) über die Zusatzqualifikation Rettungsmedizin verfügen und dienstlich zur Erhaltung dieser Qualifikation verpflichtet sind, oder

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b) die Weiterbildung zum Gebietsarzt erfolgreich abgeschlossen haben und in diesem Fachgebiet verwendet werden,

erhalten bis zum 31. Dezember 2014 eine Stellenzulage nach Anlage IX.

(2) Bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a und b wird die Stellenzulage nur einmal gewährt.



b) die Weiterbildung zum Gebietsarzt erfolgreich abgeschlossen haben und in diesem Fachgebiet verwendet werden.

(2) Bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a und b wird die Stellenzulage nur einmal gewährt.

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12. Zulage für Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenanstalten




12. Zulage für Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker


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(1) Beamte in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung A bei Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte sowie in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankenanstalten, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, und in Abschiebehafteinrichtungen erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.

(2) Die Stellenzulage wird für Beamte in Abschiebehafteinrichtungen nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 gewährt.




Beamte in Laufbahnen des mittleren Dienstes, in denen die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, erhalten, wenn sie die Prüfung bestanden haben, eine Stellenzulage nach Anlage IX.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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13. Zulage für Beamte als Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen




13. Zulage für Beamte der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung


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Die Länder können bestimmen, dass Beamte, die Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsgerichtshöfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten. § 42 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.



(1) Beamte des mittleren Dienstes und des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung eine Stellenzulage nach Anlage IX.

(2) Die Stellenzulage wird
nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 gewährt.

(3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.


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13a. Zulage für Beamte als Leiter von landwirtschaftlichen Behörden oder Dienststellen mit eingegliederter oder angegliederter landwirtschaftlicher Schule




14. Zulage für Flugsicherungslotsen


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Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Beamte der Besoldungsgruppe A 15, die zum Leiter einer landwirtschaftlichen Behörde oder Dienststelle bestellt sind, eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten, wenn der Behörde oder Dienststelle eine landwirtschaftliche Schule ein- oder angegliedert ist. Die Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, wenn die Wahrnehmung der Schulleiterfunktion nicht schon durch die Einstufung berücksichtigt worden ist; sie wird nicht neben einer Amtszulage oder einer anderen Stellenzulage gewährt.



(1) Beamte des gehobenen Dienstes in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 und Soldaten in diesen Besoldungsgruppen erhalten im Flugsicherungskontrolldienst eine Stellenzulage nach Anlage IX.

(2)
Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach den Nummern 6a bis 10 gewährt.

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13b. Zulage für Kanzler an großen Botschaften




15. Zulage für Kanzler an großen Botschaften


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Beamten des Auswärtigen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 wird während der Dauer ihrer Verwendung als Kanzler an Auslandsvertretungen, deren Leiter nach der Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist, oder wenn sie die Geschäfte des inneren Dienstes mehrerer Vertretungen leiten (Verwaltungsgemeinschaft) und der Leiter mindestens einer dieser Auslandsvertretungen nach der Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist, eine Zulage gewährt. Sie beträgt 15 vom Hundert, an den Botschaften in London, Moskau, Paris, Peking und Washington sowie an den Ständigen Vertretungen bei der Europäischen Union in Brüssel und bei den Vereinten Nationen in New York 35 vom Hundert des Auslandszuschlags der Anlage VI.1 der Dienstortstufe 13 in Grundgehaltsspanne 9. Die Zulage wird nicht neben einer Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen gewährt.



Beamten des Auswärtigen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 wird während der Dauer ihrer Verwendung als Kanzler an Auslandsvertretungen, deren Leiter nach der Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist, oder wenn sie die Geschäfte des inneren Dienstes mehrerer Vertretungen leiten (Verwaltungsgemeinschaft) und der Leiter mindestens einer dieser Auslandsvertretungen nach der Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist, eine Zulage gewährt. Sie beträgt 15 Prozent, an den Botschaften in London, Moskau, Paris, Peking und Washington sowie an den Ständigen Vertretungen bei der Europäischen Union in Brüssel und bei den Vereinten Nationen in New York 35 Prozent des Auslandszuschlags der Anlage VI.1 der Dienstortstufe 13 in Grundgehaltsspanne 9. Die Zulage wird nicht neben einer Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen gewährt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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13c. Zulage für Beamte des Bundeskriminalamtes




16. Zulage für Beamte des Bundeskriminalamtes


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(1) Beamte, die beim Bundeskriminalamt verwendet werden, erhalten eine Zulage nach Anlage IX. Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 gewährt. Mit der Zulage werden auch die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten.

(2) Die Länder können bestimmen, dass Beamte, die bei den Landeskriminalämtern verwendet werden, eine Zulage erhalten. Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie die Zulagenregelung in der Anlage IX gelten entsprechend.




Beamte, die beim Bundeskriminalamt verwendet werden, erhalten eine Zulage nach Anlage IX. Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 gewährt. Mit der Zulage werden auch die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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13d. Zulage für Beamte der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit




17. Zulage für Beamte der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit


Beamte, die bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit verwendet werden, erhalten eine Zulage nach Anlage IX. Mit der Zulage werden auch die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten.



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15. Fachlehrer ohne Ingenieurprüfung oder Fachhochschulabschluss




15. (aufgehoben)


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Die nicht durch die Einstufung in die Besoldungsgruppen A 11 und A 12 erfassten Fachlehrer werden landesrechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in den Besoldungsgruppen A 11 und A 12 ausgewiesenen Fachlehrer mit Ingenieurprüfung oder Fachhochschulabschluss eingestuft. Dies gilt entsprechend für Lehrpersonal mit vergleichbaren Aufgaben.



 
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16. Schulaufsichtsdienst in Stadtstaaten und in anderen Ländern ohne Mittelinstanz




16. (aufgehoben)


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Die Ämter des Schulaufsichtsdienstes in den Stadtstaaten und in den anderen Ländern ohne Mittelinstanz sind landesrechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in den Besoldungsgruppen A 14, A 15 und A 16 ausgewiesenen Schulaufsichtsbeamten auf Kreis- und Bezirksebene einzustufen.



 
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16a. Lehrer mit stufenbezogener Lehramtsbefähigung in Bremen und Hamburg




16a. (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

In Bremen und Hamburg dürfen landesgesetzlich Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt der Primarstufe und Sekundarstufe I höchstens in die Besoldungsgruppe A 13 eingestuft werden.



 
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16b. Lehrer mit Lehrbefähigungen nach dem Recht der ehemaligen DDR




16b. (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Lehrer mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik werden landesrechtlich eingestuft unter Berücksichtigung der Ämter für Lehrer, die in der Bundesbesoldungsordnung A und in den Landesbesoldungsordnungen A ausgewiesen sind.



 
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17. Leiter von Gesamtschulen




17. (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Ämter der Leiter von Gesamtschulen sind landesrechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in den Besoldungsgruppen A 15 und A 16 ausgewiesenen Leiter von Gymnasien einzustufen. Der Leiter einer Gesamtschule mit Oberstufe oder mit mehr als 1.000 Schülern darf höchstens in die Besoldungsgruppe A 16 eingestuft werden. Die anderen Ämter mit besonderen Funktionen an Gesamtschulen sind landesrechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in der Bundesbesoldungsordnung A ausgewiesenen Lehrkräfte mit entsprechenden Aufgaben einzustufen.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
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18. Lehrämter an Sonderschulen




18. (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Lehrämter an Sonderschulen und an entsprechenden Einrichtungen sind landesrechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in der Bundesbesoldungsordnung A ausgebrachten Lehrämter einzustufen.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
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19. Gruppenleiter beim Deutschen Patent- und Markenamt; Prüfer beim Deutschen Patent- und Markenamt und beim Bundessortenamt




19. (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Gruppenleiter beim Deutschen Patent- und Markenamt erhalten in der Besoldungsgruppe A 15 eine Amtszulage nach Anlage IX. Für bis zu 90 vom Hundert der Gesamtzahl der übrigen Prüfer beim Deutschen Patent- und Markenamt und der Prüfer beim Bundessortenamt können Planstellen der Besoldungsgruppe A 15 ausgebracht werden.



 
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21. Leiter von unteren Verwaltungsbehörden und Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen




21. (aufgehoben)


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Die Ämter der Leiter von unteren Verwaltungsbehörden mit einem beim jeweiligen Dienstherrn örtlich begrenzten Zuständigkeitsbereich mit Ausnahme der Ämter der Polizeipräsidenten sowie die Ämter der Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen dürfen nur in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A eingestuft werden. Für die Leiter von besonders großen und besonders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden sowie die Leiter von Mittelbehörden oder Oberbehörden können nach Maßgabe des Haushalts Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden. Bei der Anwendung der Obergrenzen des § 26 Abs. 1 auf die übrigen Leiter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden bleiben die mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 unberücksichtigt. Die Zahl der mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 darf 30 vom Hundert der Zahl der Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 für Leiter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden nicht überschreiten.



