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Änderung § 46 BeurkG vom 01.08.2021

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§ 46 BeurkG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 46 BeurkG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 46 Ersetzung der Urschrift


(Text alte Fassung)

(1) 1 Ist die Urschrift einer Niederschrift ganz oder teilweise zerstört worden oder abhanden gekommen und besteht Anlaß, sie zu ersetzen, so kann auf einer noch vorhandenen Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift oder einer davon gefertigten beglaubigten Abschrift vermerkt werden, daß sie an die Stelle der Urschrift tritt. 2 Der Vermerk kann mit dem Beglaubigungsvermerk verbunden werden. 3 Er soll Ort und Zeit der Ausstellung angeben und muß unterschrieben werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Ist die Urschrift einer Niederschrift ganz oder teilweise zerstört worden oder abhanden gekommen und besteht Anlaß, sie zu ersetzen, so kann auf einer noch vorhandenen Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift oder einer davon gefertigten beglaubigten Abschrift vermerkt werden, daß sie an die Stelle der Urschrift tritt. 2 Der Vermerk kann mit dem Beglaubigungsvermerk verbunden werden. 3 Er soll Ort und Tag der Ausstellung angeben und muß unterschrieben werden.

(2) Die Urschrift wird von der Stelle ersetzt, die für die Erteilung einer Ausfertigung zuständig ist.

(3) 1 Vor der Ersetzung der Urschrift soll der Schuldner gehört werden, wenn er sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. 2 Von der Ersetzung der Urschrift sollen die Personen, die eine Ausfertigung verlangen können, verständigt werden, soweit sie sich ohne erhebliche Schwierigkeiten ermitteln lassen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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