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Verordnung über die berufliche Fortbildung zum Geprüften Pharmareferenten (PharmRefV k.a.Abk.)

V. v. 02.05.1978 BGBl. I S. 600; aufgehoben durch § 9 V. v. 26.06.2007 BGBl. I S. 1192
Geltung ab 13.05.1978; FNA: 806-21-7-8 Berufliche Bildung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch § 24 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, und unter Berücksichtigung des § 28 des Ausbildungsplatzförderungsgesetzes vom 7. September 1976 (BGBl. I S. 2658) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit und dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:


Erster Teil Berufliche Fortbildung

§ 1 Anwendungsbereich



(1) Zur Vorbereitung auf die Pharmareferenten-Prüfung kann die zuständige Stelle Fortbildungsgänge nach den §§ 3 bis 5 durchführen oder durchführen lassen.

(2) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Pharmareferenten erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 6 bis 12 durchführen.


§ 2 Ziel der beruflichen Fortbildung und Bezeichnung des Abschlusses



(1) Durch die Teilnahme an dem Fortbildungsgang nach § 1 Abs. 1 sollen Kenntnisse und Fertigkeiten, die in der Berufsausbildung und in der anschließenden Berufspraxis erworben worden sind, vertieft und ergänzt werden.

(2) Durch die Pharmareferenten-Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Pharmareferenten wahrzunehmen:

1.
Angehörige von Heilberufen fachlich, kritisch und vollständig über Arzneimittel unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften zu informieren und

2.
Mitteilungen von Angehörigen der Heilberufe über Nebenwirkungen und Gegenanzeigen oder sonstige Risiken bei Arzneimitteln schriftlich aufzuzeichnen und dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfter Pharmareferent.


Zweiter Teil Fortbildungsgang

§ 3 Zulassung zum Fortbildungsgang



(1) Zum Fortbildungsgang ist zuzulassen, wer

1.
den erfolgreichen Abschluß einer auf das Hochschulstudium vorbereitenden Schulbildung, eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine mindestens einjährige Berufspraxis oder

2.
einen mittleren Bildungsabschluß, eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine mindestens dreijährige Berufspraxis

nachweist. Bei der in Satz 1 genannten Berufsausbildung muß es sich um eine nach Bundes- oder Landesrecht geregelte einschlägige Berufsausbildung im naturwissenschaftlichen, medizinischen oder kaufmännischen Bereich handeln. Die in Satz 1 genannte Berufspraxis muß in Tätigkeiten abgeleistet sein, die der beruflichen Fortbildung zum Pharmareferenten dienlich sind.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vor, so kann zum Fortbildungsgang auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder anderen Unterlagen glaubhaft macht, daß er Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zum Fortbildungsgang rechtfertigen.


§ 4 Dauer und Inhalt des Fortbildungsganges



(1) Der Fortbildungsgang dauert in der Regel 1.000 Unterrichtsstunden, die bei Fortbildungsgängen in Vollzeitform in der Regel in zwölf Monaten zu erteilen sind.

(2) Im Fortbildungsgang werden Kenntnisse und Fertigkeiten aus folgenden Lernbereichen in nachstehenden, als Anleitung dienenden Regelstundenzahlen vermittelt:

