(1) Für die in Absatz 2 aufgeführten kostenpflichtigen Amtshandlungen werden nach dem zu ihrer Durchführung erforderlichen Zeitaufwand bemessene Gebühren (Stundengebühren oder Monatsgebühren) erhoben.
(2) Kostenpflichtig sind:
- 1.
- Abfertigungen und - außer Maßnahmen der Steueraufsicht - sonstige amtliche Maßnahmen, die aus Gründen, die allein dem Kostenschuldner zuzurechnen sind, außerhalb des Amtsplatzes oder der Amtsstelle oder außerhalb der Öffnungszeiten durchgeführt werden;
- 2.
- Abfertigungen und sonstige amtliche Maßnahmen, die zu einer Diensterschwernis führen, weil sie auf Antrag zu einer bestimmten Zeit durchgeführt werden;
- 3.
- Abfertigungen und sonstige amtliche Maßnahmen im Branntweinlagerverkehr, es sei denn, daß es sich um Maßnahmen der Steueraufsicht handelt;
- 4.
- Überwachungsmaßnahmen in Betrieben oder Unternehmungen, wenn die Maßnahmen durch Zuwiderhandlungen gegen die zur Sicherung des Steueraufkommens erlassenen Überwachungsvorschriften veranlaßt sind;
- 5.
- Überwachungen von Betriebsvorgängen, bei denen unter ständiger amtlicher Überwachung stehende Geräte, Gefäße oder Vorrichtungen zu anderen als den angemeldeten Zwecken verwendet werden;
- 6.
- amtliche Bewachungen von Zollverschlußlagern, wenn dafür Beamte besonders beansprucht werden;
- 7.
- amtliche Bewachungen und Begleitungen von Beförderungsmitteln oder Waren, wenn dafür Beamte besonders beansprucht werden.
(3) Kosten werden nicht erhoben:
- 1.
- für die amtliche Behandlung des Reisegepäcks;
- 2.
- bei Grenzzollstellen
- a)
- für Abfertigungen im Reiseverkehr,
- b)
- für Abfertigungen eingeführten Zollguts außerhalb der Öffnungszeiten, wenn die Waren sofort ohne Umladung unter Raumverschluß weitergehen,
- c)
- für Abfertigungen ausgehender Warensendungen außerhalb der Öffnungszeiten, wenn die Waren im gemeinschaftlichen Versandverfahren oder auch unter Raumverschluß gestellt oder vorgeführt werden und sofort ohne Umladung ausgehen,
- d)
- für das Tätigwerden als Grenzübergangsstelle im gemeinschaftlichen Versandverfahren;
- 3.
- für Abfertigungen und sonstige amtliche Maßnahmen in Zollniederlagen innerhalb der Öffnungszeiten;
- 4.
- für Abfertigungen und sonstige amtliche Maßnahmen, die innerhalb der Öffnungszeiten vom Amtsplatz aus mittels Versetzbooten durchgeführt werden;
- 5.
- für amtliche Maßnahmen in bezug auf steuerpflichtige Waren während der üblichen Geschäfts- oder Arbeitszeit in Betrieben, in denen sie hergestellt oder gewonnen worden sind, mit Ausnahme
- a)
- der Maßnahmen, die zu einer Diensterschwernis führen, weil sie antragsgemäß zu einer bestimmten Zeit durchgeführt werden,
- b)
- der Abfertigung von Waren, für die bei ihrer Ausfuhr oder Lagerung eine Vergütung von Abgaben oder eine sonstige Vergünstigung in Anspruch genommen wird,
- c)
- der Vergällungen zum Erlangen einer Abgaben- oder Preisvergünstigung;
- 6.
- für die ersten drei Branntweinabnahmen innerhalb eines Monats;
- 7.
- für Abfertigungen von im Inland gewonnenem Rohtabak bei Verwiegungsstellen zu den festgesetzten Verwiegungszeiten;
- 8.
- für Begleitungen ein- oder ausgehender Waren zwischen der Zollgrenze oder dem Zollansageposten und der Grenzzollstelle;
- 9.
- für Bewachungen, die nur deshalb stattfinden, weil es aus dienstlichen Gründen unzweckmäßig ist, entlöschte Waren sofort amtlich zu behandeln;
- 10.
- für Bewachungen von Schiffsleichterungen und sonstige amtliche Maßnahmen, die durch Naturkatastrophen oder andere unabwendbare Zufälle verursacht sind.
(4) Kosten werden außerdem nicht erhoben für Amtshandlungen, die
- 1.
- für den Kostenschuldner unmittelbar vor oder nach einer kostenfreien Amtshandlung vorgenommen werden, die auch ohne die kostenpflichtige Amtshandlung stattfinden mußte,
- 2.
- teilweise außerhalb der Öffnungszeit durchgeführt werden,
wenn die jeweilige Dauer der kostenpflichtigen Amtshandlungen oder des kostenpflichtigen Teils der Amtshandlungen eine Viertelstunde nicht übersteigt.