Änderung § 67 BeurkG vom 09.06.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 67 BeurkG, alle Änderungen durch Artikel 2 NotUntAufbÄndG am 9. Juni 2017 und Änderungshistorie des BeurkG

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§ 62 BeurkG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.06.2017 geltenden Fassung
§ 67 BeurkG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung)

§ 62 Zuständigkeit der Amtsgerichte, Zustellung


(Text neue Fassung)

§ 67 Zuständigkeit der Amtsgerichte, Zustellung


(Textabschnitt unverändert)

(1) Unbeschadet der Zuständigkeit sonstiger Stellen sind die Amtsgerichte zuständig für die Beurkundung von

1. Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft,

2. Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Kindes,

3. Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Die Zustellung von Urkunden, die eine Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 zum Gegenstand haben, kann auch dadurch vollzogen werden, daß der Schuldner eine beglaubigte Abschrift der Urkunde ausgehändigt erhält; § 173 Satz 2 und 3 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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