Änderung § 39a BeurkG vom 01.08.2021

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§ 39a BeurkG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 39a BeurkG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154

(Textabschnitt unverändert)

§ 39a Einfache elektronische Zeugnisse


(Text alte Fassung)

(1) 1 Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse im Sinne des § 39 können elektronisch errichtet werden. 2 Das hierzu erstellte Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. 3 Diese soll auf einem Zertifikat beruhen, das auf Dauer prüfbar ist. 4 Der Notar muss die Signatur selbst erzeugen und die elektronischen Signaturerstellungsdaten selbst verwalten.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse im Sinne des § 39 können elektronisch errichtet werden. 2 Das hierzu erstellte Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. 3 Diese soll auf einem Zertifikat beruhen, das auf Dauer prüfbar ist. 4 Der Notar muss die qualifizierte elektronische Signatur selbst erzeugen. 5 § 33 Absatz 3 der Bundesnotarordnung gilt entsprechend.

(2) 1 Mit dem Zeugnis muss eine Bestätigung der Notareigenschaft durch die zuständige Stelle verbunden werden. 2 Das Zeugnis soll Ort und Tag der Ausstellung angeben.

(3) Bei der Beglaubigung eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, soll das Ergebnis der Signaturprüfung dokumentiert werden.






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