 
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22. Prüfungsgebietsleiter von Landesrechnungshöfen




22. (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Ämter der Prüfungsgebietsleiter von Landesrechnungshöfen sind nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in die Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 eingestuften Beamten der obersten Behörden des jeweiligen Landes in der Landesbesoldungsordnung auszubringen.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

25. Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker




25. (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Beamte in Laufbahnen des mittleren Dienstes, in denen die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, erhalten, wenn sie die Prüfung bestanden haben, eine Stellenzulage nach Anlage IX.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

26. Beamte der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung




26. (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Beamte des mittleren Dienstes und des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung eine Stellenzulage nach Anlage IX. Satz 1 gilt auch für die Prüfungsbeamten der Finanzgerichte, die überwiegend im Außendienst tätig sind.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 gewährt.

(3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu Absatz 1 erlässt, soweit es sich um Bundesbeamte handelt, der Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, im Länderbereich der zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Minister.



 
(heute geltende Fassung) 
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30. Flugsicherungslotsen




30. (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Beamte des gehobenen Dienstes in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 und Soldaten in diesen Besoldungsgruppen erhalten im Flugsicherungskontrolldienst eine Stellenzulage nach Anlage IX.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 6a bis 10 gewährt.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

31. Prüfungsvergütung für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter




31. (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Bundesregierung und die Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich für beamtete wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter an einer Hochschule durch Rechtsverordnung eine Vergütung zur Abgeltung zusätzlicher Belastungen zu regeln, die durch die Mitwirkung an Hochschul- und Staatsprüfungen entstehen; die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

Besoldungsgruppe A 2


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Aufseher 1) 2)

Oberamtsgehilfe

Oberbetriebsgehilfe

Schaffner 1) 2)

Wachtmeister 1) 3)


---
1)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
2) Erhält als Führer von Kraftwagen eine Stellenzulage nach Anlage IX.
3)
Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 1 nicht zu.



Oberamtsgehilfe

Wachtmeister 1, 2


---
1
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
2
Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 1 nicht zu.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Besoldungsgruppe A 3


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Hauptamtsgehilfe 1) 4)

Hauptbetriebsgehilfe 4)

Oberaufseher 2) 4)

Oberschaffner 2) 4)

Oberwachtmeister 2) 3) 4) 5)

Grenadier, Flieger, Matrose 6)

Gefreiter 7)



---
1) Im Landesbereich auch als Eingangsamt, wenn der Amtsinhaber im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist. Dieser Amtsinhaber erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
3) Im Justizdienst auch als Eingangsamt.
4)
Als Eingangsamt, wenn der Beamte nach Maßgabe der Laufbahnvorschriften die Laufbahnbefähigung in einer Laufbahnprüfung erworben hat oder eine abgeschlossene förderliche Berufsausbildung oder eine mindestens dreijährige Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Dienstherren nachweist.
5)
Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 2 nicht zu.
6) In diese Besoldungsgruppe gehören auch alle Soldaten des untersten Mannschaftsdienstgrades, für die der Bundespräsident besondere Dienstgradbezeichnungen festgesetzt hat.
7)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.



Hauptamtsgehilfe 1

Oberaufseher 1, 2

Oberschaffner 1, 2

Oberwachtmeister 1, 2, 3, 4

Grenadier, Jäger, Panzerschütze, Panzergrenadier, Panzerjäger, Kanonier, Panzerkanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker, Panzerfunker, Schütze, Flieger, Sanitätssoldat, Matrose

Gefreiter5



---
1
Als Eingangsamt, wenn der Beamte nach Maßgabe der Laufbahnvorschriften die Laufbahnbefähigung in einer Laufbahnprüfung erworben hat oder eine abgeschlossene förderliche Berufsausbildung oder eine mindestens dreijährige Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Dienstherren nachweist.
2 Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
3 Im Justizdienst auch als Eingangsamt.
4
Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 2 nicht zu.
5
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

Besoldungsgruppe A 4


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Amtsmeister 1)

Betriebsmeister

Hauptaufseher 2)

Hauptschaffner 2)

Hauptwachtmeister 2) 4)

Oberwart 2) 3)

Triebwagenführer 2)




Amtsmeister

Hauptaufseher 1

Hauptschaffner 1

Hauptwachtmeister 1, 2

Oberwart 1, 3

Obergefreiter

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Hauptgefreiter 5)


---
1)
Erhält im Landesbereich eine Amtszulage nach Anlage IX, wenn er im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist.
2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage
IX.
3) Als Eingangsamt.
4)
Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 2 nicht zu.
5)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.



Hauptgefreiter4


---
1
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
2
Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 1 nicht zu.
3 Als Eingangsamt.
4
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Besoldungsgruppe A 5


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Betriebsassistent 3) 5)

Erster Hauptwachtmeister 3) 5) 6)

Hauptwart 3) 5)

Justizvollstreckungsassistent

Kriminaloberwachtmeister 1)

Kriminalwachtmeister 1) 2)

Oberamtsmeister 4) 5)

Oberbetriebsmeister 5)

Obertriebwagenführer 3) 5)

Polizeioberwachtmeister 1)

Polizeiwachtmeister 1) 2)




Betriebsassistent 1, 2

Erster Hauptwachtmeister 1, 2, 3

Hauptwart 1, 2

Oberamtsmeister 2

Stabsgefreiter

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Oberstabsgefreiter 3) 8)



Oberstabsgefreiter1, 4

Unteroffizier

Maat

Fahnenjunker

Seekadett

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---
1) Während der Ausbildung.
2)
Erhält das Grundgehalt der 1. Stufe der Besoldungsgruppe A 4.
3) Erhält
eine Amtszulage nach Anlage IX.
4) Erhält im Landesbereich eine Amtszulage nach Anlage IX, wenn er im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist.
5)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.
6)
Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 3 nicht zu.
7) (weggefallen)
8)
Die Gesamtzahl der Planstellen für Oberstabsgefreite beträgt bis zu 50 vom Hundert der in der Besoldungsgruppe A 5 insgesamt für Mannschaftsdienstgrade ausgebrachten Planstellen.




---
1
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
2
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.
3
Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 1 nicht zu.
4
Die Gesamtzahl der Planstellen für Oberstabsgefreite beträgt bis zu 50 Prozent der in der Besoldungsgruppe A 5 insgesamt für Mannschaftsdienstgrade ausgebrachten Planstellen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Besoldungsgruppe A 6


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Betriebsassistent 5)

Erster Hauptwachtmeister 5) 6)

Hauptwart 5)

Justizvollstreckungssekretär

Lokomotivführer 1)

Oberamtsmeister 5)

Oberbetriebsmeister 5)

Obertriebwagenführer 5)

Sekretär 1)

Werkmeister 1)


Stabsunteroffizier 2)


Obermaat 2)



---
1) Als Eingangsamt.
2)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 7.
3) (weggefallen)
4) (weggefallen)
5) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A
5. Für bis zu 20 v.H. der Gesamtzahl der Planstellen des einfachen Dienstes.
6)
Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX.



Betriebsassistent 1

Erster Hauptwachtmeister 1, 2

Hauptwart 1

Oberamtsmeister 1

Sekretär 3

Stabsunteroffizier4


Obermaat4



---
1
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5. Für bis zu 20 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen des einfachen Dienstes.
2
Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX.
3 Als Eingangsamt.
4 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 7.


Besoldungsgruppe A 7


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Brandmeister 4)

Justizvollstreckungsobersekretär


Krankenpfleger 4)

Krankenschwester 4)

Kriminalmeister 4)

Oberlokomotivführer 1)

Obersekretär 6) 7)

Oberwerkmeister 1) 8)

Polizeimeister 4)


Stationspfleger 5)


Stationsschwester 5)

Stabsunteroffizier 3)

Obermaat 3)




Brandmeister1

Oberlokomotivführer2


Obersekretär 3

Oberwerkmeister 2

Polizeimeister1


Stabsunteroffizier4


Obermaat4


Feldwebel

Bootsmann

Fähnrich

Fähnrich zur See

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Oberfeldwebel 2)

Oberbootsmann 2)



---
1)
Auch als Eingangsamt.
2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
3)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.
4) Als Eingangsamt.
5)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
6) Auch als Eingangsamt für Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes.
7) Als Eingangsamt für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten.
8) Als Eingangsamt für die Laufbahn des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten.




Oberfeldwebel5

Oberbootsmann5



---
1 Als Eingangsamt.
2
Auch als Eingangsamt.
3 Auch als Eingangsamt für Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes.
4
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.
5
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

Besoldungsgruppe A 8


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Abteilungspfleger

Abteilungsschwester

Gerichtsvollzieher 1)



 
Hauptlokomotivführer

Hauptsekretär

Hauptwerkmeister

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Justizvollstreckungshauptsekretär

Kriminalobermeister



 
Oberbrandmeister

Polizeiobermeister

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Hauptfeldwebel 2)

Hauptbootsmann 2)


Oberfähnrich 2)


Oberfähnrich zur See 2)


---
1) Als Eingangsamt.
2)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.



