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§ 5 - Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

neugefasst durch B. v. 12.01.2021 BGBl. I S. 34; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 20.03.1951; FNA: 403-1 Nebengesetze zum Sachenrecht
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§ 5 Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums



(1) 1Gegenstand des Sondereigentums sind die gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne daß dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird. 2Soweit sich das Sondereigentum auf außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks erstreckt, gilt § 94 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(2) Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, sind nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume oder Teile des Grundstücks befinden.

(3) Die Wohnungseigentümer können vereinbaren, daß Bestandteile des Gebäudes, die Gegenstand des Sondereigentums sein können, zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören.

(4) 1Vereinbarungen über das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und Beschlüsse aufgrund einer solchen Vereinbarung können nach den Vorschriften des Abschnitts 4 zum Inhalt des Sondereigentums gemacht werden. 2Ist das Wohnungseigentum mit der Hypothek, Grund- oder Rentenschuld oder der Reallast eines Dritten belastet, so ist dessen nach anderen Rechtsvorschriften notwendige Zustimmung nur erforderlich, wenn ein Sondernutzungsrecht begründet oder ein mit dem Wohnungseigentum verbundenes Sondernutzungsrecht aufgehoben, geändert oder übertragen wird.



 
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Frühere Fassungen von § 5 WEG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2020Artikel 1 Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG)
vom 16.10.2020 BGBl. I S. 2187
aktuell vorher 01.07.2007Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze
vom 26.03.2007 BGBl. I S. 370
aktuellvor 01.07.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 WEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 WEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 WEG Grundbuchvorschriften (vom 01.12.2020)
... von Amts wegen geschlossen. (2) Zur Eintragung eines Beschlusses im Sinne des § 5 Absatz 4 Satz 1 bedarf es der Bewilligungen der Wohnungseigentümer nicht, wenn der Beschluss durch eine ...
§ 8 WEG Teilung durch den Eigentümer (vom 01.12.2020)
... des Absatzes 1 gelten § 3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3, § 4 Absatz 2 Satz 2 sowie die §§ 5 bis 7 entsprechend. (3) Wer einen Anspruch auf Übertragung von Wohnungseigentum ...
§ 48 WEG Übergangsvorschriften (vom 12.11.2022)
...  § 5 Absatz 4 , § 7 Absatz 2 und § 10 Absatz 3 in der vom 1. Dezember 2020 an geltenden Fassung gelten ... § 204 Absatz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. (2) § 5 Absatz 4 Satz 3 gilt in der vor dem 1. Dezember 2020 geltenden Fassung weiter für Vereinbarungen und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 370; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 13.04.2007 BGBl. I S. 509
Artikel 1 WEGuaÄndG Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes
... wie folgt geändert: 1. § 3 Abs. 3 wird aufgehoben. 2. Dem § 5 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt: „Ist das Wohnungseigentum mit ...

Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG)
G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2187
Artikel 1 WEMoG Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes
... des Grundstücks durch Maßangaben im Aufteilungsplan bestimmt sind." 6. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Zur Eintragung eines Beschlusses im Sinne des § 5 Absatz 4 Satz 1 bedarf es der Bewilligungen der Wohnungseigentümer nicht, wenn der Beschluss durch eine ... aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Vorschriften des § 3 Abs. 2 und der §§ 5 , 6, § 7 Abs. 1, 3 bis 5" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 ... Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3, § 4 Absatz 2 Satz 2 sowie die §§ 5 bis 7" ersetzt. bb) Satz 2 wird aufgehoben. c) Folgender Absatz 3 ... in der Regel nicht anzunehmen. § 48 Übergangsvorschriften (1) § 5 Absatz 4 , § 7 Absatz 2 und § 10 Absatz 3 in der vom 1. Dezember 2020 an geltenden Fassung gelten ... § 204 Absatz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. (2) § 5 Absatz 4 Satz 3 gilt in der vor dem 1. Dezember 2020 geltenden Fassung weiter für Vereinbarungen und ...