1.
Allgemeine Grundlagen der Chemie und Physik in 60 Unterrichtsstunden,

2.
Allgemeine Biologie in 30 Unterrichtsstunden,

3.
Anatomie und Physiologie in 200 Unterrichtsstunden,

4.
Allgemeine Pathologie in 30 Unterrichtsstunden,

5.
Allgemeine medizinische Mikrobiologie und Parasitologie in 40 Unterrichtsstunden,

6.
Biochemie in 80 Unterrichtsstunden,

7.
Allgemeine Pharmakologie in 60 Unterrichtsstunden,

8.
Spezielle Pharmakologie mit den zugehörigen Krankheiten und Krankheitsverläufen in 240 Unterrichtsstunden,

9.
Pharmazie in 20 Unterrichtsstunden,

10.
Das Gesundheitswesen in der Bundesrepublik Deutschland in 10 Unterrichtsstunden,

11.
Struktur und Besonderheiten des Arzneimittelmarkts und der pharmazeutischen Verbände in 10 Unterrichtsstunden,

12.
Rechtskunde in 25 Unterrichtsstunden,

13.
Betriebs- und Volkswirtschaftslehre, Datenverarbeitung und Marketing in 95 Unterrichtsstunden,

14.
Allgemeine Gesprächspsychologie mit Übungen in 100 Unterrichtsstunden.


§ 5 Teilnahmebescheinigung



Über die regelmäßige Teilnahme an dem Fortbildungsgang ist eine Bescheinigung auszustellen.


Dritter Teil Prüfung

§ 6 Zulassungsvoraussetzungen



(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer an dem Fortbildungsgang nach § 1 Abs. 1 regelmäßig teilgenommen hat.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vor, so kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.


§ 7 Inhalt und Gliederung der Prüfung



(1) Die Prüfung gliedert sich in

1.
einen naturwissenschaftlich-medizinischen Teil und

2.
einen rechts- und wirtschaftskundlichen Teil.

(2) Die Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens ein Jahr nach dem ersten Prüfungstag des bereits abgelegten Prüfungsteils zu beginnen.


§ 8 Naturwissenschaftlich-medizinischer Teil



(1) Im naturwissenschaftlich-medizinischen Teil ist in folgenden Prüfungsfächern zu prüfen:

1.
Allgemeine Grundlagen der Chemie, Physik und Biologie,

2.
Anatomie und Physiologie, Pathologie,

3.
Pharmazie einschließlich Allgemeine Pharmakologie,

4.
Spezielle Pharmakologie mit den zugehörigen Krankheiten und Krankheitsverläufen,

5.
Biochemie.

(2) Im Prüfungsfach "Allgemeine Grundlagen der Chemie, Physik und Biologie" können geprüft werden:

1.
Allgemeine Chemie,

2.
Organische Chemie,

3.
Physikalische Größen und ihre Definition,

4.
Aufbau und Funktionen der Zelle,

5.
Zusammenschluß von Zellen zu Funktionseinheiten,

6.
Entwicklung von Organismen.

(3) Im Prüfungsfach "Anatomie und Physiologie, Pathologie" können geprüft werden:

1.
Bewegungsapparat als funktionelle Einheit,

2.
Verdauungsapparat,

3.
Atmung und Atmungsorgane,

4.
Blut und Lymphe,

5.
Herz,

6.
Blutkreislauf und Lymphsystem,

7.
Urogenitalsystem,

8.
Nervensystem,

9.
Sinnesorgane,

10.
Haut,

11.
Hormone,

12.
Allgemeine Pathologie.

(4) Im Prüfungsfach "Pharmazie einschließlich Allgemeine Pharmakologie" können geprüft werden:

1.
Grundbegriffe der Pharmakologie,

2.
Arzneimittelwirkungen,

3.
Prüfung der Arzneimittel am Tier,

4.
Prüfung der Arzneimittel am Menschen (klinische Prüfung),

5.
Fertigarzneimittel,

6.
Darreichungsformen für Arzneimittel,

7.
Arzneimittelrisiken,

8.
Erfassungssystem von Arzneimittelrisiken (Stufenplan).

(5) Im Prüfungsfach "Spezielle Pharmakologie mit den zugehörigen Krankheiten und Krankheitsverläufen" können insbesondere geprüft werden:

1.
vorwiegend am Zentralnervensystem angreifende Arzneimittel,

2.
vorwiegend am peripheren Nervensystem angreifende Arzneimittel,

3.
therapeutische Beeinflussung innersekretorischer Störungen,

4.
Herz- und Kreislaufmittel,

5.
Arzneimittel gegen weitere organische Krankheiten,

6.
Arzneimittel bei Infektionskrankheiten,

7.
Diagnostica und Laborhilfsmittel,

8.
Tierarzneimittel.

(6) Im Prüfungsfach "Biochemie" können geprüft werden:

1.
Nahrungsstoffe,

2.
Stoff- und Energiestoffwechsel.

(7) In den in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Prüfungsfächern ist schriftlich zu prüfen. Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit von in der Regel 4 Stunden Dauer. Wird die Prüfung programmiert durchgeführt, so kann ihre Dauer gekürzt werden.

