Änderung § 73 BeurkG vom 09.06.2017

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§ 68 BeurkG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.06.2017 geltenden Fassung
§ 73 BeurkG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 68


(Text neue Fassung)

§ 73


vorherige Änderung

(1) §§ 45 bis 49, 51, 52, 54 dieses Gesetzes gelten auch für Urkunden, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet worden sind. Dies gilt auch, wenn die Beurkundungszuständigkeit weggefallen ist.



(1) 1 §§ 45 bis 49, 51, 52, 54 dieses Gesetzes gelten auch für Urkunden, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet worden sind. 2 Dies gilt auch, wenn die Beurkundungszuständigkeit weggefallen ist.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Ausfertigung einer Niederschrift ist auch dann als von Anfang an wirksam anzusehen, wenn sie den Vorschriften dieses Gesetzes genügt.

(3) § 2256 Abs. 1, 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt auch für Testamente, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vor einem Richter errichtet worden sind.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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