Hauptfeldwebel1

Hauptbootsmann1


Oberfähnrich1


Oberfähnrich zur See1


---
1
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Besoldungsgruppe A 9


vorherige Änderung nächste Änderung

Amtsinspektor 3)

Betriebsinspektor 3)

Hauptbrandmeister 3)




Amtsinspektor 1

Betriebsinspektor 1

Hauptbrandmeister1


Inspektor

vorherige Änderung nächste Änderung

Kapitän 1)



Kapitän

Konsulatssekretär

vorherige Änderung nächste Änderung

Kriminalhauptmeister 3)



 
Kriminalkommissar

vorherige Änderung nächste Änderung

Obergerichtsvollzieher 3)

Oberin 6) 7)

Oberpfleger 7)

Oberschwester 7)

Pflegevorsteher 6) 7)

Polizeihauptmeister 3)




Polizeihauptmeister1

Polizeikommissar

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Stabsfeldwebel 4)

Stabsbootsmann 4)


Oberstabsfeldwebel 2) 4)


Oberstabsbootsmann 2) 4)




Stabsfeldwebel2

Stabsbootsmann2


Oberstabsfeldwebel2, 3


Oberstabsbootsmann2, 3


Leutnant

Leutnant zur See

vorherige Änderung nächste Änderung


---
1) Im Bundesbereich.
2)
Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 30 v.H. der Stellen für Unteroffiziere der Besoldungsgruppe A 9; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
3) Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben,
können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 v.H. der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.
4)
Die Gesamtzahl der Planstellen für Stabsfeldwebel/Stabsbootsmänner und Oberstabsfeldwebel/Oberstabsbootsmänner beträgt bis zu 40 v.H. der in den Besoldungsgruppen A 8 und A 9 insgesamt für Unteroffiziere ausgebrachten Planstellen.
5) (weggefallen)
6) Erhält eine Amtszulage
nach Anlage IX.
7) Erhält bei Bestellung zum Mitglied
der Krankenhausbetriebsleitung für die Dauer dieser Tätigkeit eine Stellenzulage nach Anlage IX.




---
1
Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 Prozent der Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.
2
Die Gesamtzahl der Planstellen für Stabsfeldwebel/Stabsbootsmänner und Oberstabsfeldwebel/Oberstabsbootsmänner beträgt bis zu 40 Prozent der in den Besoldungsgruppen A 8 und A 9 insgesamt für Unteroffiziere ausgebrachten Planstellen.
3 Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben,
nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 30 Prozent der Planstellen für Unteroffiziere der Besoldungsgruppe A 9; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

(heute geltende Fassung) 

Besoldungsgruppe A 10 1)


Konsulatssekretär Erster Klasse

Kriminaloberkommissar

Oberinspektor

Polizeioberkommissar

vorherige Änderung nächste Änderung

Seekapitän 2)



Seekapitän

Oberleutnant

Oberleutnant zur See

vorherige Änderung nächste Änderung

---
1)
Auch als Eingangsamt (siehe § 23 Absatz 2).
2) Im Bundesbereich.





---
1
Auch als Eingangsamt (siehe § 23 Absatz 2).

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Besoldungsgruppe A 11 5)




Besoldungsgruppe A 11 1)


vorherige Änderung nächste Änderung

Amtmann

Kanzler 2)


Kriminalhauptkommissar 1)


Polizeihauptkommissar 1)


Seeoberkapitän 3)

Fachlehrer


- mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird - 4)


Hauptmann 1)


Kapitänleutnant 1)

---
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
2) Im Auswärtigen Dienst.
3) Im Bundesbereich.
4) Als Eingangsamt.
5)
Auch als Eingangsamt (siehe § 23 Absatz 2).



Amtmann

Kanzler2


Kriminalhauptkommissar3


Polizeihauptkommissar3


Seeoberkapitän

Hauptmann3


Kapitänleutnant3



---
1
Auch als Eingangsamt (siehe § 23 Absatz 2).
2 Im Auswärtigen Dienst.
3 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.


Besoldungsgruppe A 12


vorherige Änderung nächste Änderung

Amtsanwalt 1)

Amtsrat

Kanzler Erster Klasse 3) 4)

Kriminalhauptkommissar 2)


Polizeihauptkommissar 2)




Amtsrat

Kanzler Erster Klasse1, 2

Kriminalhauptkommissar3


Polizeihauptkommissar3


Rechnungsrat

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- als Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof -

Seehauptkapitän 3) 5)

Fachlehrer

- mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder,
beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird - 6)

Konrektor


- als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - 7)


Lehrer


- als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schülern - 8)


- an allgemeinbildenden Schulen, soweit nicht anderweitig eingereiht - 1)

- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen in Niedersachsen bei entsprechender Verwendung - 1) 3)

- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen in Nordrhein-Westfalen bei entsprechender Verwendung - 1) 3)

- mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen, an Mittelschulen in Sachsen, an Sekundarschulen in Sachsen-Anhalt oder an Regelschulen in Thüringen bei einer entsprechenden Verwendung - 1) 3) 9)

- mit der Befähigung für das Lehramt der Primarstufe bei entsprechender Verwendung - 1)

- mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I bei entsprechender Verwendung - 1)

- mit der Lehramtsbefähigung für die Primarstufe und die Sekundarstufe I bei entsprechender Verwendung - 1) 3)

- mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung - 1) 3) 10)

Zweiter Konrektor

- einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 540 Schülern - 7)

Hauptmann 2)

Kapitänleutnant 2)


---
1) Als Eingangsamt.
2)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.
3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A
13.
4)
Im Auswärtigen Dienst.
5) Im Bundesbereich.
6) In diese Besoldungsgruppe können nur Beamte eingestuft werden, die nach Abschluss der Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Anstellung als Fachlehrer
in der Besoldungsgruppe A 11 verbracht haben.
7) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
8) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX; diese wird nach zehnjährigem Bezug beim Verbleiben in dieser Besoldungsgruppe auch nach Beendigung der zulageberechtigenden Verwendung gewährt.
9) Lehrer an Regelschulen in Thüringen führen die Amtsbezeichnung Regelschullehrer, an Sekundarschulen in Sachsen-Anhalt die Amtsbezeichnung Sekundarschullehrer.
10) Soweit nicht in dem Amt des Studienrats.




- als Prüfungsbeamter beim Bundesrechnungshof -

Seehauptkapitän1


Hauptmann3


Kapitänleutnant3



---
1
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
2
Im Auswärtigen Dienst.
3 Soweit nicht
in der Besoldungsgruppe A 11.

vorherige Änderung nächste Änderung

Besoldungsgruppe A 13 11)




Besoldungsgruppe A 13 1)


Akademischer Rat

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- als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -

Arzt 1)




- als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule -

Erster Kriminalhauptkommissar

Erster Polizeihauptkommissar

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Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) 22)

Kanzler Erster Klasse 2) 3)

Konservator




Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)2

Kanzler Erster Klasse3, 4

Konsul

Kustos

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Landesanwalt 1)



 
Legationsrat

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Oberamtsanwalt 12)

Oberamtsrat 13)




Oberamtsrat

Oberrechnungsrat

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- als Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof -

Pfarrer 1)



- als Prüfungsbeamter beim Bundesrechnungshof -

Pfarrer 5

Rat

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Seehauptkapitän 2) 4)

Fachschuloberlehrer - im Bundesdienst - 5) 6) 10)

Hauptlehrer

- als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern -

Konrektor

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 360 Schülern -

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Hauptschule mit Realschul- oder Aufbauzug oder mit einer schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 180 Schülern - 7)

Lehrer

- mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern, wenn sich die Lehrbefähigung auf Haupt- und Realschulen oder Gymnasien erstreckt, bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung - 10) 16)

- mit fachwissenschaftlicher Ausbildung von mindestens acht Semestern Dauer in zwei Fächern, wenn sich die Lehrbefähigung auf Grund-, Haupt- und Realschulen erstreckt, bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung - 8) 10)

- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen in Niedersachsen bei überwiegender Verwendung in der Sekundarstufe I - 20)

- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen in Nordrhein-Westfalen bei überwiegender Verwendung im Bereich der Sekundarstufe I - 20)

- mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen, an Mittelschulen in Sachsen, an Sekundarschulen in Sachsen-Anhalt oder an Regelschulen in Thüringen bei einer entsprechenden Verwendung - 17) 18)

- mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I bei entsprechender Verwendung - 14)

- mit der Lehramtsbefähigung für die Primarstufe und die Sekundarstufe I bei überwiegender Verwendung in der Sekundarstufe I - 20)

- mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung - 19) 20)

Realschullehrer

- mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung - 10)

Rektor

- einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - 7)




Seehauptkapitän3

Fachschuloberlehrer6, 7, 8


Studienrat

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- im höheren Dienst des Bundes - 9)

- mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung -


- mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen bei Verwendung am Gymnasium oder an einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe - 21)

- mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung -

- mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II bei Verwendung an beruflichen Schulen oder an Schulen mit dem Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife - 21)

Stabshauptmann 15)

Stabskapitänleutnant 15)




- im höheren Dienst -9

Stabshauptmann10


Stabskapitänleutnant10


Major

Korvettenkapitän

Stabsapotheker

Stabsarzt

Stabsveterinär

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---
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
3) Im Auswärtigen Dienst.
4) Im Bundesbereich.
5) Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.
6) Erhält als der ständige Vertreter eines Fachschuldirektors oder als Fachvorsteher eine Amtszulage nach Anlage IX.
7) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
8) Gilt nur für Lehrer, deren Ausbildung vor dem 1. August 1973 geregelt war.
9) Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen.
10) Als Eingangsamt.
11)
Für Beamte des gehobenen technischen Dienstes können für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 v.H. der für technische Beamte ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.
12) Für Funktionen eines Amtsanwalts bei einer Staatsanwaltschaft, die sich von denen
der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 v.H. der Stellen für Oberamtsanwälte mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.
13) Für Beamte der Rechtspflegerlaufbahn können für Funktionen der Rechtspfleger bei Gerichten, Notariaten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der
Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 v.H. der für Rechtspfleger ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.
14) Für dieses Amt dürfen höchstens 40 v.H.
der Stellen für stufenbezogen ausgebildete planmäßige 'Lehrer' in der Sekundarstufe I (Klassen 5 bis 10), davon an Hauptschulen höchstens 10 v.H. der für diese Beamten an Hauptschulen vorhandenen Stellen, ausgewiesen werden. Dem Amtsinhaber kann bei Übertragung der Funktion des Schulleiters, des ständigen Vertreters des Schulleiters oder des Zweiten Konrektors die entsprechende Amtsbezeichnung verliehen werden.
15)
Für Funktionen in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes nach Maßgabe sachgerechter Bewertung für bis zu 3 v.H. der Gesamtzahl der für Offiziere in dieser Laufbahn ausgebrachten Planstellen.
16) Gilt nur für Lehrer in Hessen mit der Befähigung für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen nach dem hessischen Gesetz über das Lehramt an öffentlichen Schulen in der jeweils geltenden Fassung sowie für Lehrer an Gymnasien, deren Ausbildung vor dem 1. Juli 1975 geregelt war.
17) Lehrer an Regelschulen in Thüringen führen die Amtsbezeichnung Regelschullehrer, an Sekundarschulen in Sachsen-Anhalt die Amtsbezeichnung Sekundarschullehrer.
18) Für dieses Amt dürfen höchstens 35 v. H. der Planstellen für die genannten Lehrer, davon im Hauptschulbereich oder in entsprechenden schulischen Bildungsgängen höchstens 10 v. H. der dort für diese Lehrer vorhandenen Planstellen, ausgewiesen werden.
19) Soweit nicht in dem Amt des Studienrats.
20) Für dieses Amt dürfen höchstens 40 v. H. der Planstellen für die genannten Lehrer, davon im Hauptschulbereich oder in entsprechenden schulischen Bildungsgängen höchstens 10 v. H. der dort für diese Lehrer vorhandenen Planstellen, ausgewiesen werden.
21) Für dieses Amt dürfen höchstens 33 v. H. der Planstellen für die Sekundarstufe I an Gesamtschulen ausgewiesen werden.
22) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15, A 16, B 2, B 3.





---
1
Für Beamte des gehobenen technischen Dienstes können für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 Prozent der für technische Beamte ausgebrachten Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.
2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15, A 16, B 2, B 3.
3 Soweit nicht in
der Besoldungsgruppe A 12.
4 Im Auswärtigen Dienst.
5 Soweit nicht in
der Besoldungsgruppe A 14.
6 Mit
der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.
7 Erhält als
der ständige Vertreter eines Fachschuldirektors oder als Fachvorsteher eine Amtszulage nach Anlage IX.
8 Als Eingangsamt.
9 Mit
der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen.
10
Für Funktionen in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes nach Maßgabe sachgerechter Bewertung für bis zu 3 Prozent der Gesamtzahl der für Offiziere in dieser Laufbahn ausgebrachten Planstellen.

Besoldungsgruppe A 14


Akademischer Oberrat

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- als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -

Arzt 1)

Chefarzt 2)

Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) 10)



- als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule -

Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)1

Konsul Erster Klasse

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Landesanwalt 1)

Legationsrat
Erster Klasse 3)

Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit 4)

Oberarzt 4)

Oberkonservator




Legationsrat Erster Klasse2

Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit3

Oberkustos

Oberrat

vorherige Änderung nächste Änderung

Pfarrer 1)



Pfarrer 4

Fachschuldirektor

vorherige Änderung nächste Änderung

- als Leiter einer Bundeswehrfachschule mit Lehrgängen, die zu einem Abschluss führen, der dem der Realschule entspricht - 5)



- als Leiter einer Bundeswehrfachschule mit Lehrgängen, die zu einem Abschluss führen, der dem der Realschule entspricht -5

Fachschuloberlehrer

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- als der ständige Vertreter des Direktors einer Fachschule als Leiter einer Fachschule des Bundes mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern - 6) 7)

- als Stufenleiter Sekundarstufe I bei einer Bundeswehrfachschule - 6)

Konrektor

- als der ständige Vertreter des Leiters einer selbständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -

- als der ständige Vertreter des Leiters einer selbständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 360 Schülern - 5)




- als der ständige Vertreter des Direktors einer Fachschule als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern -6, 7

- als Stufenleiter Sekundarstufe I bei einer Bundeswehrfachschule -6

Oberstudienrat

vorherige Änderung nächste Änderung

- im höheren Dienst des Bundes - 8)

- mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung -

- mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen bei Verwendung am Gymnasium oder an einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe - 9)

- mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II bei Verwendung an beruflichen Schulen oder an Schulen mit dem Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife - 9)

- mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung -

Realschulkonrektor

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Realschule mit mehr als 360 Schülern - 5)

Realschulrektor

- einer Realschule mit bis zu 180 Schülern -

- einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - 5)




- im höheren Dienst -8

Regierungsschulrat

vorherige Änderung nächste Änderung

- als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf Bezirksebene -



 
- im Schulaufsichtsdienst -

vorherige Änderung nächste Änderung

Rektor

- einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 360 Schülern -

- einer Hauptschule mit Realschul- oder Aufbauzug oder mit einer schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 180 Schülern -

- einer selbständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit bis zu 180 Schülern -

- einer selbständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - 5)

Schulrat

- als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene - 5)

Zweiter Konrektor

- einer selbständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 540 Schülern -

Zweiter Realschulkonrektor

- einer Realschule mit mehr als 540 Schülern -

Oberstleutnant 4)

Fregattenkapitän 4)




Oberstleutnant3

Fregattenkapitän3


Oberstabsapotheker

Oberstabsarzt

Oberstabsveterinär

vorherige Änderung nächste Änderung


---
1)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
2) Soweit nicht in
den Besoldungsgruppen A 15, A 16.
3)
Führt während der Verwendung als Leiter einer Botschaft oder Gesandtschaft die Amtsbezeichnung 'Botschafter' oder 'Gesandter'.
4)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
5)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
6)
Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.
7)
Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
8)
Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen.
9) Durch die Inanspruchnahme dieses Amtes darf die Zahl der Planstellen gemäß Fußnote 21) zur Besoldungsgruppe A 13 nicht überschritten werden.
10) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 15, A 16, B 2, B 3.





---
1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 15, A 16, B 2, B 3.
2
Führt während der Verwendung als Leiter einer Botschaft oder Gesandtschaft die Amtsbezeichnung 'Botschafter' oder 'Gesandter'.
3
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
4 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
5
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
6
Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.
7
Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
8
Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen.

Besoldungsgruppe A 15


Akademischer Direktor

vorherige Änderung nächste Änderung

- als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -

Botschafter 1)




- als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule -

Botschafter1


Botschaftsrat

vorherige Änderung nächste Änderung

Bundesbankdirektor 2)

Chefarzt 3)




Bundesbankdirektor2

Dekan

vorherige Änderung nächste Änderung

Direktor

Generalkonsul 5)


Gesandter 11)


Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) 12)

Geschäftsführer oder vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit 4)

Hauptkonservator




Direktor 3

Generalkonsul4


Gesandter4


Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)5

Geschäftsführer oder vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit6

Hauptkustos

vorherige Änderung nächste Änderung

Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit 6)



Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit7

Museumsdirektor und Professor

vorherige Änderung nächste Änderung

Oberarzt 6)

Oberlandesanwalt 4)



 
Vortragender Legationsrat

Direktor einer Fachschule

vorherige Änderung nächste Änderung

- als Leiter einer Fachschule des Bundes mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern - 7) 8)

Realschulrektor

- einer Realschule mit mehr als 360 Schülern -




- als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern -8, 9

Regierungsschuldirektor

vorherige Änderung nächste Änderung

- als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst des Bundes -

- als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf Bezirksebene -

Rektor

- einer selbständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 360 Schülern -

Schulamtsdirektor

- als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene
-



- als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst -

Studiendirektor

vorherige Änderung nächste Änderung

- als Fachberater in der Schulaufsicht, als Fachleiter oder Seminarlehrer an Studienseminaren oder Seminarschulen oder zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben - 9)

- als der ständige Vertreter des Leiters

einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülern, 8)

einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülern, 7) 8)

eines Gymnasiums
im Aufbau mit

mehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt, 7)

mehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen, 7)

mehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen, 7)

eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums,

eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülern,

eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern, 7)

eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums,

eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen 7) -

- als Leiter

einer beruflichen Schule mit bis zu 80 Schülern, 8)

einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülern, 7) 8)

eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums, 7)

eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülern, 7)

eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums 7) -

- im
höheren Dienst des Bundes

als der ständige Vertreter des Leiters einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern, 7) 8)

zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben - 9)

Oberstleutnant 6) 10)


Fregattenkapitän 6) 10)




- im höheren Dienst

als der ständige Vertreter des Leiters einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern,8, 9

zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben -10

Oberstleutnant7, 11


Fregattenkapitän7, 11


Oberfeldapotheker

Flottillenapotheker

Oberfeldarzt

Flottillenarzt

Oberfeldveterinär

vorherige Änderung nächste Änderung


---
1)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6, B 9.
2)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 5, B 6, B 9.
3)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 16.
4)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
5) Soweit nicht in
den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.
6)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
7)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
8)
Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
9)
Höchstens 30 v.H. der Gesamtzahl der planmäßigen Beamten in der Laufbahn der Studienräte.
10)
Auf herausgehobenen Dienstposten.
11) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.
12) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 16, B 2, B 3.