(8) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf mindestens eines der in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 sowie auf die in Absatz 1 Nr. 1 und 5 genannten Prüfungsfächer und soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern. In der mündlichen Prüfung soll der Prüfungsteilnehmer in einem Prüfungsgespräch nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufstypische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungen vorzuschlagen.


§ 9 Rechts- und wirtschaftskundlicher Teil



(1) Im rechts- und wirtschaftskundlichen Teil ist in folgenden Prüfungsfächern zu prüfen:

1.
Rechtskunde,

2.
Betriebs- und Volkswirtschaftslehre, Datenverarbeitung und Marketing,

3.
Allgemeine Gesprächspsychologie.

(2) Im Prüfungsfach "Rechtskunde" können geprüft werden:

1.
Arzneimittelrecht und Organisation des Gesundheitswesens in der Bundesrepublik Deutschland,

2.
rechtliche Grundlagen der Arzneimittelwerbung.

(3) Im Prüfungsfach "Betriebs- und Volkswirtschaftslehre, Datenverarbeitung und Marketing" können geprüft werden:

1.
allgemeine Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre,

2.
allgemeine Grundlagen der Volkswirtschaftslehre,

3.
allgemeine Grundlagen der Datenverarbeitung,

4.
allgemeine Grundlagen des Marketing.

(4) Im Prüfungsfach "Allgemeine Gesprächspsychologie" können geprüft werden:

1.
Grundlagen menschlichen Verhaltens,

2.
Gesprächstechniken und -training.

(5) In den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächern ist mündlich zu prüfen. Die Prüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern. § 8 Abs. 8 Satz 2 gilt entsprechend.


§ 10 Freistellung von Prüfungsleistungen



(1) Von der Ablegung der Prüfung in einem oder mehreren der in den §§ 8 und 9 genannten Prüfungsfächer kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er

1.
vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß eine Prüfung mit Erfolg abgelegt hat, die den Anforderungen des jeweiligen Prüfungsfaches entspricht, oder

2.
vor Inkrafttreten dieser Verordnung vor einem Prüfungsausschuß eines pharmazeutischen Betriebes oder einer von diesem beauftragten Stelle eine Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen des jeweiligen Prüfungsfachs entspricht, und der Prüfungsteilnehmer nach dieser Prüfung mindestens drei Jahre die Tätigkeit eines Pharmareferenten ausgeübt hat.

(2) Eine Freistellung in allen Prüfungsfächern nach Absatz 1 Nr. 1 ist nicht zulässig. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 kann von der mündlichen Prüfung gemäß den §§ 8 und 9 nicht freigestellt werden.


§ 11 Bestehen der Prüfung



(1) Die in § 7 Abs. 1 genannten Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten. Für jeden Teil der Prüfung ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Leistungen der einzelnen Prüfungsfächer zu bilden. Dabei sind die Noten für die schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach zu einer Note zusammenzufassen. Die schriftlichen Prüfungsleistungen haben gegenüber den mündlichen Prüfungsleistungen das zweifache Gewicht.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem der beiden Prüfungsteile sowie in vier der in § 8 Abs. 1 und in zwei der in § 9 Abs. 1 genannten Prüfungsfächer mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.

(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß Anlage 1 auszustellen. Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß Anlage 2 auszustellen, aus dem die in den einzelnen Prüfungsfächern erzielten Noten hervorgehen müssen. Im Falle der Freistellung gemäß § 10 sind - anstelle der erzielten Noten - Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.


§ 12 Wiederholung der Prüfung



(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.

(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht haben und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.


Vierter Teil Schlußvorschriften

§ 13 Berlin-Klausel



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.


§ 14 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


Anlage 1


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 1978 S. 604)


Anlage 2


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 1978 S. 605)