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Änderung § 20a BeurkG vom 28.12.2010

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§ 20a BeurkG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2010 geltenden Fassung
§ 20a BeurkG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2255
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 20a Vorsorgevollmacht


(Text alte Fassung)

Beurkundet der Notar eine Vorsorgevollmacht, so soll er auf die Möglichkeit der Registrierung bei dem Zentralen Vorsorgeregister nach § 78a Abs. 1 der Bundesnotarordnung hinweisen.

(Text neue Fassung)

Beurkundet der Notar eine Vorsorgevollmacht, so soll er auf die Möglichkeit der Registrierung bei dem Zentralen Vorsorgeregister hinweisen.