§ 11 WEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung | § 11 WEG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 370 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Unauflöslichkeit der Gemeinschaft | |
(Text alte Fassung) (1) Kein Wohnungseigentümer kann die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Dies gilt auch für eine Aufhebung aus wichtigem Grund. Eine abweichende Vereinbarung ist nur für den Fall zulässig, daß das Gebäude ganz oder teilweise zerstört wird und eine Verpflichtung zum Wiederaufbau nicht besteht. | (Text neue Fassung) (1) 1 Kein Wohnungseigentümer kann die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. 2 Dies gilt auch für eine Aufhebung aus wichtigem Grund. 3 Eine abweichende Vereinbarung ist nur für den Fall zulässig, daß das Gebäude ganz oder teilweise zerstört wird und eine Verpflichtung zum Wiederaufbau nicht besteht. |
(2) Das Recht eines Pfändungsgläubigers (§ 751 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sowie das im Insolvenzverfahren bestehende Recht (§ 84 Abs. 2 der Insolvenzordnung), die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, ist ausgeschlossen. | |
(3) Ein Insolvenzverfahren über das Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft findet nicht statt. | |