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Änderung § 39a BeurkG vom 09.06.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 39a BeurkG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.06.2017 geltenden Fassung
§ 39a BeurkG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 39a Einfache elektronische Zeugnisse


(Text alte Fassung)

1 Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse im Sinne des § 39 können elektronisch errichtet werden. 2 Das hierzu erstellte Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen werden. 3 Diese soll auf einem Zertifikat beruhen, das auf Dauer prüfbar ist. 4 Mit dem Zeugnis muss eine Bestätigung der Notareigenschaft durch die zuständige Stelle verbunden werden. 5 Das Zeugnis soll Ort und Tag der Ausstellung angeben.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse im Sinne des § 39 können elektronisch errichtet werden. 2 Das hierzu erstellte Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. 3 Diese soll auf einem Zertifikat beruhen, das auf Dauer prüfbar ist. 4 Der Notar muss die Signatur selbst erzeugen und die elektronischen Signaturerstellungsdaten selbst verwalten.

(2) 1
Mit dem Zeugnis muss eine Bestätigung der Notareigenschaft durch die zuständige Stelle verbunden werden. 2 Das Zeugnis soll Ort und Tag der Ausstellung angeben.

(3) Bei der Beglaubigung eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, soll das Ergebnis der Signaturprüfung dokumentiert werden.


 (keine frühere Fassung vorhanden)