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§ 1 - Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung (MilchFettVerbrV k.a.Abk.)

§ 1 Anwendungsbereich



Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich

1.
der Gewährung von Beihilfen

a)
für den Bezug von Butter durch gemeinnützige Einrichtungen,

b)
für Butterfett zum allgemeinen direkten Verbrauch.

2.
(aufgehoben)





 

Frühere Fassungen von § 1 Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.03.2007Artikel 2 Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Bereich der Absatzmaßnahmen für Butter, Butterfett und Rahm
vom 22.03.2007 BGBl. I S. 474

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 MilchFettVerbrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchFettVerbrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 MilchFettVerbrV Zuständigkeit (vom 01.01.2007)
... für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ...
§ 3 MilchFettVerbrV Aufbewahrungsfrist
... an einer in § 1 genannten Maßnahme als unmittelbar Begünstigter, Verarbeiter oder Erwerber ... beziehen, sieben Jahre lang aufzubewahren, soweit eine Aufbewahrungspflicht nicht in den in § 1 genannten Rechtsakten bereits vorgeschrieben ist. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem ...
§ 4 MilchFettVerbrV Buchführungspflicht
... Der Beteiligte hat, soweit er nicht schon nach den in § 1 genannten Rechtsakten zu dieser oder einer weitergehenden Buchführung verpflichtet ist, ...
§ 8 MilchFettVerbrV Rückzahlung
... Wer Butter, Rahm oder Butterfett entgegen den Bestimmungen der in § 1 genannten Rechtsakte verwendet, hat für die von dieser Verwendung betroffene Menge  ...
§ 12 MilchFettVerbrV Butter aus dem Markt der Gemeinschaft (vom 31.03.2007)
... Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforderliche Zulassung von Lieferbetrieben, bei denen die ... Union hergestellte Butter handelt, nachweislich die Qualitätsanforderungen nach den in § 1 genannten Rechtsakten erfüllt, b) im Verkehr mit gemeinnützigen ... Inhalt bestätigen zu lassen, cc) in den Rechnungen die in den in § 1 genannten Rechtsakten festgesetzte Beihilfe (Beihilfesatz je 100 kg Butter) und den auf den ...
§ 16 MilchFettVerbrV Zulassung der Verarbeitungs- und Abpackbetriebe (vom 31.03.2007)
... Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforderliche Zulassung von Betrieben, die das Butterfett herstellen und ... den die Bundesanstalt auf schriftlichen Antrag erteilt. (2) Unbeschadet der in § 1 genannten Rechtsakte ist dem Antrag nach Absatz 1 in zwei Ausfertigungen beizufügen:  ...
§ 18 MilchFettVerbrV Lieferung in andere Mitgliedstaaten (vom 31.03.2007)
... Butter oder des Rahms sowie ein Kontrollexemplar in zwei Stücken mit den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintragungen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Bereich der Absatzmaßnahmen für Butter, Butterfett und Rahm
V. v. 22.03.2007 BGBl. I S. 474
Artikel 2 ButterMarktOÄndV Änderung der Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung
... vom 8. November 2006 (BGBl. I S. 2593), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Buchstabe b wird das Komma durch einen ... 2 und 3 werden durch folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Unbeschadet der in § 1 genannten Rechtsakte ist dem Antrag nach Absatz 1 in zwei Ausfertigungen beizufügen:  ...