Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 4 - Zollkostenverordnung (ZKostV)

V. v. 26.06.1970 BGBl. I S. 848, 1060, 1449; aufgehoben durch § 12 V. v. 06.09.2009 BGBl. I S. 3001
Geltung ab 01.07.1970; FNA: 610-5-3 Allgemeines Steuerrecht

§ 4



(1) Die in Form von Stundengebühren zu erhebenden Kosten sind für jeden Beamten nach der Dauer seiner Beteiligung an der kostenpflichtigen Amtshandlung zu berechnen. Zur kostenpflichtigen Amtshandlung rechnen auch Wartezeiten, die der Kostenschuldner zu vertreten hat, nicht dagegen übliche Betriebspausen, wenn Amtshandlungen während der Pausen nicht vorgenommen werden. Die Dauer der kostenpflichtigen Amtshandlung ist auf halbe Stunden aufzurunden.

(2) Mehrere kostenpflichtige Amtshandlungen, die unmittelbar nacheinander durch dieselben Beamten für denselben Kostenschuldner vorgenommen werden, gelten für die Berechnung der Kosten als eine Amtshandlung.

(3) Unterliegen kostenpflichtige Amtshandlungen für denselben Kostenschuldner verschiedenen Gebührensätzen, so wird die Dauer der nach dem höheren Satz kostenpflichtigen Amtshandlungen nach Absatz 1 aufgerundet, für den überschießenden Teil der Gesamtdauer werden Gebühren nach dem niedrigeren Satz erhoben.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed