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§ 5 - Zollkostenverordnung (ZKostV)

V. v. 26.06.1970 BGBl. I S. 848, 1060, 1449; aufgehoben durch § 12 V. v. 06.09.2009 BGBl. I S. 3001
Geltung ab 01.07.1970; FNA: 610-5-3 Allgemeines Steuerrecht

§ 5



(1) Zur Abgeltung von Nebenkosten wird für jeden Beamten, der an einer kostenpflichtigen Amtshandlung außerhalb des Amtsplatzes oder der Amtsstelle beteiligt ist, neben der Stundengebühr eine Grundgebühr in Höhe der Stundengebühr für eine Arbeitsstunde erhoben. Mit Rücksicht auf örtliche Verhältnisse kann die Oberfinanzdirektion zur Anpassung an den tatsächlichen Aufwand für bestimmte Bereiche die Grundgebühr bis auf eine halbe Stundengebühr ermäßigen. Die Grundgebühr entfällt, wenn für den Kostenschuldner unmittelbar vor oder nach der kostenpflichtigen Amtshandlung eine kostenfreie Amtshandlung vorgenommen wurde, die auch ohne die kostenpflichtige Amtshandlung stattfinden mußte.

(2) Werden bei einer kostenpflichtigen Amtshandlung mehrere Beamte nacheinander verwendet, so wird die Grundgebühr für jeden Zeitraum von 8 Stunden nur einmal erhoben.

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Zitierungen von § 5 ZKostV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ZKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZKostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 ZKostV
... auf internationalen Straßen wird an Stelle der Gebühren nach §§ 3 und 5 eine ermäßigte Gebühr von 6 Euro ...
§ 12 ZKostV
... oder der Amtsstelle, werden zur Abgeltung von Nebenkosten auch Gebühren nach § 5 erhoben. Außerdem werden die im Zusammenhang mit der Vernichtung entstandenen Auslagen ...