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Änderung § 49 WEG vom 01.07.2007

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§ 49 WEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung
§ 49 WEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 370
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 49 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 49 Kostenentscheidung


vorherige Änderung

 


(1) Wird gemäß § 21 Abs. 8 nach billigem Ermessen entschieden, so können auch die Prozesskosten nach billigem Ermessen verteilt werden.

(2) Dem Verwalter können Prozesskosten auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft, auch wenn er nicht Partei des Rechtsstreits ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)