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Verordnung über die Berufsausbildung zum Investmentfondskaufmann/zur Investmentfondskauffrau (InvestAusbV k.a.Abk.)

V. v. 21.05.2003 BGBl. I S. 718; zuletzt geändert durch Artikel 27 Abs. 3 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 806-21-1-303 Berufliche Bildung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Investmentfondskaufmann/Investmentfondskauffrau wird staatlich anerkannt.


§ 2 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Der Ausbildungsbetrieb:

1.1


Stellung, Rechtsform und Struktur,

1.2


Berufsbildung und Personalwirtschaft,

1.3


Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.4


Umweltschutz,

1.5


Insiderrecht, Compliance;

2.
Kommunikation und Kooperation:

2.1


Informations- und Kommunikationssysteme, Datenschutz und Datensicherheit,

2.2


Arbeitsorganisation,

2.3


Kooperation und kundenorientierte Kommunikation,

2.4


Anwendung einer Fremdsprache bei Fachaufgaben;

3.
Marketing und Vertrieb:

3.1


Absatzmärkte, Zielgruppen, Vertriebskanäle,

3.2


Marketinginstrumente,

3.3


Anlegerschutz im Vertrieb;

4.
Kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Fondsbezogenes Rechnungswesen:

4.1


Betriebliches Rechnungswesen,

4.2


Fondsbezogenes Rechnungswesen,

4.3


Wertentwicklungsberechnung,

4.4


Fondsreporting und -controlling;

5.
Investmentprozess:

5.1


Analysen zur Vorbereitung von Kauf- und Verkaufsentscheidungen,

5.2


Auflegung und Verwaltung von Fonds,

5.3


Handel und Abwicklung;

6.
Depotgeschäft:

6.1


Depotführung,

6.2


Verwahrung und Verwaltung von Fondsanteilen; Zahlungsverkehr,

6.3


Meldewesen und Statistik.


§ 4 Ausbildungsrahmenplan



(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.


§ 5 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 6 Berichtsheft



Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 7 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Fälle und Aufgaben in höchstens 180 Minuten in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:

1.
Depotführung,

2.
Rechnungswesen,

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.


§ 8 Abschlussprüfung



(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen Investmentprozess und Fondsbezogenes Rechnungswesen, Depotgeschäft und Marketing sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch mündlich durchzuführen.

(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:

1.
Im Prüfungsbereich Investmentprozess und Fondsbezogenes Rechnungswesen:

In höchstens 180 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben und Fälle insbesondere aus den Gebieten

a)
Markt- und Unternehmensanalysen,

b)
Verwaltung von Fonds,

c)
Fondsbuchhaltung,

d)
Abwicklung von Handelsgeschäften

bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er komplexe Aufgabenstellungen im Zusammenhang mit der Auflegung, der Verwaltung, dem Rechnungswesen und dem Controlling von Fonds bearbeiten und Lösungen entwickeln kann. Darüber hinaus soll er zeigen, dass er Kauf- und Verkaufsentscheidungen vorbereiten sowie Anlagegegenstände des Sondervermögens in deren Marktumfeld einordnen und bewerten kann. Dabei soll er nachweisen, dass er die Wechselwirkungen zwischen Markt, Unternehmens- und Kundeninteressen berücksichtigen kann.

2.
Im Prüfungsbereich Depotgeschäft und Marketing:

In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben und Fälle insbesondere aus den Gebieten

a)
Depotführung,

b)
Marketinginstrumente und Vertriebskanäle

bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er Geschäftsvorfälle der Investmentdepots bearbeiten sowie zielgruppenorientierte Marketingstrategien für den Vertriebserfolg darstellen kann.

3.
Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben und Fälle aus den Gebieten

a)
arbeits- und sozialrechtliche Rahmenbedingungen,

b)
Berufsbildung und Personalwirtschaft,

c)
Wirtschaftsordnung und -politik

bearbeiten und dabei zeigen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt sowie die Bedeutung der Investmentbranche als Wirtschaftsfaktor darstellen kann.

4.
Im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch:

Im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch soll der Prüfling eine von zwei ihm aus unterschiedlichen Gebieten zur Auswahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben bearbeiten. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

a)
Analysen zur Vorbereitung von Kauf- und Verkaufsentscheidung,

b)
Produktgestaltung,

c)
Anteilspreisermittlung,

d)
Fondsreporting,

e)
Anlegerschutz.

