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Synopse aller Änderungen des Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes am 26.06.2017
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. Juni 2017 durch Artikel 12 des GwGEG 2017 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BBesO A/B.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.06.2017 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 26.06.2017 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Vorbemerkungen I. Allgemeine Vorbemerkungen 1. Amtsbezeichnungen 2. „Direktor und Professor" in den Besoldungsgruppen B 1, B 2 und B 3 2a. Leiter von unteren Verwaltungsbehörden und Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen 3. Zuordnung von Funktionen zu den Ämtern II. Stellenzulagen 3a. Zulage für „Direktor und Professor" in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 4. Zulage für Soldaten in der militärischen Führung oder der Ausbildung im Außendienst 4a. Zulage für Soldaten als Kompaniefeldwebel 5. Zulage für flugzeugtechnisches Personal, flugsicherungstechnisches Personal der militärischen Flugsicherung und technisches Personal des Einsatzführungsdienstes 5a. Zulage für Beamte und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, Einsatzführungsdienst und Geoinformationsdienst der Bundeswehr 6. Zulage für Soldaten und Beamte in fliegerischer Verwendung 6a. Zulage für Beamte und Soldaten als Luftfahrttechnisches Prüfpersonal und freigabeberechtigtes Personal 7. Zulage für Beamte und Soldaten bei obersten Behörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes 8. Zulage für Beamte und Soldaten bei Sicherheitsdiensten 8a. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten in der Fernmelde- und elektronischen Aufklärung oder in der satellitengestützten abbildenden Aufklärung 8b. Zulage für Beamte bei dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik 8c. Zulage für Beamte und Soldaten bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 9. Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugspolizeilichen Aufgaben 9a. Zulage im Marinebereich 10. Zulage für Beamte der Feuerwehr 11. Zulage für Soldaten als Rettungsmediziner oder als Gebietsärzte 12. Zulage für Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker | |
(Text alte Fassung) 13. Zulage für Beamte der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung | (Text neue Fassung) 13. Zulagen für Beamte der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung |
14. Zulage für Flugsicherungslotsen III. Andere Zulagen 15. Zulage für Kanzler an großen Botschaften 16. Zulage für Beamte des Bundeskriminalamtes 17. Zulage für Beamte der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit Bundesbesoldungsordnung A Besoldungsgruppe A 1 Besoldungsgruppe A 2 Besoldungsgruppe A 3 Besoldungsgruppe A 4 Besoldungsgruppe A 5 Besoldungsgruppe A 6 Besoldungsgruppe A 7 Besoldungsgruppe A 8 Besoldungsgruppe A 9 Besoldungsgruppe A 10 1) Besoldungsgruppe A 11 1) Besoldungsgruppe A 12 Besoldungsgruppe A 13 1) Besoldungsgruppe A 14 Besoldungsgruppe A 15 Besoldungsgruppe A 16 Bundesbesoldungsordnung B Besoldungsgruppe B 1 Besoldungsgruppe B 2 Besoldungsgruppe B 3 Besoldungsgruppe B 4 Besoldungsgruppe B 5 Besoldungsgruppe B 6 Besoldungsgruppe B 7 Besoldungsgruppe B 8 Besoldungsgruppe B 9 Besoldungsgruppe B 10 Besoldungsgruppe B 11 | |
13. Zulage für Beamte der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung | 13. Zulagen für Beamte der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung |
(1) Beamte des mittleren Dienstes und des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung eine Stellenzulage nach Anlage IX. | |
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 gewährt. (3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern. | (2) 1 Beamte, die bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX. 2 Mit der Zulage werden die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten. (3) Die Stellenzulage nach Absatz 1 oder Absatz 2 wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. (4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern. |
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