---
1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6, B 9.
2
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 5, B 6, B 9.
3 Erhält als Gruppenleiter beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Amtszulage nach Anlage IX. Für bis zu 90 Prozent der Gesamtzahl der übrigen Prüfer beim Deutschen Patent- und Markenamt und der Prüfer beim Bundessortenamt können Planstellen der Besoldungsgruppe A 15 ausgebracht werden.
4
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.
5
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 16, B 2, B 3.
6
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
7 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A
14.
8
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
9
Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
10
Höchstens 30 Prozent der Gesamtzahl der planmäßigen Beamten in der Laufbahn der Studienräte.
11
Auf herausgehobenen Dienstposten.

Besoldungsgruppe A 16


Abteilungsdirektor

Abteilungspräsident

vorherige Änderung nächste Änderung

Botschafter 1)



Botschafter1

Botschaftsrat Erster Klasse

vorherige Änderung nächste Änderung

Bundesbankdirektor 2)

Chefarzt 3)




Bundesbankdirektor2

Direktor der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung

vorherige Änderung nächste Änderung

 


Direktor der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung

Direktor des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Direktor des Ibero-Amerikanischen Instituts der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Direktor des Staatlichen Instituts für Musikforschung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

vorherige Änderung nächste Änderung

Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle 6)

Direktor eines Prüfungsamtes des Bundes 16)

Generalkonsul 8)


Gesandter 9)


Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) 15)

Geschäftsführer oder vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit 5)

Landeskonservator




Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle3

Direktor eines Prüfungsamtes des Bundes4

Generalkonsul5


Gesandter5


Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)6

Geschäftsführer oder vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit7

Leitender Akademischer Direktor

vorherige Änderung nächste Änderung

- als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule - 10)

Leitender Dekan 4)

Leitender Direktor 13)



- als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule -8

Leitender Dekan

Leitender Direktor 9, 10

Ministerialrat

vorherige Änderung nächste Änderung

- bei einer obersten Bundesbehörde und beim Bundeseisenbahnvermögen - 7)

- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten) - 11)

Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit 7)



- bei einer obersten Bundesbehörde und beim Bundeseisenbahnvermögen -11

Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit11

Museumsdirektor und Professor

vorherige Änderung nächste Änderung

Oberlandesanwalt 5)

Senatsrat

- in Berlin und Bremen bei einer obersten Landesbehörde - 11)

Vortragender
Legationsrat Erster Klasse 7)

Kanzler einer Universität der Bundeswehr 14)



Vortragender Legationsrat Erster Klasse11

Kanzler einer Universität der Bundeswehr12

Leitender Regierungsschuldirektor

vorherige Änderung nächste Änderung

- als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst des Bundes -

- als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf Bezirksebene -

Leitender Schulamtsdirektor

- als leitender Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene, dem mindestens sechs weitere Schulaufsichtsbeamte unterstellt sind -

- als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene, dem ausschließlich die Aufsicht über Gymnasien, Gesamtschulen mit Oberstufe oder berufliche Schulen obliegt
-



- als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst -

Oberstudiendirektor

vorherige Änderung nächste Änderung

- als Leiter

einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülern, 12)

eines Gymnasiums
im Aufbau mit

mehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt,

mehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen,

mehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen,

eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern,

eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen -

- im
höheren Dienst des Bundes als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern - 12)

Oberst 7)


Kapitän zur See 7)

Oberstapotheker 7)


Flottenapotheker 7)


Oberstarzt 7)


Flottenarzt 7)


Oberstveterinär 7)



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1)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6, B 9.
2)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5, B 6, B 9.
3)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15.
4) Im Bundesbereich.
5) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
6) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen
B 3, B 4.
7)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.
8)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.
9)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.
10)
Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.
11) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.
12)
Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
13) Bei
der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost dürfen bei der Erstbesetzung der Fachbereichsleiter-Dienstposten fünf Ämter der Besoldungsgruppe B 2 zugeordnet werden.
14)
Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.
15) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15, B 2, B 3.
16) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.




- im höheren Dienst als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern -13

Oberst11


Kapitän zur See11

Oberstapotheker11


Flottenapotheker11


Oberstarzt11


Flottenarzt11


Oberstveterinär11



---
1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6, B 9.
2
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5, B 6, B 9.
3
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4.
4
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.
5
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.
6
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15, B 2, B 3.
7 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
8
Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.
9
Bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost dürfen bei der Erstbesetzung der Fachbereichsleiter-Dienstposten fünf Ämter der Besoldungsgruppe B 2 zugeordnet werden.
10 Für die Leiter von besonders großen und besonders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden sowie die Leiter von Mittelbehörden oder Oberbehörden können nach Maßgabe des Haushalts Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden. Bei der Anwendung der Obergrenzen des § 26 Absatz 1 auf die übrigen Leiter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden bleiben die mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen unberücksichtigt. Die Zahl der mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen darf 30 Prozent der Zahl der Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 für Leiter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden nicht überschreiten.
11 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.
12
Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.
13 Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.


Besoldungsgruppe B 2


Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident

- als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung

vorherige Änderung nächste Änderung

bei einer Mittel- oder Oberbehörde des Bundes oder eines Landes,

bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist -



bei einer Mittel- oder Oberbehörde,

bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung,

wenn
deren Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist -

- beim Bundesinstitut für Berufsbildung als Leiter der Zentralabteilung -

vorherige Änderung nächste Änderung

Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben 8)



Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben1

Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein

vorherige Änderung nächste Änderung

- als der ständige Vertreter des Präsidenten - 10)



- als der ständige Vertreter des Präsidenten -2

Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen1


Direktor bei der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung

- als Leiter eines großen Fachbereichs -

vorherige Änderung nächste Änderung

Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen 8)



 
Direktor bei der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

- als der ständige Vertreter des Generaldirektors und Leiter einer Abteilung -

Direktor bei der Unfallkasse des Bundes

- als stellvertretender Geschäftsführer -

Direktor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit

vorherige Änderung nächste Änderung

- als Leiter eines großen und bedeutenden Bereiches - 8)



- als Leiter eines großen und bedeutenden Bereiches -1

Direktor bei einem Amt der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist1


Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung

- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 3 eingestuft ist -

vorherige Änderung nächste Änderung

Direktor 8) - bei einem Amt der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist

Direktor beim Bundesamt für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr

Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung



 
Direktor beim Bundeseisenbahnvermögen

- als Leiter einer Dienststelle -

vorherige Änderung nächste Änderung

 


Direktor beim Evangelischen Kirchenamt der Bundeswehr

- als der ständige Vertreter des Amtsleiters -

Direktor beim Katholischen Militärbischofsamt

- als der ständige Vertreter des Amtsleiters -

Direktor beim Marinearsenal

- als Leiter eines Arsenalbetriebes -

Direktor der Eisenbahn-Unfallkasse

- als Geschäftsführer -

vorherige Änderung nächste Änderung

Direktor eines Prüfungsamtes des Bundes 12)



Direktor eines Prüfungsamtes des Bundes3

Direktor eines Rechtsberaterzentrums der Bundeswehr

- als Leiter der Dienststelle -

Direktor und Professor

vorherige Änderung nächste Änderung

- als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung - 1)



- als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung -4

- bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich als Leiter einer Abteilung, eines Fachbereichs, eines Instituts sowie einer großen oder bedeutenden Gruppe (Unterabteilung) oder eines großen oder bedeutenden Laboratoriums, soweit sein Leiter nicht einem Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter unmittelbar unterstellt ist -

vorherige Änderung nächste Änderung

Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) 11)

Leitender Regierungsdirektor 2) 3)

- in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde -

Ministerialrat 2) 4)

- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten) -

Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit 2)

Senatsrat 2) 6)


- in Berlin und Bremen bei einer obersten Landesbehörde -

Vizepräsident 7)

-
als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in Besoldungsgruppe B 5 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -


---
1)
Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
2)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.
3) In Hamburg darf bei den genannten Behörden die Zahl der Planstellen für Leitende Regierungsdirektoren in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der bei diesen Behörden für Leitende Regierungsdirektoren ausgebrachten Planstellen
nicht überschreiten.
4) In einem Land darf die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialräte
in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
5) (aufgehoben)
6) a) In Berlin darf die Zahl der Planstellen für Leitende Senatsräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der für Leitende Senatsräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
b) In Bremen darf die Zahl der Planstellen für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
7)
Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz 'und Professor' darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
8) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.
10) Der am 1. Januar 2006 im Amt befindliche Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 3.
11) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15, A 16, B 3.
12) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.




Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)5

Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit6

Vizepräsident7


- als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 5 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -

Oberst6


Kapitän zur See6

Oberstapotheker6

Flottenapotheker6

Oberstarzt6

Flottenarzt6

Oberstveterinär6


---
1
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.
2 Der am 1. Januar 2006 im Amt befindliche Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 3.
3 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
4 Soweit
die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
5
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15, A 16, B 3.
6 Soweit
nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.
7
Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz 'und Professor' darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.

Besoldungsgruppe B 3


Abteilungsdirektor

- als der ständige Vertreter des Präsidenten des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung -

- als der ständige Vertreter des Präsidenten einer Bundesfinanzdirektion -

Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund

- als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung -

Abteilungsdirektor beim Amt für den Militärischen Abschirmdienst

vorherige Änderung nächste Änderung

Botschafter 1)

Bundesbankdirektor 2)




Botschafter1

Bundesbankdirektor2


Direktor

- als Beauftragter für die Rechtsausbildung in den Streitkräften beim Zentrum Innere Führung -

- als Rechtsberater beim Inspekteur einer Teilstreitkraft oder eines militärischen Organisationsbereiches, des Befehlshabers des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr, des Befehlshabers des Multinational Joint Headquarters -

Direktor bei der Bundesagentur für Arbeit

- als Leiter der Familienkasse -

Direktor bei der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung

- als Leiter einer Lehrgruppe -

vorherige Änderung nächste Änderung

 


Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben3

Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen3

Direktor bei der Deutschen Nationalbibliothek

- als der ständige Vertreter des Generaldirektors der Deutschen Nationalbibliothek in Frankfurt am Main -

- als der ständige Vertreter des Generaldirektors der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig -

vorherige Änderung nächste Änderung

Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben 15)



 
Direktor bei der Führungsakademie der Bundeswehr

- als Leiter einer Fachgruppe -

vorherige Änderung nächste Änderung

Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen 15)



 
Direktor bei der Unfallkasse Post und Telekom

- als Geschäftsführer -

Direktor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit

vorherige Änderung nächste Änderung

- als Leiter eines großen und bedeutenden Bereiches - 15)



- als Leiter eines großen und bedeutenden Bereiches -3

Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung

- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 4 eingestuft ist -

Direktor bei einer Wehrtechnischen Dienststelle

- als Leiter des Musterprüfwesens für Luftfahrtgerät der Bundeswehr -

vorherige Änderung nächste Änderung

Direktor beim/bei der... 3)



Direktor beim/bei der ...4

- als Leiter einer Hauptabteilung oder einer gleich zu bewertenden, besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung bei einer Bundesoberbehörde oder einer vergleichbaren Bundesanstalt, wenn der Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 8 eingestuft ist -

vorherige Änderung nächste Änderung

 


- als Leiter einer Abteilung, Unterabteilung oder Gruppe oder als Leiter einer Sonderorganisation bei einem Amt der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist -3

- als ständiger Vertreter des Leiters der Abteilung Personalgewinnung im Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr -

vorherige Änderung nächste Änderung

- als Leiter einer Abteilung, Unterabteilung oder Gruppe oder als Leiter einer Sonderorganisation bei einem Amt der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist -



Direktor beim Bildungszentrum der Bundeswehr

Direktor beim Bundesarchiv

- als Leiter der Stiftung Archiv der Parteien und Massenorganisationen der DDR -

Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung

- als Leiter einer Abteilung -

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Direktor beim Bundesnachrichtendienst 4)



Direktor beim Bundesnachrichtendienst5

Direktor der Bundesanstalt für IT-Dienstleistungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Direktor der Schule für ABC-Abwehr und gesetzliche Schutzaufgaben der Bundeswehr


Direktor der Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung

Direktor des Beschaffungsamtes des Bundesministeriums des Innern

Direktor des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung

vorherige Änderung nächste Änderung

Direktor des Bundesinstituts für Sportwissenschaft

- als Geschäftsführender Direktor - 22)



 
Direktor des Bundesinstituts für Kultur und Geschichte der Deutschen im östlichen Europa

vorherige Änderung nächste Änderung

 


Direktor des Bundesinstituts für Sportwissenschaft

- als Geschäftsführender Direktor -6

Direktor des Verpflegungsamtes der Bundeswehr

Direktor des Zentrums für Brandschutz der Bundeswehr

Direktor des Zentrums für Informationstechnik der Bundeswehr

vorherige Änderung nächste Änderung

Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle 5)



 
Direktor in der Bundespolizei

- als Leiter einer Abteilung des Bundespolizeipräsidiums -

vorherige Änderung nächste Änderung

- im Bundesministerium des Innern - 21)



- im Bundesministerium des Innern -7

Direktor und Professor

vorherige Änderung nächste Änderung

- als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung - 6)



- als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung -8

- als Mitglied des Präsidiums der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung -

- als Mitglied des Präsidiums der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt -

- bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich als Leiter einer großen Abteilung, eines großen Fachbereichs oder eines großen Instituts -

Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Arbeit

vorherige Änderung nächste Änderung

- als Leiter eines großen und bedeutenden Forschungsbereiches beim Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung - 15a)



- als Leiter eines großen und bedeutenden Forschungsbereiches beim Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung -9

Direktor und Professor beim Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr

- als Leiter der Abteilung Angewandte Geowissenschaften
-

Direktor und Professor der Bundesanstalt für Gewässerkunde

Direktor und Professor der Bundesanstalt für Wasserbau

Direktor und Professor des Bundesinstituts für Bevölkerungsforschung

- als Geschäftsführender Direktor -

Direktor und Professor des Bundesinstituts für ostwissenschaftliche und internationale Studien

- als Geschäftsführender Direktor -

Direktor und Professor des Kunsthistorischen Instituts in Florenz

Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Schutztechnologien - ABC-Schutz

Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Werk- und Betriebsstoffe

vorherige Änderung nächste Änderung

Erster Direktor beim Bundesamt für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr



 
Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung

- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei höchstens 900.000 Versicherten und laufenden Rentenfällen -

vorherige Änderung nächste Änderung

Generalkonsul 8)

Gesandter 9)


Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) 26)



Generalkonsul10

Gesandter10


Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)11

Kurator der Museumsstiftung Post und Telekommunikation

vorherige Änderung nächste Änderung

Leitender Ministerialrat 13)

- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten)

als Leiter einer Abteilung, 20)

als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten, 20)

als ständiger Vertreter eines Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter vorhanden ist 20) 23) -



 
Leitender Postdirektor

vorherige Änderung nächste Änderung

 


- bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost -

- bei der Deutsche Post AG -

- bei der Deutsche Postbank AG -

- bei der Deutsche Telekom AG -

vorherige Änderung nächste Änderung

- bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost -

Leitender Regierungsdirektor 10) 11)

- in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde -

Leitender Senatsrat 16)

- in Berlin bei einer obersten Landesbehörde

als Leiter einer Abteilung, 20)

als Leiter einer Unterabteilung, 20)

als ständiger Vertreter eines Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist 20) 23) -



 
Ministerialrat

vorherige Änderung nächste Änderung

- bei einer obersten Bundesbehörde und beim Bundeseisenbahnvermögen - 7) 12) 14)

- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten), soweit nicht einem in Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 eingestuften Gruppenleiter unterstellt - 10) 13)




- bei einer obersten Bundesbehörde und beim Bundeseisenbahnvermögen -12, 13, 14

Ministerialrat als Mitglied des Bundesrechnungshofes

vorherige Änderung nächste Änderung

Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit 10)

Präsident einer Bundespolizeidirektion 25)

Präsident eines Landesversorgungsamtes


- als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr als 100.000 bis 250.000 Versorgungsberechtigten -

Regierungsvizepräsident

- als
der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Regierungspräsidenten -

Senatsrat 10) 16)

- in Berlin und Bremen bei einer obersten Landesbehörde, soweit nicht einem in Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 eingestuften Gruppenleiter unterstellt -

Vizepräsident 17)

- als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht
in Besoldungsgruppe B 6 oder B 7 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -



Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit12

Präsident einer Bundespolizeidirektion15

Vizepräsident16


- als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 6 oder B 7 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -

Vizepräsident des Bundesausgleichsamtes

vorherige Änderung nächste Änderung

Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit 24)

Vortragender Legationsrat Erster Klasse 7) 18)

Oberst 7) 19)


Kapitän zur See 7) 19)

Oberstapotheker 7) 19)


Flottenapotheker 7) 19)


Oberstarzt 7) 19)


Flottenarzt 7) 19)


Oberstveterinär 7) 19)



