Zitierungen von § 16 WEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 WEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9a WEG Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (vom 01.01.2024)
... haftet einem Gläubiger nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils ( § 16 Absatz 1 Satz 2 ) für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die während seiner ...
§ 21 WEG Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen (vom 01.12.2020)
... die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile ( § 16 Absatz 1 Satz 2 ) zu tragen, 1. die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der ... eines angemessenen Zeitraums amortisieren. Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1 . (3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten ... die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile ( § 16 Absatz 1 Satz 2 ) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.  ... (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1 . (4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280
§ 71n GEG Verfahren für Gemeinschaften der Wohnungseigentümer (vom 01.01.2024)
... Nutzungseinheiten daran angeschlossen werden, einen angemessenen Ausgleich zu leisten. § 16 Absatz 2 Satz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. (8) Die Absätze 1 bis 7 sind entsprechend für ...

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)
G. v. 24.03.1897 RGBl. S. 97; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
§ 10 ZVG (vom 01.12.2020)
... zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2 , § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich ...
§ 156 ZVG (vom 01.12.2020)
... zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2 , § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280
Artikel 1 GEGuaÄndG Änderung des Gebäudeenergiegesetzes
... Nutzungseinheiten daran angeschlossen werden, einen angemessenen Ausgleich zu leisten. § 16 Absatz 2 Satz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. (8) Die Absätze 1 bis 7 sind entsprechend für ...

Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 370; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 13.04.2007 BGBl. I S. 509
Artikel 1 WEGuaÄndG Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes
... haftet einem Gläubiger nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils (§ 16 Abs. 1 Satz 2) für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die ... Für diesen Nachweis ist § 26 Abs. 3 entsprechend anzuwenden." 7. § 16 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 bis 5 ...
Artikel 2 WEGuaÄndG Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
... den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 2 und 5 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, ... den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 2 und 5 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, ...

Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG)
G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2187
Artikel 1 WEMoG Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes
... haftet einem Gläubiger nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils ( § 16 Absatz 1 Satz 2 ) für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die während seiner ... 555d Absatz 2 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend." 16. § 16 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 16 Nutzungen und Kosten". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) ... die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile ( § 16 Absatz 1 Satz 2 ) zu tragen, 1. die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der ... sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren. Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1 . (3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen ... die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile ( § 16 Absatz 1 Satz 2 ) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1. (4) Ein ... Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1 . (4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann ...


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