§ 1 - Thermometermachermeisterverordnung (ThermMstrV)

V. v. 20.06.1989 BGBl. I S. 1131; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.10.1989; FNA: 7110-3-95 Handwerk im Allgemeinen
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§ 1 Berufsbild



(1) Dem Thermometermacher-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:

Entwurf, Konstruktion und Herstellung von Thermometern und ähnlichen Meßgeräten aus verschiedenen Gläsern sowie aus glasverwandten und anderen Werkstoffen.

(2) Dem Thermometermacher-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

1.
Kenntnisse über die Funktion, die Einsatz- und Betriebsbedingungen sowie die meßtechnische Anwendung der herzustellenden Geräte,

2.
Kenntnisse der Arten, Sorten, Daten, der Kennzeichnung und Verwendung von Gläsern und über die mit diesen verschmelzbaren Metalle und Keramiken,

3.
Kenntnisse der Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe,

4.
Kenntnisse der gebräuchlichsten Brenngase, ihrer Handhabung und Lagerung,

5.
Kenntnisse der Flächen-, Volumen- und Druckberechnungen,

6.
Kenntnisse der Volumen- und Temperaturmessungen,

7.
Kenntnisse über lösbare Verbindungsteile, insbesondere Schliffe, sowie über Hähne und Ventile,

8.
Kenntnisse des Justierens, Graduierens, Kalibrierens, Wachsens sowie Ätzens,

9.
Kenntnisse über Vakuumtechnik,

10.
Kenntnisse der berufsbezogenen Eich- und Normvorschriften,

11.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,

12.
Kenntnisse über die berufsbezogenen Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes,

13.
Anfertigen und Lesen von Skizzen und Zeichnungen,

14.
Heißverarbeiten von Glasröhren und Glasstäben zu Thermometern,

15.
Evakuieren und Füllen von Thermometern,

16.
Justieren von Thermometern,

17.
Skalieren und Fertigmachen von Thermometern,

18.
Warten und Instandhalten der berufsbezogenen Maschinen, Werkzeuge und Geräte.



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