---
1)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6, B 9.
2)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9.
3)
Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört; die Amtsinhaber beim Bundesamt für Verfassungsschutz sind berechtigt, die Amtsbezeichnung 'Direktor' zu führen.
4)
Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung 'Direktor' zu führen.
5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16,
B 4.
6)
Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
7)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.
8)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.
9)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.
10)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.
11) In Hamburg darf bei den genannten Behörden die
Zahl der Planstellen für Leitende Regierungsdirektoren in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der bei diesen Behörden für Leitende Regierungsdirektoren ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
12) Beim Bund
darf die Zahl der Planstellen 75 v.H. der Gesamtzahl der für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
13) In einem Land darf die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
14)
Der Leiter des Präsidialbüros des Präsidenten des Deutschen Bundestages erhält eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6.
15)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.
15a) Soweit die Funktion nicht dem Amt 'Direktor und Professor' in der Besoldungsgruppe B 2 zugeordnet ist.
16) a) In Berlin darf die Zahl der Planstellen für Leitende Senatsräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte in
den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der für Leitende Senatsräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
b) In Bremen darf die Zahl der Planstellen für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
17)
Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz 'und Professor' darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
18)
Höchstens 75 v.H. der Gesamtzahl der bei einer obersten Bundesbehörde für diese Ämter ausgebrachten Planstellen.
19)
a) Im Ministerium höchstens 75 v.H. der Gesamtzahl der für diese Ämter ausgebrachten Planstellen,
b) außerhalb des Ministeriums höchstens 21 v.H. der Gesamtzahl der für diese Dienstgrade ausgebrachten Planstellen.
20) Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
21) Höchstens 75 v.H. der Gesamtzahl der im Bundesministerium des Innern für Leitende Polizeidirektoren in der Bundespolizei und Direktoren in der Bundespolizei ausgebrachten Planstellen.
22) Der am 1. Januar 2000 im Amt befindliche Stelleninhaber erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 4.
23) Dieses Amt kann auch mehr als einem Beamten übertragen werden, soweit es in großen und bedeutenden Abteilungen erforderlich ist, die Stellvertreterfunktion aufzuteilen.
24) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7.
25) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5.
26) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15, A 16, B 2.




Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit17

Vortragender Legationsrat Erster Klasse12, 18

Oberst12, 19


Kapitän zur See12, 19

Oberstapotheker12, 19


Flottenapotheker12, 19


Oberstarzt12, 19


Flottenarzt12, 19


Oberstveterinär12, 19



---
1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6, B 9.
2
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9.
3 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.
4
Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört; die Amtsinhaber beim Bundesamt für Verfassungsschutz sind berechtigt, die Amtsbezeichnung 'Direktor' zu führen.
5
Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung 'Direktor' zu führen.
6 Der am 1. Januar 2000 im Amt befindliche Stelleninhaber erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe
B 4.
7 Höchstens 75 Prozent der Gesamtzahl der im Bundesministerium des Innern für Leitende Polizeidirektoren in der Bundespolizei und Direktoren in der Bundespolizei ausgebrachten Planstellen.
8
Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
9
Soweit die Funktion nicht dem Amt 'Direktor und Professor' in der Besoldungsgruppe B 2 zugeordnet ist.
10
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.
11
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15, A 16, B 2.
12
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.
13 Die
Zahl der Planstellen darf 75 Prozent der Gesamtzahl der für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
14
Der Leiter des Präsidialbüros des Präsidenten des Deutschen Bundestages erhält eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6.
15
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5.
16
Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz 'und Professor' darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
17 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7.
18
Höchstens 75 Prozent der Gesamtzahl der bei der obersten Bundesbehörde für diese Ämter ausgebrachten Planstellen.
19
a) Im Ministerium höchstens 75 Prozent der Gesamtzahl der für diese Ämter ausgebrachten Planstellen,
b) außerhalb des Ministeriums höchstens 21 Prozent der Gesamtzahl der für diese Dienstgrade ausgebrachten Planstellen.

Besoldungsgruppe B 4


Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung

- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist -

vorherige Änderung nächste Änderung

Direktor beim Sachverständigenrat für Umweltfragen



 
Direktor der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung

Direktor des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information

vorherige Änderung nächste Änderung

Direktor des Zentrums für Informationsverarbeitung und Informationstechnik

Direktor
einer Wehrtechnischen Dienststelle 1)

Direktor und Professor des Deutschen Historischen Instituts in Paris

Direktor und Professor des Deutschen Historischen Instituts in Rom




Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle1

Erster Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

Erster Direktor beim Amt für Geoinformationswesen der Bundeswehr

- als ständiger Vertreter des Amtschefs -

vorherige Änderung nächste Änderung

Erster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung



 
Erster Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung

- als Leiter des Forschungsbereichs und als der ständige Vertreter des Präsidenten -

Erster Direktor beim Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr

- als ständiger Vertreter des Amtschefs -

Erster Direktor der Unfallkasse des Bundes

- als Geschäftsführer -

Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung

- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 900.000 und höchstens 2,3 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen -

Erster Direktor im Bundeskriminalamt

Leitender Direktor des Marinearsenals

vorherige Änderung nächste Änderung

Leitender Ministerialrat

- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten)

als Leiter einer Abteilung, 2)

als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten unter einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Beamten, 3)

als
der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Beamten, soweit kein Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter vorhanden ist 3) -

Leitender Senatsrat

- in Berlin bei einer obersten Landesbehörde

als Leiter einer Abteilung, 2)

als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten unter einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Beamten, 3)

als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Beamten, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist 3) -

Präsident der
Bundesmonopolverwaltung für Branntwein 8)



Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein2

Präsident der Bundespolizeiakademie

Präsident des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Präsident des Bundessortenamtes

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Präsident des Luftfahrt-Bundesamtes

Präsident
einer Bundespolizeidirektion 9)

Präsident einer Universität der Bundeswehr 7)

Präsident eines Landesversorgungsamtes


- als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr als 250.000 bis 500.000 Versorgungsberechtigten -

Regierungsvizepräsident

- als
der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 8 eingestuften Regierungspräsidenten -

Senatsdirektor

- in Bremen bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer besonders bedeutenden Abteilung - 5)

- in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde

als Leiter einer bedeutenden Abteilung, die einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Leiter eines Amtes unmittelbar unterstellt ist, 3)

als Leiter eines bedeutenden Amtes 3) -

Vizepräsident 4)

- als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in Besoldungsgruppe B 8 eingestuften
Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -

Vizepräsident des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe 6)


---
1)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.
2)
Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
3) Soweit die Funktion
nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
4)
Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz 'und Professor' darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
5) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5.
6)
Das Amt steht nur für den ersten Amtsinhaber zur Verfügung.
7) Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.
8) Der am 1. Januar 2006 im Amt befindliche Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 6.
9) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5.




Präsident einer Bundespolizeidirektion3

Präsident einer Universität der Bundeswehr4

Vizepräsident5


- als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 8 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -

Vizepräsident des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe6


---
1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.
2 Der am 1. Januar 2006 im Amt befindliche Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 6.
3
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5.
4 Wenn der Amtsinhaber
nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.
5
Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz 'und Professor' darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
6
Das Amt steht nur für den ersten Amtsinhaber zur Verfügung.

Besoldungsgruppe B 5


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Bundesbankdirektor 1)



Bundesbankdirektor1

Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung -

Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung

- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist -

Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Arbeit

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- als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung - 4)



- als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung -2

Direktor und Professor der Stiftung Jüdisches Museum Berlin

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Erster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung 2)



 
Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung

- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 2,3 Millionen und höchstens 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen -

Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Generaldirektor und Professor der Staatlichen Museen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder

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Ministerialdirigent

-
bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten) als Leiter einer Abteilung - 3)

Oberdirektor bei
der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit 4)

- als Geschäftsführer -

Präsident der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik




Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit

- als Geschäftsführer -2

Präsident der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben

Präsident der Bundesfinanzakademie

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Präsident der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung 7)

Präsident des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben




Präsident der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung3

Präsident des Bundesamtes für Naturschutz

Präsident des Bundessprachenamtes

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Präsident einer Bundespolizeidirektion 8) 9)



Präsident einer Bundespolizeidirektion4, 5

Präsident einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion

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Präsident eines Landesversorgungsamtes

- als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr als 500.000 Versorgungsberechtigten -



 
Präsident und Professor der Bundesanstalt für Straßenwesen

Präsident und Professor der Stiftung Deutsches Historisches Museum

Präsident und Professor des Bundesamtes für Kartographie und Geodäsie

Präsident und Professor des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie

Präsident und Professor des Hauses der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland

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Senatsdirektor

- in Bremen bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer besonders bedeutenden Abteilung - 3)

- in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde als Leiter eines großen und bedeutenden Amtes - 3)

Senatsdirigent

- in Berlin bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer Abteilung - 3)

Vorsitzendes
Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit 5)


---
1)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9.
2) Nur für den Leiter des Projektbereichs.
3)
Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
4) Soweit nicht in
der Besoldungsgruppe B 6.
5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6, B 7.
7)
Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.
8)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4.
9)
Der erste Stelleninhaber dieses Amtes bei der Bundespolizeidirektion in Berlin erhält Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 6, soweit ihm bisher ein Amt dieser Besoldungsgruppe übertragen war.



Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit6


---
1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9.
2
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6.
3
Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.
4
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4.
5
Der erste Stelleninhaber dieses Amtes bei der Bundespolizeidirektion in Berlin erhält Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 6, soweit ihm bisher ein Amt dieser Besoldungsgruppe übertragen war.
6 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6, B 7.


