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Änderung § 51 WEG vom 01.07.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 51 WEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung
§ 51 WEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 370
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 51 Zuständigkeit für die Klage auf Entziehung des Wohnungseigentums


(Text neue Fassung)

§ 51 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands für Rechtsstreitigkeiten zwischen Wohnungseigentümern wegen Entziehung des Wohnungseigentums (§ 18) zuständig.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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