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Änderung § 69 BeurkG vom 01.01.2018

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§ 69 BeurkG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 69 BeurkG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 69 Notare in Baden-Württemberg


(Text neue Fassung)

§ 69 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Notar im Sinne dieses Gesetzes ist auch der nach dem badischen Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit bestellte Notar und der Bezirksnotar. 2 Für einen solchen Notar gilt § 3 Abs. 1 Nr. 8 in Angelegenheiten des Landes Baden-Württemberg nicht allein deswegen, weil der Notar in einem Dienstverhältnis zu diesem Lande steht.



 
(heute geltende Fassung)