Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 19 WEG vom 01.07.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 19 WEG, alle Änderungen durch Artikel 1 WEGuaÄndG am 1. Juli 2007 und Änderungshistorie des WEG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 19 WEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung
§ 19 WEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 370; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 13.04.2007 BGBl. I S. 509
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Wirkung des Urteils


(Text alte Fassung)

(1) Das Urteil, durch das ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums verurteilt wird, ersetzt die für die freiwillige Versteigerung des Wohnungseigentums und für die Übertragung des Wohnungseigentums auf den Ersteher erforderlichen Erklärungen. Aus dem Urteil findet zugunsten des Erstehers die Zwangsvollstreckung auf Räumung und Herausgabe statt. Die Vorschriften des § 93 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung gelten entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Urteil, durch das ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums verurteilt wird, berechtigt jeden Miteigentümer zur Zwangsvollstreckung entsprechend den Vorschriften des Ersten Abschnitts des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung. 2 Die Ausübung dieses Rechts steht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu, soweit es sich nicht um eine Gemeinschaft handelt, die nur aus zwei Wohnungseigentümern besteht.

(2) Der Wohnungseigentümer kann im Falle des § 18 Abs. 2 Nr. 2 bis zur Erteilung des Zuschlags die in Absatz 1 bezeichnete Wirkung des Urteils dadurch abwenden, daß er die Verpflichtungen, wegen deren Nichterfüllung er verurteilt ist, einschließlich der Verpflichtung zum Ersatz der durch den Rechtsstreit und das Versteigerungsverfahren entstandenen Kosten sowie die fälligen weiteren Verpflichtungen zur Lasten- und Kostentragung erfüllt.

(3) Ein gerichtlicher oder vor einer Gütestelle geschlossener Vergleich, durch den sich der Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums verpflichtet, steht dem in Absatz 1 bezeichneten Urteil gleich.



 (keine frühere Fassung vorhanden)