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Änderung § 16d BeurkG vom 01.08.2022

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§ 16d BeurkG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 16d BeurkG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; dieses geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166

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§ 16d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 16d Nachweise für die Vertretungsberechtigung bei elektronischen Niederschriften


vorherige Änderung

 


Vorgelegte Vollmachten und Ausweise über die Berechtigung eines gesetzlichen Vertreters sollen der elektronischen Niederschrift in elektronisch beglaubigter Abschrift beigefügt werden.