Besoldungsgruppe B 6


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Botschafter 1)

Bundesbankdirektor 2)




Botschafter1

Bundesbankdirektor2


Bundesdisziplinaranwalt

Bundeswehrdisziplinaranwalt

Direktor beim Amt für den Militärischen Abschirmdienst

- als der ständige Vertreter des Amtschefs -

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Direktor beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz



Direktor beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

- als der leitende Beamte -

Direktor beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

- als der leitende Beamte -

Direktor beim Bundesrechnungshof

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Direktor des Zentrums für Informationsverarbeitung und Informationstechnik

Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Arbeit

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- als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung - 10)



- als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung -3

Erster Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

Erster Direktor bei einem Amt der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist

- als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung oder als Geschäftsführender Beamter -

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Erster Direktor beim Bundesnachrichtendienst 3)



Erster Direktor beim Bundesnachrichtendienst4

Erster Direktor beim Planungsamt der Bundeswehr

- als ständiger Vertreter des Amtschefs -

Erster Direktor der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung -

Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung

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- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen - 11)



- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen -5

Generaldirektor der Deutschen Nationalbibliothek

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Generalkonsul 4)

Gesandter 5)




Generalkonsul6

Gesandter6


Militärgeneraldekan

Militärgeneralvikar

Ministerialdirigent

- bei einer obersten Bundesbehörde

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als Leiter einer Abteilung, 6)

als Leiter einer Unterabteilung, 7)

als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist 7) -



als Leiter einer Abteilung,7

als Leiter einer Unterabteilung,8

als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist8 -

- beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanzleramt als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe -

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- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten)

als Leiter einer großen oder bedeutenden Abteilung, 8)

als Leiter einer Hauptabteilung 9) -

Oberdirektor bei
der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit 10)

- als Geschäftsführer -



Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit

- als Geschäftsführer -3

Präsident der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung

Präsident der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk

Präsident der Bundeszentrale für politische Bildung

Präsident des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung

Präsident des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung

Präsident des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe

Präsident des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben

Präsident des Bundesamtes für Güterverkehr

Präsident des Bundesamtes für Justiz

Präsident des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik

Präsident des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und des Bundesausgleichsamtes

Präsident des Bundesarchivs

Präsident des Bundeseisenbahnvermögens

Präsident des Bundeszentralamtes für Steuern

Präsident des Deutschen Wetterdienstes

Präsident des Eisenbahn-Bundesamtes

Präsident des Kraftfahrt-Bundesamtes

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Präsident des Luftfahrt-Bundesamtes

Präsident des Zollkriminalamtes

Präsident einer Bundesfinanzdirektion

Präsident und Professor der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

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Präsident und Professor des Bundesinstitutes für Risikobewertung



Präsident und Professor des Bundesinstituts für Risikobewertung

Präsident und Professor des Deutschen Archäologischen Instituts

Präsident und Professor des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit

Präsident und Professor des Johann Heinrich von Thünen-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei

Präsident und Professor des Julius Kühn-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen

Präsident und Professor des Max Rubner-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel

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Senatsdirektor

- in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde als Leiter eines besonders bedeutenden Amtes - 9)

Senatsdirigent

- in Berlin bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer bedeutenden Abteilung - 9)



 
Vizepräsident beim Bundeskriminalamt

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Vizepräsident beim Bundesnachrichtendienst

Vizepräsident beim Bundespolizeipräsidium

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Vizepräsident beim Bundesverwaltungsamt

Vizepräsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz

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Vizepräsident des Bundesnachrichtendienstes



 
Vizepräsident des Bundesversicherungsamtes

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Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit 12)



Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit9

Brigadegeneral

Flottillenadmiral

Generalapotheker

Generalarzt

Admiralarzt

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---
1)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 9.
2)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9.
3)
Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung 'Erster Direktor' zu führen.
4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.
5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.
6) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in Besoldungsgruppe B 9 zugeordnet ist.
7) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet ist.
8) Soweit nicht einem Hauptabteilungsleiter unterstellt, auch in Besoldungsgruppe B 7.
9) Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Amt zugeordnet ist.
10) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5.
11)
Für die am 31. Dezember 2000 vorhandenen Ersten Direktoren einer Landesversicherungsanstalt - als Geschäftsführer der Landesversicherungsanstalten Baden und Württemberg - gelten die durch Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe t Doppelbuchstabe bb des Sechsten Besoldungsänderungsgesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702) gestrichenen Ämter weiter.
12)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 7.




---
1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 9.
2
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9.
3 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5.
4
Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung 'Erster Direktor' zu führen.
5
Für die am 31. Dezember 2000 vorhandenen Ersten Direktoren einer Landesversicherungsanstalt - als Geschäftsführer der Landesversicherungsanstalten Baden und Württemberg - gelten die durch Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe t Doppelbuchstabe bb des Sechsten Besoldungsänderungsgesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702) gestrichenen Ämter weiter.
6 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.
7 Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in Besoldungsgruppe B 9 zugeordnet ist.
8 Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet ist.
9
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 7.

Besoldungsgruppe B 7


Ministerialdirigent

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- bei einer obersten Bundesbehörde als der ständige Vertreter des Leiters der Abteilung Personal-, Sozial- und Zentralangelegenheiten im Bundesministerium der Verteidigung -



 
- im Bundesministerium der Verteidigung als ständiger Vertreter des Leiters einer großen oder bedeutenden Abteilung oder als Leiter des Stabes Organisation und Revision -

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- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten)

als Leiter einer großen oder bedeutenden Abteilung, soweit nicht einem Hauptabteilungsleiter unterstellt, 1)

als Leiter einer Hauptabteilung 1) -



 
Präsident der Bundesakademie für Sicherheitspolitik

Präsident der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Präsident des Amtes für den Militärischen Abschirmdienst

Präsident des Bildungszentrums der Bundeswehr

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Präsident des Bundesamtes für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr



 
Präsident des Bundesamtes für Strahlenschutz

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Präsident des Bundesamtes für Wehrverwaltung



 
Präsident des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Präsident des Bundesinstituts für Berufsbildung

Präsident des Planungsamtes der Bundeswehr

vorherige Änderung nächste Änderung

Präsident einer Wehrbereichsverwaltung



 
Präsident und Professor der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe

Präsident und Professor der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung

Präsident und Professor des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte

vorherige Änderung nächste Änderung

Präsident und Professor des Robert Koch-Instituts



 
Präsident und Professor des Paul-Ehrlich-Instituts

vorherige Änderung nächste Änderung

Regierungspräsident

Senatsdirektor

- in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde als Leiter eines besonders bedeutenden Amtes - 1)

Senatsdirigent

- in Berlin bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer bedeutenden Abteilung - 1)




Präsident und Professor des Robert Koch-Instituts

Vizepräsident

- eines Amtes der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist -

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Vizepräsident beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung

Vorsitzendes
Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit 4)



Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit1

Generalmajor

Konteradmiral

Generalstabsarzt

Admiralstabsarzt

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---
1) Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 6 eingestuften Amt zugeordnet ist.
2) (aufgehoben)
4)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 6.




---
1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 6.

Besoldungsgruppe B 8


Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund

- als Mitglied des Direktoriums -

Präsident der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Präsident des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge

Präsident des Bundeskartellamtes

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Präsident des Bundesverwaltungsamtes



 
Präsident des Deutschen Patent- und Markenamtes

Präsident des Statistischen Bundesamtes

Präsident des Umweltbundesamtes

Präsident und Professor der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt

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Regierungspräsident

- in einem Regierungsbezirk mit mehr als zwei Millionen Einwohnern -



 

Besoldungsgruppe B 9


vorherige Änderung nächste Änderung

Botschafter 1)

Bundesbankdirektor 2)




Botschafter1

Bundesbankdirektor2


Direktor beim Bundesverfassungsgericht

Ministerialdirektor

vorherige Änderung nächste Änderung

- bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter einer Abteilung - 4)



- bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter einer Abteilung -3

Präsident des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr

vorherige Änderung nächste Änderung

Präsident des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr



 
Präsident des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr

vorherige Änderung nächste Änderung

 


Präsident des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr

Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz

vorherige Änderung nächste Änderung

Präsident des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung



 
Präsident des Bundeskriminalamtes

Präsident des Bundesnachrichtendienstes

Präsident des Bundespolizeipräsidiums

Präsident des Bundesversicherungsamtes

vorherige Änderung nächste Änderung

 


Präsident des Bundesverwaltungsamtes

Vizepräsident des Bundesrechnungshofes

Generalleutnant

Vizeadmiral

Generaloberstabsarzt

Admiraloberstabsarzt

vorherige Änderung nächste Änderung


---
1)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6.
2)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 6.
3) (weggefallen)
4)
Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirigenten in Besoldungsgruppe B 6 zugeordnet ist.




---
1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6.
2
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 6.
3
Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirigenten in Besoldungsgruppe B 6 zugeordnet ist.

Besoldungsgruppe B 10


vorherige Änderung nächste Änderung

Direktor des Bundesrates



 
Ministerialdirektor

- als Stellvertretender Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung -

- als Stellvertretender Sprecher der Bundesregierung -

Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund

vorherige Änderung nächste Änderung

General 1)

Admiral 1)



---
1)
Erhält als Generalinspekteur der Bundeswehr eine Amtszulage nach Anlage IX.



General1

Admiral1



---
1
Erhält als Generalinspekteur der Bundeswehr eine Amtszulage nach Anlage IX.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Besoldungsgruppe B 11


Präsident des Bundesrechnungshofes

vorherige Änderung

Staatssekretär 1)


---
1) Im Bundesbereich.




Staatssekretär