Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 60 WEG vom 01.09.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 60 WEG und Änderungshistorie des WEG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 60 WEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 60 WEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 1696
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 60 Ehewohnung


(Text neue Fassung)

§ 60 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Vorschriften der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats (Sechste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz) vom 21. Oktober 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 256) gelten entsprechend, wenn die Ehewohnung im Wohnungseigentum eines oder beider Ehegatten steht oder wenn einem oder beiden Ehegatten das Dauerwohnrecht an der Ehewohnung zusteht.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)