Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 71 BeurkG vom 09.06.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 71 BeurkG, alle Änderungen durch Artikel 2 NotUntAufbÄndG am 9. Juni 2017 und Änderungshistorie des BeurkG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 66 BeurkG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.06.2017 geltenden Fassung
§ 71 BeurkG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung)

§ 66


(Text neue Fassung)

§ 71


(Textabschnitt unverändert)

Dieses Gesetz gilt nicht für die Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen in Verwaltungsverfahren.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
Anzeige