Hierbei sind die betrieblichen Ausbildungsschwerpunkte zugrunde zu legen. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgende Fachgespräch sein. Der Prüfling soll dabei zeigen, dass er komplexe Aufgaben bearbeiten, Sachverhalte analysieren, Lösungsmöglichkeiten entwickeln und präsentieren sowie Gespräche systematisch, situationsbezogen und adressatengerecht führen kann. Das Fachgespräch soll für den einzelnen Prüfling höchstens 20 Minuten dauern. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 20 Minuten einzuräumen.

(4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat der Prüfungsbereich Investmentprozess und Fondsbezogenes Rechnungswesen gegenüber jedem der übrigen Prüfungsbereiche das doppelte Gewicht.

(6) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und in drei der vier Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.


§ 9 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.


Anlage 1 (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Investmentfondskaufmann/zur Investmentfondskauffrau - Sachliche Gliederung -



(siehe BGBl. I 2003 S. 718ff)




Anlage 2 (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Investmentfondskaufmann/zur Investmentfondskauffrau - Zeitliche Gliederung -


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

BGBl. I 2003 S. 726 - 727

A.


Die Fertigkeiten und Kenntnisse zu den Berufsbildpositionen 1.5, 2.1 und 2.3 Lernziele a bis d sind während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln. Ihre Vermittlung soll insbesondere im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen 3, 4, 5 und 6 erfolgen.

B.


1.
Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

3.1


Absatzmärkte, Zielgruppen, Vertriebskanäle, Lernziele b und e,

3.3


Anlegerschutz im Vertrieb, Lernziel b,

1.1


Stellung, Rechtsform und Struktur,

1.2


Berufsbildung und Personalwirtschaft, Lernziele a bis d und f bis h,

1.3


Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.4


Umweltschutz

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

6.1


Depotführung, Lernziele a und b,

6.2


Verwahrung und Verwaltung von Fondsanteilen; Zahlungsverkehr,

6.3


Meldewesen und Statistik

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.1


Betriebliches Rechnungswesen,

4.2


Fondsbezogenes Rechnungswesen, Lernziele a bis c, e, f und o,

4.4


Fondsreporting und -controlling, Lernziele b, c und e,

2.2


Arbeitsorganisation, Lernziele b und c,

2.4


Anwendung einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel a,

zu vermitteln.

2.
Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

6.1


Depotführung, Lernziele c bis e,

2.2


Arbeitsorganisation, Lernziele a, d und e,

2.3


Kooperation und kundenorientierte Kommunikation, Lernziele e und f,

3.3


Anlegerschutz im Vertrieb, Lernziele a und c,

3.1


Absatzmärkte, Zielgruppen, Vertriebskanäle, Lernziele a, c und d,

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.2


Fondsbezogenes Rechnungswesen, Lernziele h bis n,

4.3


Wertentwicklungsberechnung

zu vermitteln

und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.2


Fondsbezogenes Rechnungswesen, Lernziele c, e und f,

2.2


Arbeitsorganisation, Lernziele b und c,

2.4


Anwendung einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel a,

fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

5.1


Analysen zur Vorbereitung von Kauf- und Verkaufsentscheidungen, Lernziele a bis g,

5.2


Auflegung und Verwaltung von Fonds, Lernziele e bis g,

5.3


Handel und Abwicklung, Lernziele a und b,

2.4


Anwendung einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel b,

zu vermitteln.

3.
Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.2


Fondsbezogenes Rechnungswesen, Lernziele d und g,

4.4


Fondsreporting und -controlling, Lernziele a und d,

2.4


Anwendung einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziele c und d,

zu vermitteln

und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.4


Anwendung einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziele a und b,

4.2


Fondsbezogenes Rechnungswesen, Lernziele h bis n,

4.3


Wertentwicklungsberechnung,

4.4


Fondsreporting und -controlling, Lernziele c und e,

2.2


Arbeitsorganisation

fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

5.1


Analysen zur Vorbereitung von Kauf- und Verkaufsentscheidungen, Lernziele h und i,

5.2


Auflegung und Verwaltung von Fonds, Lernziele a bis d, h bis k,

5.3


Handel und Abwicklung, Lernziele c bis f,

zu vermitteln

und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

5.1


Analysen zur Vorbereitung von Kauf- und Verkaufsentscheidungen, Lernziele c, e bis g,

5.2


Auflegung und Verwaltung von Fonds, Lernziel g,

fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

3.1


Absatzmärkte, Zielgruppen, Vertriebskanäle, Lernziel f,

3.2


Marketinginstrumente,

1.2


Berufsbildung und Personalwirtschaft, Lernziel e,

zu vermitteln

und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.3


Kooperation und kundenorientierte Kommunikation, Lernziele e und f,

3.1


Absatzmärkte, Zielgruppen, Vertriebskanäle, Lernziele c und d,

3.3


Anlegerschutz im Vertrieb

fortzuführen.