Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2011 aufgehoben

Gesetz über Bergmannsprämien (BergPG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 12.05.1969 BGBl. I S. 434; aufgehoben durch Artikel 14 G. v. 01.11.2011 BGBl. I S. 2131
Geltung ab 22.05.1969; FNA: 800-7 Arbeitsvertragsrecht
|
§ 1 Personenkreis
§ 2 Höhe der Bergmannsprämie
§ 3 Gewährung der Bergmannsprämien
§ 4 Steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Bergmannsprämien
§ 5 Übertragbarkeit der Bergmannsprämien
§ 5a Anwendung von Vorschriften der Abgabenordnung
§ 6 Ermächtigungen
§ 7 Anwendungsvorschriften
§ 8 Anwendung im Land Berlin
§ 9 Inkrafttreten

§ 1 Personenkreis


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Arbeitnehmer des Bergbaus, die unter Tage beschäftigt werden, erhalten Bergmannsprämien nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

(2) Unter dieses Gesetz fallen nicht die unter § 4 Abs. 2 Buchstabe c des Betriebsverfassungsgesetzes vom 11. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 681) bezeichneten leitenden Angestellten.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 2 Höhe der Bergmannsprämie


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Bergmannsprämie beträgt 2,50 Euro und wird für jede unter Tage verfahrene volle Schicht gewährt.


Text in der Fassung des Artikels 4 Steueränderungsgesetz 2007 G. v. 19. Juli 2006 BGBl. I S. 1652 m.W.v. 1. Januar 2007

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 3 Gewährung der Bergmannsprämien


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Arbeitgeber hat bei der Lohnabrechnung die von dem Arbeitnehmer im Lohnabrechnungszeitraum unter Tage verfahrenen vollen Schichten festzustellen und die darauf entfallenden Bergmannsprämien an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Der Arbeitgeber hat die auszuzahlenden Bergmannsprämien dem Betrag, den er für seine Arbeitnehmer insgesamt an Lohnsteuer einbehalten hat, zu entnehmen und bei der nächsten Lohnsteueranmeldung in einer Summe gesondert abzusetzen. Übersteigt der zu entnehmende Betrag den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer einbehalten ist, so wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber auf Antrag von dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzuführen wäre, aus den Einnahmen an Lohnsteuer erstattet. Die vom Arbeitgeber entnommenen Beträge (Satz 2) und die vom Finanzamt erstatteten Beträge (Satz 3) sind Mindereinnahmen an Lohnsteuer. Der Arbeitnehmer kann beantragen, daß das Finanzamt, an das der Arbeitgeber die Lohnsteuer abzuführen hat, die Bergmannsprämie durch einen schriftlichen Bescheid feststellt.

(2) Der Arbeitgeber haftet für zu Unrecht gezahlte Bergmannsprämien. Für die Inanspruchnahme seiner Haftung sind die Vorschriften des § 42d des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden. Die auf Grund der Inanspruchnahme der Haftung eingehenden Beträge sind Einnahmen an Lohnsteuer.

(3) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 4 Steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Bergmannsprämien



Die Bergmannsprämien gelten weder als steuerpflichtige Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes noch als Einkommen, Verdienst oder Entgelt im Sinne der Sozialversicherung oder der Arbeitslosenversicherung; sie gelten arbeitsrechtlich nicht als Bestandteil des Lohns oder Gehalts.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 5 Übertragbarkeit der Bergmannsprämien



Der Anspruch auf Bergmannsprämien ist nicht übertragbar.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 5a Anwendung von Vorschriften der Abgabenordnung



(1) Auf die Bergmannsprämie sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung einschließlich der Vorschriften über außergerichtliche Rechtsbehelfe entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung sowie für diejenigen Vorschriften, die lediglich Zollvergütungen und Verbrauchsteuervergütungen betreffen. Abweichende Vorschriften dieses Gesetzes bleiben unberührt.

(2) Für die Bergmannsprämie gelten die Strafvorschriften des § 370 Abs. 1 bis 4, der §§ 371, 375 Abs. 1 und des § 376 sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 378, 379 Abs. 1, 4 und des § 384 der Abgabenordnung entsprechend. Für das Strafverfahren wegen einer Straftat nach Satz 1 sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche Tat begangen hat, gelten die §§ 385 bis 408, für das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 die §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung entsprechend.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 6 Ermächtigungen



(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes zu erlassen, und zwar

1.
über die Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Gewährung der Bergmannsprämien und zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen,

2.
über die Regelung des Verfahrens bei der Gewährung der Bergmannsprämien und über das Abrechnungsverfahren,

3.
über die nähere Abgrenzung des Personenkreises,

4.
über die nähere Bestimmung der in § 2 verwendeten Begriffe.

(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum und in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 7 Anwendungsvorschriften


§ 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes gilt erstmals für Bergmannsprämien, die für eine nach dem 31. Dezember 2006 verfahrene volle Schicht gewährt werden.

(2) Dieses Gesetz ist letztmals anzuwenden für verfahrene volle Schichten vor dem 1. Januar 2008.


Text in der Fassung des Artikels 4 Steueränderungsgesetz 2007 G. v. 19. Juli 2006 BGBl. I S. 1652 m.W.v. 1. Januar 2007

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 8 Anwendung im Land Berlin


§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 9 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed